Militär-Ersatz-Instroktion.  363

im  Laufe  der  Zeit  eingetretenen  Unbrauchbarkeit  die  Vorschriften  der
&amp;.35  und  36  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte  besonders  beachtet  werden.

3.  Wird  ein  Rekrut  oder  Soldat  den  vorstehenden  Bestimmungen
gemäss  überhaupt  oder  nur  rücksichtlich  der  Waffe,  bei  welcher  er  dient,
für  dienstunbrauchbar  erklärt,  so  hat  der  mit  der  körperlichen  Untersuchung
  beauftragte  Arzt  ein  gehörig  motivirtes  Attest  auszustellen.  Nur
wenn  der  Truppen-Kommandeur  der  Ansicht  des  Arztes  beitritt,  berichtet
er  darüber  unter  Anschluss  des  Attestes  und  eines  Nationals  an  die  vorgesetzte
  Behörde,  um  auf  dem  Militär-Instanzenwege  die  Entlassung  des
betreffenden  Mannes  beim  General-Kommando  zu  erwirken.  Den  General-Kommandos
  liegt  es  ob,  derartige  Anträge  und  besonders  die  denselben
zam  Grunde  liegenden  ärztlichen  Atteste  selbst  und  auch  durch  den
Korps-General-Arzt  zu  prüfen  und  prüfen  zu  lassen  und  demnächst  die
Entlassung  des  betreffenden  Mannes,  event.  dessen  ferneres  Verbleiben
im  Dienst  zu  verfügen.

Zusatz.  Im  1.  Armee-Korps  werden,  laut  Korps-Befehl  vom  19.  November
  1838  und  11.  November  1857,  diejenigen  Rekruten,  deren  sofortige
  Entlassung  beantragt  wird,  bei  den  in  Königsberg  garnisonirenden
Truppentheilen  gleichzeitig  dem  Korps-Genceral-  Arzt  zur  Superrevision
vorgestellt;  bei  den  in  Danzig  garnisonirenden  Truppentheilen  hat,  bevor
die  betreffenden  Anträge  dem  General-Kommando  vorgelegt  werden,  eine
daselbst  aus  3  Ober-Militär-  Aerzten  gebildete  Kommission  ihr  Einverständniss
  mit  dem  Grunde  der  Dienstunbrauchbarkeit  unter  dem  bezüglichen
  Atteste  auszusprechen.  In  den  übrigen  Garnisonen,  woselbst  eine
ärztliche  Superrevision  nicht  möglich  ist,  verbleibt  es  bei  dem  gewöhnlichen
  Verfahren.

Entlassungen  auf  Reklamationen.  $.  180.

Entlassungen  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen,  welche
von  Militärpflichtigen  vor  ihrer  Einstellung  verübt  worden
sind,  indess  erst  nach  der  Einstellung  bekannt  werden.  8.  i81.

Vorschriften,  welche  bei  Entlassungen  vor  beendeter
Dienstzeit  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  zu  beachten
sind.  2,

4  Wird  die  Entlassung  eines  Soldaten  vor  beendcter  Dienstzeit  zur
Disposition  der  Ersatz-Behörden  verfügt,  so  sind  durch  die  Behörde,
welche  diese  Verfügung  nach  $.  178  zu  treffen  befugt  ist,  in  Kenntniss
zu  Setzen:

a)  die  Behörde,  welche  die  Entlassung  beantragt  und  die  Militär-Behörde,
  welche  die  Entlassung  zur  Ausführung  zu  bringen  hat;  —  b)  das
Infanterie-Brigade-  Kommando,  in  dessen  Bezirk  der  Entlassene  seinen
künftigen  Aufenthalt  zu  nehmen  gedenkt.  Demselben  ist  hierbei  das  dem
Entlassungs-  Antrage  beigefügt  gewesene  National  und  bei  den  als  unbrauchbar
  Entlassenen  das  ärztliche  Attest  zuzufertigen,  um  beides  dem
betreffenden  Landwehrbataillon  Behufs  des  im  $.  69  angegebenen  weiteren
Verfahrens  übergeben  zu  können.

2.  Den  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Leuten  ist
von  dem  betreffenden  Truppentheil  ein  Urlaubspass  zu  behändigen.

Zusatz.  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  8.  December
  1829  ad  1.)  Es  ist  nicht  nöthig,  die  ärztlichen  Atteste  den,  wegen
zeitiger  Dienstuntauglichkeit  vor  beendeter  Dienstzeit  entlassenen  Soldaten
auszuhändigen.