Instruktion  für  Militär-Aerzte  etc.  393

werden  muss  und  Ansprüche  auf  Invaliden-Beneficien,  welche  von  dem  betreffenden
Landwehr-Bataillon  zu  erwirken  sind,  erheben  kann!).

2)  Halberblindung.  Als  halberblindet  sollen  ale  aiejni  n  Soldaten  betrachtet
werden,  deren  Augenleiden  sie  an  ihrem  Erwerbe  hi  sie  einer  Beihälfe
bedürfen,  die  ihnen,  wenn  sie  wlhrend  ihres  Area:  Dienstes  an  der  kontagiösen
Augenkrankheit  gelitten  haben,  und  solches  von  Seiten  des  Truppentheils  und  des  Militär-Arztes
  bescheinigt  wird,  gewährt  werden  soll,  ohne  Unterschied,  ob  ihr  leidender
Augenzustand  schon  bei  ihrer  Entlassung  sie  in  die  Klasse  der  Halbinvaliden  versetzt
hat,  oder  ob  derselbe  nach  ihrer  Entlassung  als  eine  Folge  der  kontagiösen  Augenkrankheit
  ärztlich  erklärt  iet?).

Die  Militär-Aerzte  werden  hiernach  aufgefordert,  in  ihren  Attesten  tiber  ganz  oder
halb  erblindete  Soldaten  sich  jederzeit  über  den  Grad  dieser  Halberblindung  dahin
auszusprechen:  ob  das  Sehvermögen  auf  beiden  Augen,  oder  nur  auf  einem  Auge,
grossentheils,  odor  nur  in  geringem  Grado  verloren  gegangen  und  ob  dadurch  die  Ganzinvalidit#t
  nit  gänzlicher  oder  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  des  Individuums,  oder
nar  die  Halbinvalidität  desselben  begründet  wird.  Den  Grad  der  vorgefundenen  Störung
  des  Sehvermögens  haben  die  Militär-Aerzte  nach  ihrer,  auf  objektive  Zeichen
und  eigene  Wahrnehmung  basirten  Ueberzeugung,  und  nicht  nach  der  Aussage  des
Kranken  allein  zn  bestimmen?).

Sollten  Veteranen,  ohne  blessirt,  beschädigt  oder  augenkrank  gewesen
  zu  sein,  den  Militär-Aerzten  zur  Untersuchung  zugewiesen  werden,
weil  sie,  ihrer  Angabe  nach,  in  Folge  der  in  den  Feldzügen  von  1806  bis
1815  angeblich  erlittenen  Anstrengungen  erwerbsunfähig  geworden  sind,
so  leuchtet  ein,  dass,  nachdem  seit  jenen  Kriegsjahren  ein  so  langer  Zeitraum
  (von  circa  40  bis  50  Jahren)  verflossen,  ein  pflichtmässiges  und  gewissenhaftes
  Urtheil  hierüber  unmöglich  ausgesprochen  werden  kann  und
der  untersuchende  Arzt  sich  daher  wird  darauf  beschränken  müssen,  zu
erklären:  dass  er  das  betreffende  Individuum  zwar,  seines  Alters  und  der
im  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  damit.  eingetretenen  Gebrechen  halber,
für  erwerbsunfähig  und  in  welchem  Grade  erachte,  allein  ausser  Stande
sei,  jetzt  und  nach  Verlauf  ciner  so  langen  Zeit  ein  Urtheil  darüber  abzugeben,
  ob  die  Theilnahme  an  jenen  Feldzügen  und  die  möglicherweise
dabei  gehabten  Anstrengungen  irgendwie  Einfluss  auf  den  gegenwärtigen
Körperzustand  des  Untersuchten  gehabt  haben  oder  nicht®).

.  40.  Beurtheilung  der  Invalidität  der  im  Grenz-  und
Gendarmerie-Dienst  Angestellten.

Bei  der  mit  der  grössten  Vorsicht  und  Genauigkeit  zu  bewirkenden
Untersuchung  der  im  Grenzdienste  und  in  der  Gendarmerie  angestellten
  Individuen,  bezüglich  ihrer  Dienstfähigkeit,  kommt  es  lediglich
darauf  an,  zu  bestimmen,  ob  der  Untersuchte  noch  fähig  ist,  den  Grenzdienst
  resp.  den  Dienst  bei  der  Gendarmerie  zu  verrichten,  da  hierdurch
  die  Gründe  zur  Erklärung  der  Ganzinvalidität  modifieirt  werden,
indem  manche  körperliche  Fehler,  welche  zum  Militärfeld-  und  Garnisondienst
  untauglich  machen,  dennoch  die  'Dienstfähigkeit  als  Grenz-Aufseher
resp.  Gendarm  nicht  hindern.

Uebrigens  soll  dem  Militär-Arzte,  welchem  ein  Individuum  der  Gendarmerie
  zur  ärztlichen  Untersuchung  seiner  angeblichen  Invalidität  zugewiesen
  wird,  jedesmal  auch  ein  von  der  Civildienst-Behörde  des  zu

!y  Kriegsm.  Erl.  v.  19.  Juli  1821,  23.  Juni  1857,  26.  August  18613  Cirkul.  an  sämmtliche
  Militär-Aerzte  2  ib.  August  1821,  5.  März  1823  ad  1;  &amp;  d.  General-Aerzie  v.  18.  Fe-2

  Allerh.  K.-O.  v.  19.  März  1829.

3)  Cirkular  an  skmmiiiche  Militär-Aerzte  v.  23.  Juni  1820  ad  I.  —  Vgl.  auch  Theil  Il,
Kapitel  Xl:  Sanitätspolizeiliche  Bestimmungen;  kontagiüse  Augenkrankheit.

*)  Instruktiun  v.  20.  Mai  1849.