Instruktion  für  Militär-Aerzte  etc.  387

Militärdienst  nicht  weiter  fortzusetzen  im  Stande  sind,  zerfallen,  je  nachdem
  sie  sich  in  Gemässheit  der  gesetzlichen  Bestimmungen  Ansprüche
auf  Invaliden-Wohlthaten  erworben  haben  oder  nicht,  in  zwei  Abtheilungen,
  nämlich:

a)  in  versorgungsberechtigte  (Invalide)  und

b)  in  nicht  versorgungsberechtigte.

Bei  den  nicht  versorgungsberechtigten  Dienstuntauglichen  ist
zu  unterscheiden,  ob  die  Krankheit  oder  das  Gebrechen.  wodurch  ihre
Dienstunfähigkeit  bedingt  wird,  für  die  ganze  Lebenszeit  bleibend  ist,  oder
nicht.  Im  letzteren  Falle  sind  sie  nur  als  temporär  untauglich  anzusehen.
  Im  ersteren  Falle  dagegen,  bei  dauernder  Dienstuntauglichkeit,
kann  das  betreffende  Individuum  entweder  nur  unfähig  zum  Felddienste
oder  auch  unfähig  zum  Garnisondienste,  also  zu  jedem  Militärdienste
  untauglich  sein.  Da  indessen  alle  Individuen,  welche  Unbrauchbarkeits
  halber,  vor  erfüllter  Militär-Dienstpflicht,  zur  Entlassung
  kommen,  sich  noch  vor  die  Ersatz-  Behörden  ihrer  Heimath  zu
stellen  haben,  und  erst  von  diesen  definitiv  über  sie  entschieden  wird
(efr.  $$.  69,  83  und  182  der  Ersatz-Instruktion),  so  sind  dergleichen
Individuen  von  den  Aerzten  der  Truppen  in  den  von  diesen  über
dieselben  auszustellenden  Attesten  immer  nur  als  für  jetzt')  dienstuntauglich
  zu  bezeichnen.

Die  versorgungsberechtigten  Dienstunbrauchbaren  oder  Invaliden
  zerfallen  nach  dem  Grade  ihrer  Invalidität  in  zwei  Klassen,  nämlich:

a)  in  Halbinvalide,  wenn  sie  vermöge  ihrer  körperlichen  Beschaffenheit
  zwar  nicht  mehr  lange  anhaltende  und  schnelle  Märsche,  Bivouaks
  etc.  zu  ertragen  vermögen,  mithin  felddienstunfähig,  aber
noch  geeigmet  zum  Dienste  bei  Garnison-Truppen  sind,  und

b)  in  Ganzinvalide,  wenn  sie  nicht  nur  zum  Militär-Felddienste,
sondern  auch  zum  Garnisondienste,  also  zu  jedem  Militärdienste
untauglich  sind.

.  Aerztliche  Untersuchung  der  dienstunfähigen
resp.  invaliden  Soldaten.

Bei  der  ärztlichen  Untersuchung  der  im  $.  35  gedachten,  bereits
gedienten  Soldaten,  welche  nach  kürzerer  oder  läugerer  Dienstzeit  entweder
  sich  selbst  als  dienstunfähig  resp.  invalide  angeben,  oder  von  den
Truppen  dafür  angesehen  werden,  müssen  zwar,  hinsichtlich  der  Beurtheilung
  ihrer  Dienstunfähigkeit  oder  Invalidität,  die  in  den  vorlergehenden
  Paragraphen  aufgestellten  Grundsätze  im  Allgemeinen  ebenfalls
Anwendung  finden,  jedoch  können  nicht  alle  und  jede  körperliche  Fehler,
wegen  deren  die  Einstellung  eines  Militärpflichtigen  unstatthaft  erscheint,
  auch  als  ein  Grund  zur  Unbrauchbarkeit  oder  Invalidität  eines
sich  schon  im  Dienst  befindenden  und  ausgebildeten  Soldaten  gelten.
Es  findet  hier  ein  wesentlicher  Unterschied  Statt,  und  es  kann  bei  der
Erklärung  der  Dienstunfühigkeit  resp.  Invalidität  bereits  ausexercirter
Soldaten  nicht  genau  und  streng  genug  verfahren  werden,  weil  das  Heer
nicht  nur  einerseits  durch  das  Ausscheiden  der  bereits  ausgebildeten  Leute
einen  Verlust  erleidet,  der  durch  die  Einstellung  eines  Rekruten  nicht
sobald  zu  ersetzen  ist,  sondern  auch,  weil  von  den  als  invalide  ausscheidenden
  Mannschaften  Invaliden-Beneficien  in  Anspruch  genominen  werden.

”  Cirkular  an  die  sämtlichen  Militär-Arrzte  vom  8.  Decenber  3829  ad  2;  che.  R.  39,
.  u.  95  e

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