386  Militär-Asrste  im  Allgemeinen.

die  späteren  Anstrengungen  im  Forstdienst  mit  Leichtigkeit  zu  ertragen
vermögen,  sondern  auch  nach  beendigter  Lehrzeit  zum  Militär-Felddienst
im  Jäger.  Korps  vollkommen  tauglich  sein.

$.  33.  Nothwendige  körperliche  Eigenschaften  der  Aspiranten
  des  medicinisch-chirurgischen  Friedrich-  Wilhelms-Instituts
  und  der  medicinisch-chirurgischen  Akademie  für
das  Militär.  (cfr.  $$.  7,  57  der  Ersatz-Instruktion.)

Die  in  Bezug  auf  ihre  körperliche  Brauchbarkeit  zum  militärärztlichen
  Dienst  zu  untersuchenden  Aspiranten  des  medicinisch-chirurgischen
Friedrich-Wilhelms-Instituts  und  der  medicinisch-chirurgischen  Akademie
für  das  Militär  müssen  kräftig,  gesund  und  fehlerfrei,  mit  gesunden  Sinnes-Organen,
  namentlich  mit  guten  Augen  begabt  sein,  und  demnach  mit  Zuversicht
  erwarten  lassen,  dass  sie  bei  ihrem  späteren  Eintritt  in  den  militärärztlichen
  Dienst  den  Anforderungen  desselben  im  Frieden  wie  im  Kriege
vollkommen  entsprechen  werden.

$.  34.  Beurtheilung  der  körperlichen  Dienstfähigkeit
der  zur  Anstellung  im  Grenz-  und  Gendarmerie-Dienst  in
Vorschlag  zu  bringenden  Militärs‘).

Der  Grenzdienst,  sowie  der  Dienst  als  Gendarm  ist  häufig
mit  bedeutenden  Beschwerden  und  Anstrengungen  verbunden  und  verlangt
  daher  eine  kräftige  und  ausdauernde  Körper-Konstitution.  Bei  der
Untersuchung  der  zur  Anstellung  beim  Grenzdienst  oder  bei  der  Gendarmerie
  in  Vorschlag  zu  bringenden  halbinvaliden  oder  anderer  länger
gedienter  Unterofficiere  Behufs  der  Bestimmung  ihrer  körperlichen  Tauglichkeit
  für  den  Grenz-  und  Gendarmerie-Dienst  ist  hierauf  Rücksicht  zu
nehmen  und  die  grösste  Sorgfalt  und  Genauigkeit  anzuwenden,
damit  nicht  Individuen  als  tauglich  für  diesen  Dienst  erklärt  werden,  die
an  solchen  Krankheiten  und  “Gebrechen  leiden,  oder  noch  vor  Kurzem
gelitten  haben,  welche  bei  geringfügigen  Veranlassungen  leicht  wiederkehren
  oder  überhaupt  von  der  Art  sind,  dass  sie  sich  in  den  meisten
Fällen  verschlimmern  und  so  binuen  kurzer  Zeit  gänzliche  Invalidität
herbeiführen  können.  —  Dagegen  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  Militärs,
  die  mit  einfachen  Brüchen  (aber  nicht  mit  schweren  Bruchschäden)
behaftet  sind,  welche  nicht  zu  grossen  Umfang  haben,  durch  ein  Bruchband
  vollständig  zurückzuhalten  sind  und  keine  erheblichen  Beschwerden
machen,  mithin  die  Felddienstfähigkeit  nicht  beeinträchtigen,  sowohl  zum
Grenz-  als  auch  zum  Gendarmerie-Dienst  zuzulassen.  Erhebliche  Krankheiten,
  an  welchen  solche  für  den  Grenzdienst  anzustellenden  Leute  früher
einmal  gelitten  haben,  sind  in  den  über  sie  auszustellenden  Attesten
anzugeben.

.35.  Was  bei  Beurtheilung  der  Dienstfähigkeit  resp.
Dienstunfähigkeit  der  in  Reih  und  Glied  stehenden  Soldaten
zu  beachten  ist.

Die  bereits  in  Reih  und  Glied  stehenden  Soldaten  (Rekruten,
welche  noch  nicht  mit  der  Waffe  ausgebildet  sind,  werden  rücksichtlich
der  Beurtheilung  ihrer  Dienstbrauchbarkeit  wie  Militärpflichtige  behandelt
(cfr.  8$.  179,  182  der  Ersatz-Instruktion),  welche  nach  kürzerer  oder
längerer  Dienstzeit  wegen  Krankheit  oder  körperlicher  Gebrechen  den

7  Cirkular  an  sAumtliche  Militär-Aerzte  vom  30.  Oktober  1522  nd  I,  10  Mai  1899  ad  2;
Allerh.  K.-O.  vom  1.  Nuvember  1841;  kriegenin.  Erlass  vom  1.  April  1888;  Cnkulare  an  dıe
General-  Kerze  vom  12  Tenp.  9  März  13,  12.  "Oktober  1857.