372  MilitEr-Aerste  im  Allgemeinen.

Menschen  mit  breiten  Füssen  aind  daber  zum  aktiven  Militärdienste  such  bei  der
Infanterie  vollkommen  brauchbar,  während  Menschen  mit  Plattfüssen,  wenn  das  Uebel
einen  einigermassen  bedeutenden  Grad  erreicht  hat,  dazu  durchaus  unfähig  sind,  denn
sie  sind  ausser  Stande  zu  marschiren

Plattfüssige  sind  bei  einem  geringen  Grade  des  Uebels  nur  noch  für  den  Cavalleriedienst,
  wo  sie  nicht  angestrengt  zu  gehen  haben,  i

3.  18.  Bezeichnung  derjenigen  Fehler,  welche  die  Einstellung
  nur  bei  der  einen  oder  bei  der  anderen  Waffengattung
gestatten  (cfr.  $.  49  der  Ersatz-Instruktion).

Zu  denjenigen  Fehlern,  welche  die  Einstellung  nur  bei  der  einen  oder
anderen  besonderen  Waffe  zulassen,  gehören:

a.  Kurzsichtigkeit  gestattet  nicht  die  Einstellung  bei  der  Artillerie,
  den  Jägern  und  Schützen,  bei  der  mit  dem  Zündnadelgewehr  bewoffneten
  Garde-Infanterie  und  bei  den  mit  derselben  Waffe  ausgerüsteten
Füsilier-Bataillonen  der  Linien-Infanterie.  Mit  Ausnahme  dieser  Truppentheile
  können  Kurzsichtige,  ihre  Kurzsichtigkeit  möge  erworben,  oder  in
einem  wahrnehmbaren  fehlerhaften  Bau  der  Augen  begründet  sein,  sofern
die  Kurzsichtigkeit  nicht  den  im  s  21  sub  11  angegebenen  Grad  erreicht,
bei  allen  Truppentheilen  eingestellt  werden.

(Der  untersuchende  Arzt  hat  in  jedem  Falle  von  Kurzsichtigkeit  bestimmt
  anzugeben,  ob  dieselbe  eine  erworbene  oder  in  einem  fehlerhaften
Bau  der  Augen  begründete  sei,  und  im  letzteren  Falle  noch,  in  welchem
Grade  der  Militärpflichtige  kurzsichtig  sei,  woraus  sich  dann  die  weitere
Bestimmung  .der  Ersatz-Behörde,  ob  das  betreffende  Individuum  seiner
Kurzsichtigkeit  ungeachtet  einzustellen  sei  oder  nicht,  von  selbst  ergeben
wird‘).  Als  Anhaltspunkt  zur  Bestimmung  des  Grades  der  Kurzsichtigkeit
dient  die  Leseweite  des  Untersuchten  und  deren  Abänderung  mittelst  des
Gebrauches  verschiedener  konkaver  Brillen)  cfr.  88.  6,  8,

Anmerkung.  Nach  der  Allerh.  Kab.-O.  vom  6.  Juni  1829  kan.  an  simmtliche
Militär-Aerste  vom  25.  Juni  1829  ad  2)  sollten  sonst  dienstfähige  Kursrichtige
nicht  für  unbrauchbar  erklärt,  sondern  den  Truppen  überwiesen  und  in  das
2.  Glied  eingestellt  werden;  der  kriegsministerielle  Erlass  vom  4.  Januar  1837
(Cirkular  an  sämmtliche  Militär-Aerzte  vom  12.  März  1837  ad  3),  welcher
bestimmte,  dass  kurzsichtige  Militärpflichtige,  welche  nur  in  der  Entfernung
von  10  Schritten  Personen  zu  erkennen  und  zu  unterscheiden  im  Stande
sind,  nicht  zur  Einstellung  bei  der  Artillerie  bestimmt  werden  sollen,  es  sei
denn,  dass  sie  als  Handwerker  zu  den  Artillerie-  Handwerks-  Kompagnien
kommen,  wurde  später  (kriegsminist.  Erlass  vom  9.  Januar  1813,  Cirkular
an  sämmtliche  Militärärzte  vom  3.  April  1815  ad  2)  dahin  deklarirt,  dass
Kurzsichtige,  als  für  den  Artilleriedienst  nicht  geeignet,  überhaupt  nicht  wur
Einstellung  bei  der  Artillerie  bestimmt  werden  sollen,  während  es  betrefis
der  in  die  Artillerie  einzustellenden  Handwerker
bei  den  früheren  Bestimmungen  verblieb;  endlich  bestimmte  das  Krie
Ministerium  unterm  13.  December  1554  (Cirkular  an  die  Generalärzte
2ten  und  ten  Armeekorps  vom  19.  December  1854)  vorläufig,  dass  Karssichtige,
  welche  überhaupt  noch  für  dienstfähig  zu  erachten  sind,  bei  mangelnder
  Gelegenheit,  dieselben  einem  mit  dem  gewöhnlichen  Perkussionsgewehre
bewaffneten  Bataillone  zu  üborweisen,  bei  den  mit  dem  leichten  Perkussionsfan
  ausgerüsteten  Musketier-  (nicht  Füsilier-)  Bataillonen  der  Linienofanterie-Regimenter
  eingestellt  werden  können,  resp.  im  Dienst  verbleiben

b.  Schr  fehlerhafte  oder  gänzlich  mangelnde  Schneide-  und  Augenzähne,
  bei  noch  vorhandenen  guten  Backzähnen,  gestatten  die  Einstellung
bei  den  mit  dem  Zündnadelgewehr  ausgerüsteten  Bataillonen  der  Linien-)

  Erl.  d.  Kriegsministeriums  v.  2%.  December  1839,  Cirkular  an  sämmtl.  Militär  -  Aerzte
vom  a  December  1833  ad  1.