Instraktion  für  Militär-Aerste  etc.  385

$.  30.  Nothwendige  körperliche  Eigenschaften  der  zum
dreijährigen  freiwilligen  Dienst  sich  meldenden  jungen
Leute,  incl.  derer,  welche  in  der  Absicht,  auf  weitere  Beförderung
  dienen  zu  wollen,  eintreten.

Die  zum  Eintritt  als  dreijährige  Freiwillige  (cfr.  88.  109  bis  118  der
Ersatz-Instruktion)  bei  den  Truppen  sich  meldenden  jungen  Leute  müssen
ganz  gesund,  fehlerfrei  und  kräftig  genug  sein,  um  die  Anstrengungen  des
Militär-Felddienstes  ertragen  zu  können,  mithin  vollkommen  dienstbrauchbar
befunden  werden.

Bei  denjenigen  jungen  Leuten,  welche  mit  der  Absicht,  Officier  zu
werden,  eintreten,  können  die  Bestimmungen  der  $8$.  17,  18  und  19  der
vorliegenden  Instruktion  nicht  durchweg  in  Anwendung  kommen;  es  sind
vielmehr  solche  junge  Männer,  wenn  sie  an  Fehlern,  durch  welche  sie
wahrscheinlich  zu  ihrem  künftigen  Beruf  als  Officier  unfähig  gemacht
werden,  namentlich  an  Fehlern  der  Seh-,  Hör-  und  Sprach-Organe,  leiden,
so  dass  dadurch  die  Funktion  dieser  Organe  mehr  oder  weniger  beeinträchtigt
  wird,  nicht  für  tauglich  zum  Dienst  als  Freiwillige  zu  erachten  ?).

$.  31.  Nothwendige  körperliche  Eigenschaften  der  zum
freiwilligen  Eintritt  in  die  Unterofficier-Schulen  (früher
Schulabtheilung)  sich  meldenden  jungen  Leute,

Die  zur  Einstellung  in  die  Unterofhcier-Schulen  sich  meldenden  Freiwilligen
  (cfr.  $.  7  und  $$.  119  bis  125  der  Ersatz-Instruktion)  sollen
wenigstens  17  Jahre  alt  sein,  das  20.  Lebensjahr  aber  noch  nicht  vollendet
haben,  mindestens  5  Fuss  1  Zoll  gross?),  vollkommen  gesund  und  frei
von  körperlichen  Gebrechen  sein.  Werden  sie  Behufs  ihrer  Anmeldung
zum  Eintritt  in  die  Unterofficier-Schulen  ärztlich  untersucht,  so  brauchen
sie,  um  für  einstellungsfähig  erklärt  werden  zu  können,  zwar  nicht  schon
vollkommen  felddienstfüähig  zu  sein,  müssen  aber  frei  von  körperlichen
Fehlern,  Gebrechen  und  wahrnehmbaren  Anlagen  zu  chronischen  Krankheiten
  sein,  und  nach  Massgabe  ihres  Alters  so  kräftig  und  gesund  erscheinen,
  dass  sie  die  begründete  Aussicht  gewähren,  bis  zum  Ablauf  ilırer
Dienstzeit  in  den  Unterofficier-Schulen  vellkominen  felddienstbrauchbar
zu  werden?).

$.  32.  Nothwendige  körperliche  Eigenschaften  derJäger-Lehrlinge®).


Die  Behufs  des  späteren  Eintritts  in  das  Jäger-Korps  zu  untersuchenden
  Jäger-Lehrlinge  (cfr.  S  61,  89,  110  der  Ersatz-Instruktion)  —
bei  welchen  die  Aerzte  nicht  blos  deren  künftige  Tauglichkeit  zum  Königlichen
  Forstdienste,  sondern  hauptsächlich  ihre  künftige  Tauglichkeit  zum
Militär-  Felddienst  im  Jäger-Korps  zu  berücksichtigen  haben  --  müssen
gesund,  fehlerfrei,  insbesondere  mit  einem  scharfen  Auge  begabt,  für  ihr
Alter  kräftig  und  von  einer  derartigen  Körperbeschaffenheit  sein,  dass
mit  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist,  der  Untersuchte  werde  nicht  nur

')  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  6,  Juni  1843.  .

2)  Diese  Grösse  ist  durch  den  kriegsminist.  Erlass  vom  18,  April  1861  vorgeschrieben,
während  dieselbe  früher  5  Fuss  2  Zull  betragen  sollte.

8)  Kriegsmin.  Erlass  v.  29  Mai  und  22.  November  1844;  Cırkular  an  die  sänmtlichen
Militär-Aerzte  v.  20.  December  1844  ad  2.

4)  Ailerh.  K.-O.  v.  24.  April  1845;  Ministerial-Reskript  v.  3.  August  1345;  kriegsm.

dl.  v._  6.  November  1847,  16,  September  1853;  Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte

v.  31,  März  1848  ad  4;  an  die  General-Aerzte  v.  22.  Septeinber  1853,

Prager,  Mili.-Med.  .  Wesen,  25