Militär-Errsats-Instruktion.  355

2.  Das  Original  dieses  Reverses  ist  dem  Korps-General-Arzte  (welcher
dasselbe,  laut  Verfügung  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  vom
16.  Mai  1860,  diesem  einzusenden  hat)  zuzufertigen,  vom  Truppentheil
dagegen  eine  Notiz  übar  die  erfolgte  Vollziehung  desselben  in  vorgeschriebener
  Form  zurückzubebalten.

Zusatz.  tErl.  d.  Chefs  der  Marine-Verwaltung  vom  1.  December  1830).

Nach  Vereinbarung  mit  den  Ministern  dos  Krieges  und  des  Innern  vom  16.  November
  1859  werden  die  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  bei  der  Marine  eintretenden
Aerste  demnächst  nicht  mehr,  wie  bisher  zur  Hälfte  der  Landwehr,  zur  Hälfte  der
Seewehr  überwiesen,  sondern  von  jetzt  ab  sämmtlich  zur  Marine-Reserve  resp.  Seewehr
eutlassen;  dagegen  müssen  dieselben  für  den  Fall  eines  Krieges  reap.  einer  Mobilmachung
  überall,  wo  ihre  Thätigkeit  gefordert  wird,  sei  es,  soweit  der  Bedarf  es  erbeischt,
  zunächst  bei  der  Marine,  sonst  aber  bei  der  Armee  eintreten.

Vereidigung  der  einjährigen  freiwillien  Aerzte.  &amp;.  155.

Die  Vereidigung  des  Arztes  erfolgt  nach  Vollziehung  des  im  8.  154
gedachten  Reverses  durch  einen  Officier  im  Beisein  eines  Oberarztes  resp.
im  Beisein  eines  zweiten  Officiers  nach  der  hierfür  besonders  vorgeschriebenen
  Eidesformel  und  ist  vom  Eidesabnehmer  und  Beisitzer  auf  gedschtem
  Reverse  anzugeben.  (Erl.  des  Chefs  des  MiL-Med.-Wesens  vom
%.  Oktober  1861.)

Benachrichtigung  der  Ersatz-  Behörden  von  der  erfolgten
  Anstellung  eines  einjährigen  freiwilligen  Arztes.  $.  156.

Ueber  die  erfolgte  Einstellung  eines  einjährigen  freiwilligen  Arztes
hat  das  Truppen-Kommando  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommissien,
  in  deren  Bezirk  ersterer  sein  Domicil  hat,  zur  weiteren  Benachrichtigung
  der  betreffenden  Behörden  des  Geburtsorts,  sogleich  eine
Mittheilung  zu  machen.

Anmerkung.  Durch  8.  156  ist  die  Bestimmung  der  Ministerien  des  Innern  und
des  Krieges  vom  22.  Mai  1854,  wonach  der  Korps-General-Arzt  von  der  erfolgten  Einstellung
  eines  einjährigen  freiwilligen  Arztes  das  Laudrathsamt  seines  Heimathsorts  in
Kenntniss  zu  setzen  hatte,  ausser  Kraft  getreten.

V.  Der  einjährige  freiwillige  Dienst  als  Pharmazeut,
(Verg!.  hierzu  das  Kapitel:  Pharmazeuten.)

Im  Allgemeinen.  $.  157.

1.  Junge  Pharmazeuten,  welche  ihrer  Militär-Dienstpflicht  unter  den,
den  einjährigen  Freiwilligen  gestellten  Bedingungen  der  Selbstbekleidung
und  Selbstverpflegung  als  Pharmazeuten  in  einem  Militär-Lazareth  genügen
  wollen,  haben  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter,  resp.
nach  zurückgelegtem  17.  Lebensjahre  (cfr.  $.  126  seq.)  die  Berechtigung
zum  einjährigen  Dienst  nachzusuchen  und  die  damit  verbundenen  Verpflichtungen
  zu  erfüllen,  soweit  nicht  im  Nachstehenden  besondere  Vorschriften
  für  sie  gegeben  sind.  Wer  die  Berechtigung  nicht  hat,  als  einjähriger
  Freiwilliger  zu  dienen,  kann  auch  nicht  als  freiwilliger  Militär-Pharmazeut
  angenommen  werden,  selbst  wenn  er  die  ad  2  gestellten  Bedingungen
  erfüllt.  —  2.  Die  Erlaubniss,  ihre  Dienstpflicht,  statt  mit  der
Waffe,  als  einjährige  freiwillige  Pharmazeuten  in  einer  Militär-Apotheke
ableisten  zu  dürfen,  wird  erst  dann  ertheilt,  wenn  nachgewiesen  ist,  dass
der  Betrefiende  nach  vorschriftsmässiger  Lehrzeit  2  Jahre  als  Gehülfe  in
einer  Apotheke  konditionirt  hat,  während  dessen  wenigstens  ein  Jahr  hindurch
  bei  der  Rezeptur  beschäftigt  gewesen  und  von  untadelhafter  Führung
  ist.  93"