392  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

kann,  dass  der  Invalide  die  Beschädigung  auf  die  von  ihm  angegebene
Art  erlangt  habe  oder  nicht’).

Zusatz.  Von  Beschädigungen  und  Krankheiten  der  Soldaten,  welche
ärztlichem  Dafürhalten  nach  sich  auf  besondere  dienstliche  Veranlassungen
zurückführen  lassen,  wird  dem  nächsten  Militär-Vorgesetzten  sofortige
Meldung  erstattet?).

Bezüglich  der  kontagiösen  Augenkrankheit  ist  es  schwierig,
ja  oft  unmöglich,  sich  bestimmt  darüber  zu  äussern,  ob  dies  früher  und
zuweilen  schon  vor  Jahren  überstandene  Augenübel  kontagiöser  Natur  gewesen
  sei,  indem  die  gewöhnlichen  Folgekrankheiten  der  kontagiösen
Augenkrankheit,  als  Verdunkelungen  der  Hormhaut,  Staphylome  oder  andere
Entartungen  der  grösseren  Gebilde  des  Augapfels  u.  s.  w.  nach  so  langer
Zeit  in  der  Regel  nicht  mehr  mit  den,  dem  genannten  Uebel  eigenthümlichen
  Merkmalen  vergesellischaftet  sind’°).

Um  nun  dies  Erkennen  zu  erleichtern,  und  um  zu  verhindern,  dass
ähnliche  Folge-Krankheiten  anderer  Augenübel  nicht  mit  denen  des  kontagiösen
  Augenleidens  verwechselt  werden,  wird  als  Anhalt  bemerkt,  dass
die  kontagiöse  Natur  einer  früher  überstandenen  Augenkrankheit  wahrscheinlich
  ist,  wenn  das  betreffende  Individuum  bei  einem  Truppentheil
zu  einer  Zeit  gedient  hat,  wo  diese  Krankheit  häufig  vorkam,  und  wenn
es  öftere  Rückfälle,  die  dieser  Krankheit  vorzugsweise  eigen  sind,  erlitten
hat,  besonders  auch,  wenn  sich  neben  den  vorhandenen,  das  Sehvermögen
mehr  oder  weniger  störenden  Augenleiden  noch  eine  röthliche,  sammetartige,
  wohl  gar  körnigte  Auflockerung  der  Augenlidbindehaut  vorfindet,
welche  der  kontagiösen  Augenkrankheit  auch  in  ihren  niederen  Graden
nicht  abgeht.  Der  untersuchende  Arzt  soll  sich:  daher  jedesmal  genau
darüber  aussprechen,  ob  und  welche  der  angeführten  Umstände  bei  dem
Untersuchten  obgewaltet  haben  und  vielleicht  durch  beigebrachte  Atteste
nachgewiesen  worden  sind,  woraus  die  Wahrscheinlichkeit  der  Kontagiosität
der  stattgehabten  Augenkrankheit  gefolgert  werden  kann.

Zusätze.  1)  Wenn  bei  den,  von  der  kontagiösen  Augenkrankheit  ergriffenen
Soldaten,  besonders  bei  den  höheren  Graden  der  Kıankheit,  der  normale  Zustand  der
Augenlider-Bindebaut  in  den  Lazarethen  und  Beobachtungs-Anstalten  nach  einer  mehrmonatlichen
  ärztlichen  Behandlung  nicht  bat  zurückgeführt  werden  können,  wenn  eine
chronische  Röthung,  Auflockerung  und  Granulation  jener  Haut  zurückgeblieben  ist,
so  sind  dergleichen  Individuen  in  ihre  Heimath  zu  entlassen.  Wenn  aber  Siene  Röthung
and  Auflockerung  der  Bindehaut  noch  mit  krankbafter  Schleimabsonderung,  Schmerz
oder  Empfindlichkeit  des  Auges  oder  andern  Beschwerden  verbunden  ist,  darf  die  Entlsssung
  nicht  eintreten,  sondern  es  müssen  diese  krankhaften  Erscheinungen  zuvor  beseitigt
  werden.  Vor  ihrer  Entlassung  in  die  Heimath  müssen  die  in  Rede  stehenden
Individuen  übrigens  durch  ein  lauwarmes  Seifenbad,  ihre  Kleidungsstücke  aber,  nach
Beschaffenheit  des  Materials,  durch  Waschen  und  Räuchorn  gereinigt  werden.  —  Diese
Leute  werden,  wie  alle  vor  erfüllter  Dienstpflicht  wegen  zeitiger  Dienstuntauglichkeit
entlassenen  Individuen  nicht  zur  Reserve  etc.,  sondern  zur  Disposition  der  Ersats-Behörden
  gestellt.  —  In  den  desfallsigen  Attesten  werden  die  Ausdrücke:  „unbrauchbar“
und  „untauglich  vermieden  und  wird  in  denselben  nur  die  Notbwendigkeit  der  Entlassung
  unter  ausdrücklicher  Berufung  auf  die  kriegsministeriellen  Erlasse  vom  19.  Juli
1821  und  23.  Juni  1857,  ausgesprochen.  Die  wiederholte  Vorstellung  vor  die  Ersats-Behörden
  empfiehlt  sich  auch  noch,  um  zu  entscheiden,  ob  der  betreffende  Entlassene
wieder  einstellungsfähig  geworden  ist  oder  durch  die  kontagiöse  Augenkrankheit  wirklich
  Schaden  erlitten  bat,  in  Folge  dessen  als  unbrauchbar  zum  Militärdienst  erachtet

»  Cirkular  an  sämmlliche  ilitär-Aerzie  v.  10.  December  1845  ad  1.
)  Erl.  d.  Allgem.  Kriegs  Depart  eptem
„  Verfügung  d.  Chefe  4.  .  Milit.  "Med,  „Wesens  v.  30.  März  1829;  Cirkulare  an  die  sämmtlichen
  Militär-Aerzie  v.  28.  Juni  1829  ad  I,  29.  April  1830  ad  2.