3741  Milit&amp;r-Aerzte  im  Allgemeinen.

h)  Krümmung  oder  Steifheit  eines  oder  des  andern  Fingers,  jedoch
nicht  in  dem  Grade,  dass  dadurch  die  freie  Handhabung  des  Gewehres
gehindert  wird;

i)  Leisten-  und  Schenkelbrüche  (Hernien),  die  durch  ein  Bruchband
zurückgehalten  werden  können,  so  wie  in  sehr  ausgesprochenem  Grade
vorhandene  anatomische  Anlage  zu  Brüchen,  insbesondere  zum  Leistenbruch,
  durch  erwiesene  abnorme  Erweiterung  des  äussern  und  innern
Leistenringes  und  des  Leistenkanals;

Anmerkung.  Früber  durfte,  laut  Circulars  an  sämmtliche  Militür-Aorste  vom  13.  August
  1342,  ad  3,  durch  die  sogenannte  Anl  zu  einem  Brüche,  als  nur
in  einer  Erschlaffung  der  Bauchmuskeln  bestehend,  die  Dienstuntauglichkeit
eines  Militärpflichtigen  nicht  begründet  werden.

k)  nach  innen  gebogene  Knie  in  dem  Grade,  dass  sie  das  Marschiren
etwas  erschweren;

I)  andauernde,  nach  Verstauchungen,  Verrenkungen  oder  andern
Leiden  zurückgebliebene  Schwäche  des  Fussgelenkes  oder  anderer  Gelenke;

G  a)  Verstümmlung  der  Finger  oder  Zehen  durch  Verlust  einzelner

lieder.

8.  20.  Körperzustände,  welche  die  zeitige  Militärdienstunbrauchbarkeit
  begründen.

Zum  Militärdienst  sind  für  jetzt,  oder  zur  Zeit,  wo  die  Untersuchung
  stattfindet,  und  während  der  Dauer  des  Uebels  als  unbrauchbar
  zu  erachten:

1.  Diejenigen  Individuen,  welche  bei  noch  nicht  vollendetem  Wachsthum
  und  bei  noch  nicht  erlangter  körperlicher  Ausbildung  zu
schwach,  oder  bei  einer  nach  nicht  längst  überstandener  Krankheit
zurückgebliebenen  Schwäche  nicht  geeignet  erscheinen,  die  Anstrengungen
  des  Dienstes  zu  ertragen;  ')

.  diejenigen,  welche  mit  Fehlern  behaftet  sind,  deren  Beseitigung  von
der  Zeit  zu  erwarten  steht;  z.  B.  die  Lage  eines  oder  beider  Hoden
im  Bauchringe  selbst;  gänzlicher  Mangel  der  Kopfhaare  u.  s.  w.;

.  diejenigen,  welche  an  solchen  Krankheiten  und  körperlichen  Fehlern
leiden,  welche  wahrscheinlicherweise  durch  Arzneimittel  oder  durch
eine  chirurgische  Operation  zu  beseitigen  sind,  als:

a)  alle  solche  innern  Krankheiten,  deren  Heilung  zwar  wahrscheinlich
ist,  wo  jedoch  die  vollständige  Wiederherstellung  noch  eine  lange
Zeit  erfordert;

b)  Entzündungen  der  Augen  und  der  Augenlider,  insofern  sie  nicht
habituelil  sind  und  nicht  auf  Dyskrasie  beruhen,  sowie  Schleimfluss
der  Bindehaut  und  dessen  Folgen:  chronische  Röthung,  Auflockerung
und  Granulation  der  Bindehaut;  (die  Aerzte  haben  bei  der  Einstellung
solcher  Leute,  welche  früher  in  ihrem  Civilverhältniss  oder  beim
Militär  an  der  kontagiösen  Augenkrankheit  gelitten  haben  und  bei
welchen  die  Spuren  derselben  noch  nicht  völlig  geschwunden  sind,
die  grösste  Vorsicht  zu  beobachten,  damit  dieselben  nicht  etwa  zu
früh  eingestellt  werden,  der  Wiederkehr  der  Krankheit  bei  den  Truppen
  vorgebeugt,  andrerseits  aber  Missbrauch  durch  simulirte  Augenleiden
  verhütet  werde;  ?)

’)  Allerb.  K.-O.  v.  16.  Oktober  1890.
®)  Cirkul.  an  d.  skmmtl.  Mılitär-Aerzte  v.  5.  März  1823  ad  1  und  20.  Mai  1844  ad  1.

17°)