302  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

Behörde  ausgefertigt  werden  dürfen,  welche  das  Original  ertheilt  hat,
kosten  5  Sgr.  Schreibegebühren.)

Eilfter  Abschnitt.

Entlassungen  vun  Rekruten  und  Soldaten  vor  beendeter  Dienstzeit  zur
Disposition  der  Ersatz-Behörden.

Behörden,  welche  Entlassungen  vor  beendeter  Dienstzeit,
  event.  Zurückstellungen  ausgehobener  Rekruten  zu  verfügen
  haben.  $.  178.

1.  Rekruten,  welche  bereits  in  die  Militär-  Verpflegung  aufgenommen
worden  sind,  und  Soldaten,  welche  längere  oder  kürzere  Zeit  dienen,
dürfen,  —  excl.  der  vorschriftsmässig  gelernten  Jäger,  welche  die  Inspektion
  der  Jäger  und  Schützen  zu  entlassen  berechtigt  ist  —  nur  auf  Verfügung
  desjenigen  General-Kommandos  entlassen  werden,  zu  dessen  Ressort
  der  Truppentheil  des  zu  Entlassenden  gehört.  —  2.  Mannschaften
der  Scetruppen  können  nur  auf  Verfügung  der  Admiralität  entlassen
werden.  —  3.  Die  Zurückstellung  von  Rekruten,  welche  zwar  ausgehoben,
aber  noch  nicht  in  die  Militär-  Verpflegung  aufgenommen  worden  sind,
liegt  in  der  Befugniss  der  Departements-Ersatz-  Kommission,  welche  die
Aushebung  veranlasst  hat.

Entlassung  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  $.  179.

1.  Die  Landwch  haben  in  Fällen,  wo  nach
der  Aushebung  ein  Rekrut  ne  oder  dienstunbrauchbar  wird,  dem
Brigade-Kommandeur  darüber  sogleich  eine  Anzeige  zu  machen.  Letzterer
  hat  unter  Berücksichtigung  der  jedesmaligen  besonderen  Verhältnisso
  zu  entscheiden,  ob  der  Rekrut  auf  1  Jahr,  das  ist  bis  zur  nächsten
Aushebung,  event.  nur  bis  zu  einer  der  im  Laufe  der  Zeit  etwa  eintretenden
  Nachgestellungen  zurückzulassen  oder  ob  derselbe  (z.  B.  bei  Erkrankungen)
  unter  Anrechnung  auf  das  dem  betheiligten  Truppentheil
zu  überweisende  Ersatz-Kontingent  in  ein  Militär-Lazareth  aufzunehmen  ist.

2.  Nach  Ankunft  der  Rekruten  bei  ihrem  Truppentheil  sind  sie
noch  einmal  körperlich  zu  untersuchen.  Finden  sich  hierbei  Fehler  vor,
welche  nach  der  Aushebung  entstanden  sind,  und  den  Rekruten  dienstunbrauchbar
  machen,  so  kann  dessen  Entlassung  sofort  beantragt  werden.
Fasst  dagegen  der  Arzt  des  Truppentheils  bei  dieser  Untersuchung  in
Bezug  auf  einzelne  Rekruten  die  Meinung,  dass  die  nach  Ausweis  der
Ueberweisungs-Nationale  angeblich  oder  in  einem  geringen  Grade  bei
ihnen  vorbandenen,  oder  andere  dort  gar  nicht  vermerkte,  schon  längere
Jeit  bestehende  F  ehler  sie  zum  Dienst  unbrauchbar  machen,  so  ist  deren
Entlassung  nicht  sofort,  sondern  erst  nach  längerer  Beobachtung  im  Dienst,
event.  im  Lazareth  zu  beantragen.

3.  Geben  Rekruten  nach  ihrem  Eintreffen  beim  Truppentheil  an,
an  Schwerhörigkeit,  Epilepsie  oder  andern  derartigen  nicht  sogleich  erkennbaren
  Fehlern  zu  leiden,  ohne  dass  die  Ueberweisungs-Listen  darüber
eine  Notiz  enthalten,  so  haben  die  Truppen  derartige  Angaben  sogleich
den  zuständigen  Depart  ts-Ersatz-K  anzuzeigen.  Diese
haben  die  nöthigen  Ermittelungen  anzustellen  und  das  Resultat  dem  Truppentheil
  mitzutheilen.

.  Rekruten,  welche  eingestellt,  aber  noch  nicht  mit  der  Waffe  ausgebildet
  sind,  werden  rücksichtlich  ihrer  Militär-Dienstbrauchbarkeit  ebenso
beurtheilt,  wie  Militärpflichtige.  Bei  Soldaten  dagegen,  welche  mit  der
Waffe  ausgebildet  sind,  müssen  rücksichtlich  der  Beurtheilung  ihrer  event.