360  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

8.3.  Einberufung  der  Freiwilligen  zur  Schiffsjungen-Division.

1.  Die  Landwehr-Bataillons  haben,  sobald  nach  stattgehabter  Prüfung  der  sich
Meldende  zur  Aufnahme  in  die  Schiffsjungen-Division  geeignet  erscheint,  ein  National
desselben  nach  dem  für  die  Aufnahme  in  die  Unterofllcier-Schulen  vorgeschriebenen
Schema  nebst  den  Aftesten  zum  Isten  des  der  Prüfung  folgenden  Monats  an  die  Marine-Station
  einzusen

2.  Das  Ober-  Kommando  der  Marine  hat  nach  Massgabe  der  eingegangenen  und
von  der  Marine-Station  demselben  vorzulegendon  Anmeld  n  die  Aufnahme  zu  verfügen.

3.  Reklamationen  oder  Vorstellungen  wegen  etwaniger  Nichteinberufung  bleiben
unberücksichtigt.

4.  Diejenigen  Individuen,  welche  in  dem  ersten  Jahre  ihrer  Anmeldung  wegen
mangelnder  Vak  nicht  angenommen  werden,  können  in  den  nächsten  Jahren  bei
wiederholt  nachgew  ewiesener  Qualifikation  wiederum  zur  Aufnahme  in  Vorschlag  gebracht
werden,  soweit  dies  das  festgesetzte  Alter  gestattet.

5.  Die  Landwehr-Bataillons-Kommandos  haben  mit  den  Eltern  etc.  der  zur  Einstellung
  in  die  Schiffsjungen-Division  angemeldeten  Freiwilligen  Verhandlungen  aufzunehmen,
  durch  welche  sich  jene  zur  Erstatt:  der  für  den  Marsch  von  der  Heimath

nach  Danzig  ihren  Söhnen  zu  zahlenden  Gelder  für  den  Fall  verpflichten,  dass  dieselben
  beim  Eintreffen  in  Danzig  den  Eintritt  in  die  Schiffsjungen-Division  verweigern.

Zehnter  Abschnitt.

Folgen  der  unterlassenen  Meldung  zur  Berichtigung  der  Stammrolle  und
der  Nichtgestellung  vor  die  Ersatz-  resp.  Militär-Behörden,  sowie
allgemeine  Kontrole  der  Militärdienst-Erfüllung.

Strafe  für  unterlassene  Meldung  zur  Berichtigung  der
Stammrolle,  resp.  für  unterlassene  Gestellung  zu  den  Musterungs-
  resp.  Aushebungs-Terminen.  $.  168

Folgen  der  unterlassenen  Anmeldung  zur  Stammrolle,
resp.  Folgen  der  unterlassenen  Gestellung  zu  den  Musterungs-
  resp.  Aushebungs-Terminen.  $.  1

Anwendung  der  Vorschriften  der  ss  68  und  169  auf  disponibel
  gebliebene  Militärpflichtige.  70.

Einstellung  unsicherer  Heerespflichtigen.  $.  171.  (bei  der
Infanterie  resp.  bei  einer  Arbeiter-Abtheilung.)

Verfahren  wider  ausgetretene  Militärpflichtige.  8.  172.

Zusatz,  Erlass  des  Ministers  des  Innern  an  die  Regierungen  vom  13.  Juni
1861,  betreffend  die  Einstellung  der  vom  Auslande  ausgelieferten  unsicheren  Heerespflichti
  en  etc.;  Militir-Wochenblatt  pro  1861  Nr.  27  8.  186  und  187.

erfahren  mit  den  Rekruten,  welche  sich  im  Gestellungs-Termine
  der  Rekruten  Behufs  des  Diensteintritts  nicht
stellen.  $.  173.

Kontrole  im  Allgemeinen.  $.  174.

1.  Von  jedem  Preussischen  Unterthan,  welcher  in  das  militärpflichtige
  Alter  eingetreten  ist,  hat  bei  einem  Wohnortswechsel  die  Behörde,
welche  die  Niederlassung  in  dem  neugewählten  Wohnort  nach  dem  Gesetz
vom  31.  December  1842  zu  genchmigen  oder  zu  verweigern  hat,  bei  Feststellung
  seiner  Identität  sich  auch  darüber  den  Ausweis  führen  zu  lassen,
ob  und  in  welcher  Art  derselbe  seiner  Militärpflicht  im  stehenden  Heere
und  in  der  Landwehr  genügt  hat,  event.  inwiefern  er  noch  militärpflichtig
ist.  Derselbe  Nachweis  muss:  a)  bei  Verheirathungen,  resp.  Begründung
eines  eigenen  Hausstandes  (Militärpflichtige,  welche  sich  verheirathen  oder
ansässig  machen  wollen,  bevor  sie  ihrer  Militärpflicht  im  stehenden  Heere
genügt  haben,  sind  von  den  resp.  Geistlichen,  Rabbinern  oder  von  den
betreffenden  Polizei-  resp.  Verwaltungs-Behörden  auf  die  Bestimmungen
des  $.  56,  2  aufmerksam  zu  machen);  b)  bei  Nachsuchung  der  Koncession
  zur  Betreibung  eines  Gewerbes,  sofern  eine  solche  Koncession  erfor-