Instraktion  für  Militär-Aerste  etc.  369

Schreiber  beigegeben  werden,  überhaupt  aber  sollen  im  Laufe  eines  Tages
nicht  mehr  als  200  Mann  von  dem  Arzte  untersucht  werden,  sofern  diese
Untersuchung  nicht  etwa  blos  in  einer  Superrevision  der  bereits  vorgemusterten
  Miltärpflichtigen  besteht.

Zusä

)  Bei  nicht  zur  Untersuchung  geeignet  gefundenen  Lokalen  sollen  die  Anträge
der  Aerzte  auf  Anweisung  passenderer  möglichst  berücksichtigt  werden  ').

2)  Betreffs  der  Zahl  der  täglich  zu  Unterauchenden  ist  nicht  zu  ı  verlangen,  dass
der  Arst  mehr  leisten  soll,  als  ein  Mensch  überhaupt  zu  leisten  im  Stande  ist.  Wenn

Arst  an  einem  Tage  die  duppelte  bis  vierfache  Zahl  der  im  $.  12  angeführten  Individuen
  untersuchen  soll,  so  kann  eino  so  übereilte  Untersuchung  keine  gründliche
sein  und  der  Arzt  kann  für  etwaige  Ungenauigkeiten  und  Versehen  nicht  verantwortlich
  gemacht  werden,  am  allerwenigsten,  wenn  ihm  (was  auch  für  das  Departements-Ersatz-Geschäft
  gilt)  noch  der  zn  seiner  Aushülfe  bestimmte  Schreiber  verweigert  wird  ?).

3)  Das  Allgem.  Kriege"  Departement  hat  übrigens  in  einem  Erlasse  vom  3.  Mai  1362
erklärt,  dass  es  die  Zutheilung  von  Schreibern  an  dio  beim  Departements-  Ersatz-Geschäfte
  fungironden  Aerzte  als  ein  Bedürfniss  nicht  anerkennen  könne  und  dasn
durch  $.  12  der  Instruktion  für  die  Militär-Aerzte  diese  Zutheilung  nicht  habo  ausgesprochen
  werden  sollen.  .  .  .

8.13.  Inwieweit  die  vollständige  Besichtigung  des  ganzen
Körpers  der  zu  untersuchenden  Militärpflichtigen  nothwendig
  ist  (cfr.  $.  48  und  $.  84  der  Ersatz-Instruktion).

Bei  der  Untersuchung  soll,  wenn  die  Dienstuntauglichkeit  des  zu  Untersuchenden
  nicht  schon  ohne  gänzliche  Entblössung  desselben  ersichtlich
ist,  stets  eine  vollständige  Besichtigung  des  ganzen  Körpers  unter  Beobachtung
  des  nöthigen  Anstandes  vorgenommen  werden.

.  Aerztliche  Untersuchungen  Militärpflichtiger
ausser  der  Geschäftszeit  der  Ersatz-Kommissionen.

Wenn  ausser  der  Zeit,  wo  die  Ersatz-  Aushebungs  -  Kommissionen
zusammengetreten  sind,  Militärpflichtige  ärztlich  untersucht  werden  müssen,
so  darf  kein  Militärarzt  die  Untersuchung  eher  vornehmen,  bevor  er  nicht
von  einer  kompetenten  Militärbehörde  dazu  aufgefordert,  und  der  zu
Untersuchende  ihm  als  die  wirklich  zu  untersuchende  Person  auf  glaubwürdige
  Art  vorgestellt  worden  ist.  Auf  den  Grund  vorgelegter  ärztlicher
Atteste  ohne  persönliche  Besichtigung  des  Militärpflichtigen  soll  der  Arzt
ein  Urtheil  über  Dienstuntauglichkeit  nicht  abgeben,  vielmehr  stets  nach
eigener  Ueberzeugung  handeln.

atz).  Ein  kürzlich  vorgekommener  Fall  hat  gezeigt,  dass  boi  Ausstellung
sogenannter  Krankbheitsatteste  oder  Krankenscheine  nicht  immer  mit  der  so  nöthigen
Umsicht  verfahren  wird.  Die  Herren  Korpa-Generalärzte  fordere  ich  deshalb  hierdurch
  auf,  sämmtlichen  Militärärzten  Ihrer  Geschäftsbereiche  es  zur  Pflicht  zu  machen,
dass  wenn  sie  aus  Anlass  ihrer  Civilpraxis  genöthigt  sind,  derartige  Scheine,  namentlich
  für  Personen  dos  Soldatenstandes  auszustellen,  nicht  nur  die  bestehenden  Bestimmungen
  genau  zu  boachten,  sondern  sich  auch  stets  einfach  auf  Konstatirung  der
Thataache  des  Krankseins  (der  Bettlägerigkeit,  der  Marschunfähigkeit  ete.)  unter  Angabe
der  Krankheit  und  ihrer  Dauer  zu  beschränken,  niemals  aber  auf  weitläufigere  Erörterungen
  sich  einzulassen.  Ohne  diese  unerlässlich  nöthige  Beschränkung  kann  ein
solcher  Schein  zwar  der  korm  nach  die  Verletzung  des  $.  11  der  Instruktion  für  die
Militärärzte  vom  8.  December  1859  vermeiden,  dem  Wesen  nach  aber  ein  Untauglichkeitsattest
  darstellen,  welchen  letztere  doch  immer  nur  auf  Requisition  einer  kompetenten
  Militärbehörde  abgegeben  werden  darf.  Die  Herren  Korps-Gonerslärzte  ersuche
ich  ergebenst,  mit  Strenge  darauf  zu  halten,  dass  diese  Beschränkung  bei  Ausstellung
von  Krankenscheinen  aus  Anlass  der  Civilpraxis  fortan  Seitens  der  Militärärzte  genau
innegehalten  weı  werde.  Auch  mache  ich  auf  die  Bestimmungen  vom  16.  November  1822

3)  Krie,  min.  Erl.  v.  33.  Juni  1838,  Cirkular  an  die  sämmtl.  Militär-  Aerzte  vom  9.  December
  1

2)  En.  d.  "Cheis  d.  Milit.-Med.-Wesens  v.  13.  April  1844.

3)  Cirkular  an  d.  General-Aerzte  v.  23.  November  1801.

Prager,  MilL-MeiL-Wesen,  24