Militär-Ersatz-Instruktion.  359

bedarfs  erfolgt  erst,  wenn  sie  nach  abgelaufener  Probezeit  zu  Matrosen

3.  oder  4.  Klasse  befördert  sind,  oder  der  Bestimmung  ad  1,  c.  zufolge,

den  Dienst  in  einem  Marinetheil  oder  in  der  Landarmee  angetreten  haben.

Sobald  ihre  Beförderung  oder  ihre  Entlassung  aus  der  Marine  erfolgt,

hat  die  ‚netreffende  Marine-Station  den  Landrath  des  Domicils  davon  zu
ichti

Die  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Annahme  von  Freiwilligen  zur
Schiffsjungen-Division  sind  seit  dem  1.  Juni  1862  derart  erweitert,  dass
dieser  Division  fortan  ein  Ersatz  gesichert  wird,  an  welchem  alle  Theile
der  Monarchie  theilnehmen  können.  Die  desfallsigen  Vorschriften  lauten,
in  Gemässheit  der  kriegsministeriellen  Erlasse  vom  2.  und  7.  Mai  und
14.  November  1862,  wie  folgt:

Nachrichten  für  diejenigen  Freiwilligen,  welche  in  die
Sekiffsyjungen-Divisieon  eingestellt  zu  werden  wünschen.

$  1.  Freiwillige  der  Schiffsjungen-Division.
Im  Allgemeinen.

Die  Schifisinngen-  -Division  hat  die  Bestimmung,  Matrosen  und  Unteroffciere  für  die

Marine  auszubil
.  2.  Militär-  Dienstzeit  der  in  dio  Bchiffsjungen-Division  eingetretenen
  Individuen.

Diejenigen,  welche  in  der  Schiffsjungen-Division  auf  Staatskosten  aysgebildet  worden,
müssen  sich  verpflichten,  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  —  welche  Zeit  auf  ihre  Ausbildung,
  bis  sie  in  die  Rangstufe  der  Matrosen  Jter  resp.  ter  Klasse  einzutreten  fähig
sind,  verwandt  worden  ist  —  für  jodes  dieser  Jahre  ausser  der  Erfüllung  der  allgemeinen
  gesetzlichen  jährigen  Dianstpkicht  noch  anderweitige  zwei  Jahre  der  Königlichen
  Marine  zu  dienen.  —  7  äaher  3  volle  Jahre  in  der  Schiffejungen-Division
er  hat  im  Ganzen  12  Jahre  zu  dien

&amp;3.  Anmeldung  behufs  freiwilligen  Eıntritts  in  die  Schiffsjungen-Division.


Wer  die  Aufnahme  in  die  Schiffsjungen-Division  wünscht,  hat  sich  persönlich  bei
dem  Landwehr-Bataillons--Kommando  seiner  Heimath  oder  wer  in  der  Nähe  der  Marine-Station
  wohnt,  bei  dem  Kommando  der  Station  zu  melden  und  sich  einer  Prüfung  zu
unterwerfen,  zu  welcher  or  folgende  „piere  beizubringen  hat:

dass
sie  mit  den  Aufnahme-  ee  bekannt,  ihrem  Sohne  oder  Mündel  erlauben,
  sich  zur  Aufnahme  in  die  Schiffejungen-Division  einschreiben  zu  lassen.

8.4.  Annahme-Bed  ingun

1.  Der  Einzustellende  muss  Y  "Tahre  alt  sein,  darf  jedoch  das  16.  Lebensjahr
nicht  überschritten  haben.

3.  Er  muss  gesund,  im  Verhältnias  zu  seinem  Alter  kräftig  gebaut  (starke  Knochen,
kräftige  Muskulatur)  und  frei  von  Fehlern  (Anlage  zu  Unterleibsbrüchen)  sein,  ein
scharkes  Auge,  gutes  Gehör,  und  fehlerfreie  (nicht  stotternde  Sprache)  haben.

Hieräber  hat  sich  der  Landwehr-Bataillons--Kommandeur  mit  dem  untersuchenden
Arste  in  einem  Atteste  auszusprechen.

3.  Er  muss  sich  gut  geführt  haben,

4.  Er  muss  konfirmirt  sein.

5.  Er  muss  lesen,  schreiben  und  die  vier  Species  rechnen  können.

Er  muss  sich  bei  seiner  Ankunft  in  Danzig  zu  einer  12jährigen  Dienstzeit  in
dar  Marine  verpflichten.

7.  Er  muss  mit  Schuhzeng  und  Wäsche  so  versehen  sein,  wie  jeder  in  die  Armee
eintretende  Rekrut.  Ingleichen  mit  zwei  Thalern,  um  sich  nach  seiner  Ankunft  in  der
Division  das  nöthige  etc.  Putzzeug  verschaffen  zu  können.

4.  Jeder  eingestellte  Schiffsyunge,  welcher  den  an  ihnzu  machenden  Anforderangen
  nicht  genügt,  kann  ohne  Weiteres  entlassen  werden

nich  Für  den  Fall,  dass  der  Schiffsjunge  für  den  Matrosen-Dienst  oder  Werft-Dienst

et  erscheint,  hat  er  wie  jeder  andere  Militärpflichtige  seine  Dienstzeit  in
im  Landhe  ung  zu  erfüllen  und  wird  demselben  eine  besondere  Dienstverpflichtung  für
in  der  Marine  nicht  auferlegt.