Instraktion  für  Militär-Aerzte  otc.  391

Invalidität  nach  Möglichkeit  ermittelt  und  dargethan  werde,  ob  und  in
welchem  Grade  der  Untersuchte  dadurch  zum  Selbsterwerbe  seines
Unterhaltes  unfähig  gemacht  wird.  Das  ärztliche  Attest  muss  daher  ein
mit  Gründen  gehörig  ausgeführtes  Urtheil  über  die  Art,  den  Grad  und
die  Ursachen  der  Invalidität  und  darüber  enthalten,  ob  und  in  welchem
Grade  letztere  den  Invaliden  unfähig  macht,  sich  selbst  zu  ernähren.
Ist  es  bei  dergleichen  Untersuchungen  nicht  möglich,  die  von  den  Untersuchten
  angegebenen  Ursachen,  durch  welche  ihre  gegenwärtigen,  die  Invalidität
  bedingenden  Fehler  herbeigeführt  sein  sollen,  durch  glaubwürdige
  Atteste  oder  andere  Beweismittel  festzustellen,  so  hat  der  Arzt  sich
darauf  zu  beschränken,  in  dem  von  ihm  auszustellenden  Atteste  den  Befund
  der  gegenwärtigen  Untersuchung  anzugeben  und  sich  darüber  zu
erklären,  ob  die  dabei  vorgefundenen  Fehler  oder  Spuren  einer  früheren
Verletzung  von  der  Art  sind,  dass  sie  auf  die  von  dem  Invaliden  angegebene
  Weise  entstanden  sein  können  ').

Hat  der  zur  Untersuchung  gestellte  Invalide  eine  Verwundung  vor
dem  Feinde  oder  unmittelbare  Dienstbeschädigung  erlitten,  oder
während  seines  aktiven  Dienstes  eine  kontagiöse  Augenkrankheit
überstanden,  und  wird  er  nach  den  im  $.  38  angeführten  Principien
gänzlich  erwerbsunfähig  befunden,  so  hat  sich  der  untersuchende  Arzt  in
dem  von  ihm  auszustellenden  Atteste  auch  noch  darüber  zu  äussern,  ob
der  Invalide,  wenn  von  seinen  sonstigen  Gebrechen  abgesehen  wird,  auch
schon  in  Folge  der  erlittenen  Verwundung  —  unmittelbaren  Dienstbeschädigung
  —  kontagiösen  Augenkrankheit  —  für  gänzlich  erwerbsunfähig
  erachtet  werden  muss?®).

In  Betreff  der  unmittelbaren  Beschädigungen  im  Dienst  ist
zu  bemerken,  dass  nur  Verletzungen  durch  Auffliegen  von  Munition,  Verbrennungen
  durch  Geschütz,  Zerspringen  eines  Gewehrlaufes,  ferner  Verwundungen
  bei  den  Uebungen,  Sturz  mit  dem  Pferde,  Herabfallen  von
Festungswällen  bei  nächtlichen  Patrouillen  und  mehr  dergleichen  Beschädigungen,
  welche  in  Austibung  des  Dienstes  geschehen,  als  solche  betrachtet
werden  sollen.  Die  Folgen  von  Erhitzungen,  Erkältungen,  Durchnässungen
im  Dienste,  die  Folgen  angestrengter  Märsche  und  sonstiger  im  Militär-Dienste
  nicht  zu  vermeidender  Strapazen  sind  nur  als  Folgen  des
Dienstes,  aber  nicht  als  unmittelbare  Dienstbeschädigungen  anzusehen.
Dienstbeschädigungen,  welche  Folgen  grosser  Fahrlässigkeit  sind,  und  Invalidität,
  die  den  Betreffienden  zum  Vorwurf  gereicht,  verleihen  kein  Anrecht
  auf  Invaliden-Beneficien  ?).

Ausserdem  kann  eine  Beschädigung  nur  dann  als  eine  im  aktiven
Dienst  erlittene  bezeichnet  werden,  wenn  der  Militär-Aızt  selbst  durch
eigene  Beobachtung  oder  durch  vorgelegte  amtliche  Zeugnisse  die  Leberzeugung
  davon  erlangt  hat.  Wo  dies  aber  nicht  der  Fall  ist,  das  betreffende
  Individuum  jedoch  eine  Verletzung  unmittelbar  im  Dienst  erhalten
zu  haben  behauptet,  hat  der  Arzt,  wenn  sich  Spuren  davon  vorfinden,
die  Verletzung  als  eine  angeblich  unmittelbar  im  Dienst  erlittene  anzuführen
  und  sich  darliber  zu  erklären,  ob  die  zurückgebliebenen  Spuren
von  der  Art  sind,  dass  nach  ärztlichem  Ermessen  angenommen  werden

I)  Kriegsmin.  Erlass  v.  9.  April  1839,  8.  April  1841,  17.  August  1841.
2)  Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  2.  September  1842.
3)  Kriegsmin.  Erl.  vom  23.  August  1851;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  30.  August  1881.