384  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

prö  össten  Sorgfalt  und  Strenge  zu  verfahren,  um  zu  verhüten,  dass  diese
ute  nicht  wegen  geringfügiger  körperlicher  Fehler  für  dienstuntauglich
erklärt  werden,  und  auch  nicht  etwa  Gelegenheit  finden,  durch  blose  Angabe
  von  Krankheitszuständen,  deren  Vorhandensein  sie  durch  ihre  Bekanntschaft
  mit  den  in  Bezug  kommenden  wesentlichen  Krankheits-Symptomen
  glaubhaft  zu  machen  wissen,  den  untersuchenden  Arzt  zu  täuschen,
und  sich  der  Ableistung  ihrer  Militärpflicht,  zu  welcher  ihnen  durch  den
leichteren  und  ihnen  mehr  zusagenden  Dienst  in  ihrem  Fache  die  passendste
  Gelegenheit  dargeboten  ist,  gänzlich  zu  entziehen.  Diejenigen  Individuen,
  welche  in  den  militärärztlichen  Bildungs-Instituten  —  dem  medieinisch-chirurgischen
  Friedrich-Wilhelms-Institut  und  der  medicinisch-chirurgischen
  Akademie  für  das  Militär  —  auf  Staatskosten  ausgebildet  und
deshalb  verpflichtet  sind,  der  Armee  als  Acrzte  zu  dienen,  sowie  diejenigen
Kandidaten  der  Medicin,  welche  durch  Erlangung  eines  nachgesuchten
Ausstandes  zum  Diensteintritt  die  Verpflichtung  übernommen  haben,  ihrer
Militärpflicht  als  Arzt  zu  genügen,  sowie  endlich  diejenigen  Mediciner,
welche  beim  Antritt  des  Dienstes  als  einjährige  freiwillige  Aerzte  sich
auch  zum  militärärztlichen  Dienste  während  ihres  Reserve-  und  Landwehr-Verhältnisses
  verpflichtet  haben,  sind  nur  dann  für  dienstuntauglich  zu
erklären,  wenn  die  bei  ihnen  entstandenen  körperlichen  Fehler  von  der
Art  sind,  dass  sie  dadurch  in  der  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  als  Aerzte
behindert  werden.

Zusate.  Uebrigens  darf  ein  ersatzpflichtiger,  für  den  Waffendienst  untauglicher
Mediciner  nicht  für  fühig  zum  ärztlichen  Dienst  erklärt  werden,  da  Niemand  eine  andere,
als  die  allgemeine  Militärpflicht  abzuleisten  hat').

8  Beurtheilung  der  Militärdienstbrauchbarkeit  eines
militärpflichtigen  Pharmazeuten  resp.  Thierarztes.

Eben  dies  gilt  beziehungsweise  von  den  jungen  Pharmazeuten  (cfr.
$$.  157  bis  159  der  Ersatz-Instruktion)  und  resp.  von  den  Thierärzten
(cfr.  88.160,  161  der  Ersatz-Instruktion),  welchen  es  nachgegeben  worden,
ihre  Militärpflicht  durch  einjährigen  Dienst  in  den  Militär-Dispensir-Anstalten
  resp.  als  Kurschmiede  ablösen  zu  dürfen  ?).

$.  29.  Aerztliche  Untersuchung  von  dreijährigen  Freiwilligen,
  Jäger-Lehrlingen,  Zöglingen  des  medicinisch-chirurgischen
  Friedrich-Wilhelms-Instituts  im  Allgemeinen.

Als  Gegenstand  der  militärärztlichen  Untersuchung  sind  ausserdem
hier  noch  zu  erwähnen:

die  noch  nicht  in  militärpflichtigem  Alter  von  17  bis  19  Jahren
stehenden  Individuen,  welche  als  dreijährige  Freiwillige  bei  den  Truppen
oder  als  Freiwillige  bei  den  Unterofficier-Schulen  (früher  Schulabtheilung)
  eintreten  wollen;

die  bei  den  Königlichen  Forstbeamten  als  Jäger-Lehrlinge  anzunehmenden
  jungen  Leute,  bezüglich  ihrer  späteren  Einstellung  in  das

Jäger-Corps;

die  Aspiranten  zur  Aufnahme  als  Zöglinge  des  ‚medieinisch-chirurgischen
  Friedrich-Wilhelms-Instituts  und  der

Akademie  für  das  Militär;  endlich

die  zur  Anstellung  bei  der  Gendarmerie  und  für  den  Grenzdienst
in  Vorschlag  zu  bringenden  Militärs,  rücksichtlich  ihrer  körperlichen

Tauglichkeit  für  diesen  Dienst.

B  u

!)  Cirkular  an  sämmtliche  Militär-Aerzte  vom  20.  März  1831  ad  1.
®)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  24.  September  1850.