388  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Es  dürfen  daher  auch  in  Reih’  und  Glied  stehende  und  bereits  ausgebildete
  Soldaten  mit  einfachen  Leisten-  oder  Schenkelbrüchen,
wenn  diese  sich  durch  ein  passendes  Bruchband  zurückhalten  lassen  und
keine  Beschwerden  verursachen,  nicht  nach  den  für  die  Militärpflichtigen
aufgestellten  Grundsätzen  für  nicht  vollkommen  dienstfähig  erachtet  ’)
und  eben  so  wenig  dürfen  Soldaten,  die  während  ihrer  Dienstzeit  solche
Uebel  erlangt  haben,  welche  nach  $.  21  bei  noch  nicht  eingestellten  Militärpflichtigen
  Dienstunfähigkeit  bedingen  würden,  unter  allen  Umständen
für  ganz  untauglich  zum  Militärdienst  erklärt  werden.  Es  ist  vielmehr
zu  unterscheiden,  ob  und  in  welchem  Grade  der  Soldat  durch  den  betreffenden
  Fehler  in  seinen  Dienstverrichtungen  gehindert  wird  oder
nicht,  und  im  ersten  Falle,  ob  er  durch  denselben  nur  unfähig  zum  Felddienst
  resp.  Halbinvalide,  oder  auch  unbrauchbar  zu  dem  minder  beschwerlichen
  Garnisondienst,  mithin  ganz  dienstuntauglich  resp.  ganzinvalide  zu
erachten  ist,  und  es  darf  sowohl  die  Halbinvalidität  als  auch  die  Ganzinvalidität
  in  keinem  Falle  eher  ausgesprochen  werden,  als  bis  der  Arzt
sich  entweder  aus  der  Beschaffenheit  des  vorhandenen  Uebels,  oder  bei
inneren  Krankheiten  durch  eine  ohne  Erfolg  angewendete  Kur  und  hinlänglich
  lange  Beobachtung  des  Individuums  davon  überzeugt  hat,  dass
die  Gebrechen  desselben  ihn  zur  Erfüllung  des  Dienstes  entweder  nur  bei
Feldtruppen  oder  auch  bei  Gamnisontruppen  unfähig  machen.

$.  37.  Beurtheilung  des  Grades  der  Dienstunfähigkeit
resp.  Invalidität  der  Soldaten  und  Bezeichnung  der  Krankheiten
  und  Fehler,  welche  dieGarnison-Dienstfähigkeit  resp.
Halbinvalidität  begründen.

Die  Beurtheilung  des  Grades  der  Dienstunfähigkeit,  resp.  der  Invalidität
  der  Soldaten  erfordert  von  Seiten  des  Arztes  eben  so  grosse  Umsicht
  und  Erfahrung,  als  Gewissenhaftigkeit,  da  zum  Theil  dieselben  Gebrechen
  ($.  21)  nach  Verschiedenheit  ihres  Grades  und  ihrer  Einwirkung
auf  die  Dienstfähigkeit  entweder  nur  die  Feld-Dienstfähigkeit  oder  auclı
die  Garnison-Dienstfähigkeit  aufzuheben  vermögen.  Zu  den  die  Garnison-Diensttauglichkeit
  resp.  Halbinvalidität  begründenden
körperlichen  Fehlern  gehören  insbesondere:

1)  Substanz-  Verlust  an  den  Schädelknochen  in  Folge  von  Verwundungen,
  wenn  das  Tragen  der  dienstlichen  Kopfbedeckung  nicht
Beschwerden  macht;

Gesichtsschwäche  geringeren  Grades,  in  Folge  von  Nervenleiden

oder  von  geringen  Flecken  der  Hornhaut  oder  anderen  krankhaften

organischen  Veränderungen  der  Augen;

Erblindun  Eur  dem  linken  Auge  bei  vollkommener  Integrität  des

rechten  (

4)  zunehmende,  im  Dierk  hinderliche  Schwerhörigkeit;

5)  Verlust  der  Schneide-,  Eck-  und  ersten  Backenzähne,  wenn  auch
nur  in  einer  Reihe;

6)  starker  Gebirgshals;

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Dez

I)  Kriegsmin.  Erlass  vom  13.  Angus  1835  und  31.  Januar  18404  Cirkulare  an  die  General-Aerzte
  vom  28  Ausust  1835  und  12.  Februar  180  an  sämmtliche  Militär-  Aerzie  vom  31.  Decenber
  1831  ad  2.  —  Uebrigens  liegt  es  in  der  Hand  der  Aerzte,  snlche  mıt  bedeutenden
Brüchen  behafteten  Leute,  für  welche  durch  die  Fortsetzung  des  Militärdienstes  in  der  That
Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  bestaht,  als  unbrauchbar  zu  bezeichnen  und  deren  Entlassung
  aus  dem  Dienste  zu  veranlassen.  —  Cfr.  8.  2