370  Militär-Aersie  im  Allgemeinen.

und  vom  13.  Februar  1828  (cfr.  8.22)  aufmerksam.  Nach  letzterer  Verfügung  sollen  Gesundheits-
  und  Krankheitsatteste  Seitens  der  Medicinalpersonen  überhaupt  nicht  ohne  dringende
Veranlassung,  also  nur  da  ww;  tellt  werden,  wo  Schaden  und  Nachtheil  abzuwenden  ist.

(Vergl.  auch  die  88.  41,  43  bis  45  der  Instruktion  und  die  sub  D.  mitgetheilten
Vorschriften  über  A  unellung  von  Attesten.)

15.  Die  verschiedenen  Kategorien  von  Militärdienstfähigkeit
  oder  Dienstunfähigkeit  im  Allgemeinen  (cfr.  $.  48
der  Ersatz-Instruktion).

Bei  der  Untersuchung  der  Militärpflichtigen  kommt  es  ärztlicherseits
darauf  an,  zu  bestimmen,  a)  ob  der  Untersuchte  zum  Militärdienst,  mit
Rücksicht  auf  die  von  ihm  zu  führende  Waffe,  unbedingt  brauchbar  ist:
vollkommene  Dienstfähigkeit;  b)  ob  derselbe,  wenn  er  seiner
Körperlichkeit  wegen  nicht  unbedingt  und  unter  allen  Verhältnissen  zum
Militärdienst  bei  der  einen  oder  anderen  Waffe  herangezogen  werden  kann,
sich  während  des  Krieges  und  der  damit  verbundenen  ungewöhnlichen
Ergänzung  des  Heeres  noch  zur  Einstellung  eigne:  nicht  vollkommene
Dienstfähigkeit.  (Der  Arzt  hat  sich  hier  unter  Angabe  des  vorgefundenen
  Fehlers  auf  die  Erklärung  zu  beschränken,  dass  keine  vollkommene
Dienstfähigkeit  vorhanden,  sondern  der  Dienstpflichtige  nur  unter  besonders
dringenden  Umständen  als  einstellungsfähig  zu  erachten  sei  ');  c)  ob  der
Untersuchte  zur  Zeit,  wo  die  Untersuchung  stattfindet,  zum  Militärdienst
nicht  brauchbar  ist,  indess  im  Laufe  der  Zeit  möglicherweise  brauchbar
werden  kann,  mithin  nur  als  zur  Zeit  dienstunbrauchbar  zu  betrachten
  ist  2),  d)  ob  der  Militärpflichtige  zur  Zeit,  wo  die  Untersuchung
stattfindet,  als  für  immer  unbrauchbar  zumMilitärdienst  gehalten
werden  muss.

8.16.  Einfluss  geringer  Abweichungen  vom  regelmässigen
Bau  des  Körpers  auf  die  Militär-Dienstfähigkeit.

Welche  körperliche  Eigenschaften  ein  als  Soldat  einzustellender  Militärpflichtiger
  haben  müsse,  ist  in  den  $$.  2  seq.  bereits  angegeben;  ebendaselbst
ist  auch  im  Allgemeinen  angeführt,  dass  kleine  Abweichungen  von  dem
regelmässigen  Baue  des  Körpers  und  seiner  einzelnen  Theile  und  solche
Fehler,  welche  auf  die  Gesundheit  keinen  nachtheiligen  Einfluss  haben,
und  weder  die  Kraftäusserung,  noch  die  freie  Bewegung  des  übrigens  ganz
gesunden  Körpers  hindern,  vom  Dienste  im  Heere  nicht  ausschliessen.
Dergleichen  Abweichungen  und  Fehler  können  entweder  die  Einstellung:

1)  bei  jeder  Waffengattung  gestatten,  oder

2)  nur  ausschliesslich  bei  der  einen  oder  derandern  zulassen,
  oder  aber  sie  sind

3)  von  der  Art,  dass  sie  zur  Zeit  des  Friedens  von  derEinstellung
  zwar  ausschliessen,  jedoch  während  des
Krieges  und  einer  damit  verbundenen  ungewöhnlichen
Ergänzung  des  Heeres  nicht  in  Betracht  kommen
dürfen.

‚17.  Bezeichnung  derjenigen  Fehler,  welche  von  keiner

Waffengattung  ausschliessen.

Zu  denjenigen  Fehlern,  welche  von  keiner  Waffengattung  ausschliessen,
gehören  vorzüglich:

a.  oberflächliche,  nicht  adhärente  Narben  von  erlittenen  Verletzungen;
b.  leichte,  von  äusseren  Ursachen  entstandene  Geschwüre,  die  besonders

3)  Cirkular  an  sämmtl.  Militär-  Aerzte  v.  12.  Juli  1832  ad  1
3)  Ein  Urtheil  über  die  etwaige  Dauer  der  Unbrauchbarkeit  dasf  nicht  gefüllt  werden  —
kriegsmin,  Erl.  v.  29.  Januar  1822,  Cirkular  au  d.  sämmtl.  Miltärärzte  v.  1.  August  1822  ad  2.