Militär-Ersatz-Instruktion.  36

derlich  ist;  c)  bei  Nachsuchung  eines  Wanderpasses  oder,  nach  dem  Ermesseh
  der  Behörde,  auch  bei  Nachsuchung  eines  Reisepasses;  d)  bei
Nachsuchung  der  Entlassung  aus  dem  Preussischen  Unterthanen-Verhältniss;
  e)  bei  Anstellungen  oder  diätarischen  Beschäftigungen  in  Staatsoder
  Kommunaldiensten,  von  der  betreffenden  Behörde  erfordert  werden.  —
2.  Zur  Führung  der  vorgedachten  Ausweise  dienen  die  im  folgenden  8.
bezeichneten  Militär-Papicre.

Benennung  sämmtlicher  Militär-Papiere,  welche  von  den
Pratz-  resp.  Militär-  und  Marine-Behörden  ertheilt  werden.
&amp;.  17

Die  Militär-Papiere,  welche  von  den  Ersatz-  oder  Militärbehörden
ertheilt  werden,  bestehen:

A.  Für  diejenigen  Individuen,  welche  von  den  Ersatz-Behörden  noch
keine  endgültige  Entscheidung  über  ihr  Militär-Verhältniss  erhalten  haben,
entweder:  1)  in  einem  Loosungs-  und  Gestellungsschein,  oder  2)  in  einem
Berechtigungsschein  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst.  —  B.  Für  diejenigen
  Individuen,  welche  von  den  Ersatz-Behörden  eine  endgültige  Entscheidung
  event.  für  die  Dauer  der  Friedenszeit  empfangen  haben  (cfr.
Ausführungs-  Verordnung  Art.  I.  Nr.  2):  3)  in  einem  Ausmusterungs-Schein,
  4)  in  einem  Ersatz-Reserve-Schein,  oder  5)  in  einem  Trainschein.  —
C.  Für  diejenigen  Individuen,  welche  von  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres
entlassen  sind  und  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  gehören
oder  gehört  haben:  6)  in  einem  ihnen  von  ihrem  Truppentheil  bei  der
Entlassung  zur  Reserve  ertheilten  Urlaubspass,  7)  in  einem  Landwehrpass
  oder  in  einem  nach  abgeleisteter  Dienstzeit  in  der  Landwehr  ertheilten
Entlassungsschein.  —  D.  Für  diejenigen  Individuen,  welche  als  Militär-Aerzte
  oder  Militär-Pharmazeuten  ihrer  Dienstpflicht  im  stehenden  Heerc
genügt  haben  und  der  Reserve  oder  Landwehr  angehören:  8)  in  einem
vom  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  ausgestellten  Entlassungs-Zeugniss.
  —  E.  Für  Officiere,  welche  im  stehenden  Heere,  der  Landwehr  oder
Marine  dienen:  9)  in  einem  Patent.  Für  Officiere,  welche  von  den  Linien-Truppen
  mit  dem  gesetzlichen  Vorbehalt  zur  ferneren  Erfüllung  ihrer
Dienstpflicht  entlassen  sind:  10)  in  einem  Entlassungs-Zeugniss  ihres
Truppentheils.  Für  Officiere,  welche  aus  allen  Militär-Verhältnissen  entlassen
  sind:  11)  in  einem  Dimissions-Patent.  —  F.  Für  die  der  Marine
verpflichteten  Individuen:  12)  in  einem  Scewehr-Pass  für  Seedienstpflichtige,
  13)  in  einem  nach  erfüllter  Dienstpflicht  bei  der  Marine  empfangenen
  Urlaubspass,  14)  in  einem  Seewehr-Pass  I.  oder  II.  Aufgebots,  resp.
in  einem  bei  dem  Austritt  aus  der  Scewehr  empfangenen  Entlassungsschein.
  —  Ausserdem  sind  noch  zu  nennen:  15)  die  von  den  Landräthen
nach  $.  109  der  Ersatz-Instruktion  ertheilten  Bescheinigungen  zum  freiwilligen
  Eintritt,  16)  die  von  den  Truppentlieilen  nach  $.  112  ertheilten
Scheine  über  Engagirung  zum  dreijährigen  freiwilligen  Dienst,  17)  die.den
ausgehobenen  Rekruten  bei  der  Beurlaubung  in  die  Heimath  ertheilten
Urlaubs-Pässe  und  Einberufungs-Ordres.

Verfahren  der  Behörden  bei  Ermittelung  von  Militärpflichtigen,
  welche  ihren  Verpflichtungen  nicht  genügt  haben,
event.  sich  darüber  nicht  ausweisen  können.  $.  176

Kostenfreie  Ertheilung  der  Militär-Papiere  im  Original,
resp.  Bezahlung  für  Ausfertigung  von  Duplikaten.  &amp;.  177.  (Alle
Militär-Papiere  sind  im  Original  kostenfrei,  Duplikate,  welche  nur  von  der