390  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

Als  in  die  Klasse  der  gänzlich  erwerbsunfähigen  Ganziuvaliden
  gehörig,  können  ärztlicherseits  nur  diejenigen  erachtet  werden,  welche
an  bedeutenden,  das  Sehen  beeinträchtigenden  Augenfehlern,  an  Taubheit,
Stummbheit,  Geisteskrankheit,  erwiesener  Epilepsie,  Lähmung  oder  gänzlichem
  Verlust  einer  oder  der  anderen  grossen  Gliedmasse,  Verkrüppelung,
  Abscheu  erregenden  Geschwüren  im  Gesichte,  Krankheiten  wichtiger
innerer  Organe  und  überhaupt  an  solchen  Uebeln  leiden,  mit  welchen
ein  dauerndes  Siechthum  oder  ein  Schwächezustand  verbunden  ist,  der
jede,  auch  nur  mit.  geringer  Anstrengung  verknüpfte  Arbeit  und  Beschäftigung
  unzulässig  macht.  Nur  solche  Individuen  sind  nach  ihrem  Körperzustande,
  den  die  Aerzte  bei  der  Beurtheilung  nur  zum  Grunde  zu
legen  haben,  für  gänzlich  erwerbsunfähig  zu  erklären.

‘Die  übrigen  Ganzinvaliden  sind,  nach  ihren  die  Invalidität  begründenden
  Uebeln  oder  nach  ihrer  Körper-Konstitution  entweder  zum  Selbsterwerbe
  ihres  Unterhalts  nur  wenig  durch  Arbeit  beizutragen  im  Stande,
oder  es  sind  solche,  denen  der  Betrieb  ihres  früheren  bürgerlichen  Gewerbes
  oder  erlernten  Handwerks,  oder  einer  anderen  Beschäftigung  nur
in  einem  geringen  Grade  oder  gar  nicht  erschwert  wird;  sie  sind  also
resp.  entweder  grösstentheils  oder  theilweise  oder  gar  nicht  erwerbsunfähig,
  welches  Urtheil  aber  in  jedem  Falle  näher  zu  motiviren
  ist.

Inwieweit  der  betreffende  Invalide  noch  zur  Verwaltung  eines  Civildienstes
  (Civil-Versorgungs-Schein)  geeignet  sein  möchte,  ist  der  Beurtheilung
  des  Arztes  nicht  unterworfen  und  hat  sich  dieser  daher
auch  nicht  darüber  zu  äussern.

Bei  solchen  Invaliden  endlich,  die  noch  jung  sind  und  erst  kurze  Zeit
dienen,  wie  dies  z.  B.  bei  den  durch  unmittelbare  Dienstbeschädigung
(efr.  $.  39,  alin.  2,  3  und  4)  oder  in  Folge  der  kontagiösen  Augenkrankheit
  (cfr.  &amp;.  39,  alin.  2,  5  und  6)  invalide  gewordenen  Individuen,  oder
auch  bei  blos  brustkranken  Soldaten  häufig  der  Fall  ist,  hat  sich  der  untersuchende
  Arzt  in  seinem  desfallsigen  Atteste  auch  noch  darüber  auszusprechen:
  ob,  soweit  sich  dies  im  Voraus  übersehen  lässt,  mit  der  Zeit
eine  Besserung  des  Körperzustandes  des  Invaliden  zu  erwarten  ist  (Temporär-Invalide)
  oder  nicht").

$.  39.  Beurtheilung  der  Invalidität  bereits  entlassener
Soldaten.

Wenn  bereits  entlassene,  vor  längerer  oder  kürzerer  Zeit
aus  dem  Militärdienste  geschiedene  Leute  einen  Anspruch  auf
Invaliden-Wohlthaten  oder  auf  deren  Erhöhung  erheben,  und  deshalb  den
Militär-Aerzten  zur  Untersuchung  ihres  Körperzustandes  überwiesen  werden,
so  kommt  es  zwar  eigentlich  nicht  darauf  an,  dass  durch  diese  Untersu-Chung
  die  Unfähigkeit  jener  Leute  zum  Militärdienste  festgestellt  werte;
da  jedoch  die  Versorgungs-Ansprüche  derselben  bestimmungsgemäss  nur
dann  Berücksichtigung  finden  können,  wenn  die  Untersuchten  ganzinvalide
  sind,  so  muss  allerdings  die  Untersuchung  auch  hierauf  mit  gerichtet
werden,  und  cs  muss  der  Grad  der  vorgefundenen  Invalidität  in  dem
desfallsigen  Atteste  pflichtmässig  ausgesprochen  werden,  wobei  die  im
$.  36  angegebenen  Grundsätze  ebenfalls  zur  Richtschnur  dienen.  Hauptsächlich
  kommt  es  aber  auch  bei  diesen,  mit  der  grössten  Sorgfalt  vorzunehmenden
  Untersuchungen  darauf  an,  dass  die  Ursachen  der  vorhandenen

!)  Cirkular  an  die  sämntlichen  Militär-Aerzte  vom  2.  September  1842.