368  Milittr-Aerzte  im  Allgemeinen.

$.  11.  Beurtheilung  der  körperlichen  Eigenschaften  eines
einjährigen  Freiwilligen  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihm  gewählte
  Waffe  etc.

Wenn  die  zum  einjährigen  Dienst  berechtigten  jungen  Leute  sich  für  die
von  ihnen  gewählten  Waffen,  welche  eine  besondere  Grösse  oder  Körperkraft,
  wie  z.  B.  Kürassiere  oder  Artillerie  erfordern,  nicht  eignen,  aber
unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  des  $.  10  noch  zum  Dienst  bei
der  Infanterie  oder  leichten  Kavallerie  tauglich  erscheinen,  so  müssen  sie
in  solchen  Fällen  nicht  allgemein  für  den  Militärdienst  untauglich  erklärt
werden,  sondern  es  muss  ihre  Tauglichkeit  zum  Eintritt  bei  den  gedachten
  Waffen  in  dem  ärztlichen  Attest  angeführt  werden.  —  Bei  jungen
Leuten,  die  sich  schon  einınal  bei  einem  Truppentheil  angemeldet  hatten,
und  von  diesem  auf  Grund  der  ärztlichen  Untersuchung  und  Begutachtung
zurückgewiesen,  hiernächst  aber  bei  der  Superrevision,  dem  Gutachten
des  Arztes  der  Depart  ts-Ersatz-K  ission  gemäss,  von  letzterer  für
diensttauglich  erklärt  worden  waren,  und  in  Folge  dessen  zum  Diensteintritt
  verpflichtet  sind,  darf  bei  ihrer  wiederholten  Anmeldung  nicht  noch
einmal  vom  Arzt  des  betreffenden  Truppentheils  eine  sofortige  Unbrauchbarkeits-Erklärung
  erfolgen.  Wenn  gleichwohl  in  einem  solchen  Falle  der
Arzt  des  Truppentheils,  bei  welchem  der  Militärpflichtige  sich  zum  Antritt
des  einjährigen  Dienstes  gemeldet  hat,  bei  der  ihm  aufgetragenen  Untersuchung
  solche  körperliche  Fehler  findet,  die  den  einjährigen  Freiwilligen
nach  seiner,  des  Arztes,  Ansicht  dienstunbrauchbar  machen,  so  hat  er
solches  in  einem  besonderen,  dem  betheiligten  Freiwilligen  keineufalls  mitzutheilenden
  Atteste  auszusprechen,  und  das  Weitere  dem  Truppen-Kommando
  zn  überlassen  ').

Zusatz.  Nachdem  nunmehr  fast  die  gesammte  Infanterie  mit  dem  Zündnadelwehr
  bewaffnet  und  dadurch  die  Gelegenheit  genommen  ist,  kurzsichtige  Leute  bei
en  nicht  mit  dem  Zündnadelgewehr  bewaffneten  Bataillonen  zu  verwenden,  ist  die
Behandlung  kurzsichtiger,  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  berechtigter  Militärpflichtiger
  in  ein  neues  Stadium  getreten.  Demnach  bestimmt  das  Kriegsministerium,
dass  fortan  kurzsichtige,  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  berechtigte  Militärpflichti
bei  sämpmtlichen  Waffen  anzunehmen  und  einzustellen  sind,  insofern  nicht  überhaupt
in  Folge  dos  hohen  Grades  der  Kurzsichtigkeit  die  Betreffenden  für  dienstunbrauchbar
zu  erachten  sind.  Hierdurch  werden  diejenigen  Bostimmungen  nicht  alterirt,  welche
in  Bezug  auf  die  Beurtheilung  der  körperlichen  Eigenschaften  der  bei  den  Ersatz-Auesuugze
  konkurrirenden  Militärpfichtigen  bestehen  ?).

8  Untersuchungs-Lokale.  Anwesenheit  einesMilitär-Mitgliedes
  der  Ersatz-Kommission  bei  der  Untersuchung.
Beschränkung  der  Zahl  der  an  einem  Tage  zu  Untersuchenden
  (cfr.  $$.  24  und  45  der  Ersatz-Instruktion).

Die  Untersuchung  der  Ersatz-Mannschaften  muss,  um  möglichste  Zuverlässigkeit
  zu  gewähren,  in  einem  hellen,  hinlänglich  geräumigen  Zimmer

eschelien.  Bei  allen  Untersuchungen  Ersatzpflichtiger  muss  jedesmal  ein

ilitär-Mitglied  der  Ersatz-Kommission  der  Untersuchung  beiwohnen.
Der  untersuchende  Arzt  (dessen  Urtheil  übrigens  weder  für  die  Kreis-,
noch  für  die  Departements-Ersatz-Kommission  massgebend  oder  bindend
ist;  cfr.  8$.  48,  9  und  84,  2  der  Ersatz-Instruktion)  darf  durch  Niemand
weder  für  noch  gegen  den  zu  Untersuchenden  eingenommen,  auch  bei  dem
Geschäfte  nicht  übereilt  werden.  Wenn  die  an  einem  Tage  zu  untersuchenden
  Leute  die  Zahl  von  80  übersteigen,  wird  dem  Arzte  ein

N)  Vergl.  8.  18  dieser  und  88.  148  bis  150  der  Ersatz-Instruktion.
2)  Kriegsmin.  Erl.  v.  27.  Decomber  1859,