394  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Untersuchenden  über  dessen  bisherige  Dienstführung  ausgestelites  Attest
zur  Einsicht  vorgelegt  werden.  Denn  obschon  dieses  Attest  allein  den
ilitärarzt  in  seinem  Urtheile  nicht  bestimmen  kann  und  darf,  so  kann
es  doch  dazu  dienen,  ihm  Fingerzeige  zur  gehörigen  sachkundigen  Würdigung
  der  Angaben  des  zu  Untersuchenden  zu  geben,  und  sein  Urtheil
über  etwaige  Dienstuntauglichkeit,  wenn  es  dem  der  Civildienst-Behörde
entgegen  sein  sollte,  mit  Gründen  gehörig  zu  unterstützen  ').
Ausstellung  der  ärztlichen  Atteste  über  Militärpflichtige.


In  den  Attesten,  welche  der  Arzt  über  die  zum  Militärdienst  unbrauchbar
  befundenen  Militärpflichtigen  auszustellen  hat,  müssen  die
bei  der  Untersuchung  vorgefundenen  Fehler  oder  Krankheiten  kurz  und
bündig,  jedoch  genau  verständlich  und,  soweit  wie  möglich,  mit  Angabe
des  deutschen  Namens  der  Krankheit  mit  ihrer  Einwirkung  auf  die  Dienstfähigkeit,
  nach  Massgabe  der  im  $.  15  ad  b,  c,  d  enthaltenen  Bestimmungen,
  angeführt  werden  (cfr.  $.  45  der  Ersatz-  Instruktion).

Ausstellung  der  ärztlichen  Atteste  über  Soldaten.

Die  Atteste  über  die  Dienstunfähigkeit  resp.  Invalidität
der  Soldaten,  in  welchen  auch  immer  die  Behörde  anzugeben  ist,  auf
deren  Requisition  die  Untersuchung  stattgefunden  hat?),  müssen  ebenfalls,
in  Bezug  auf  die  Darstellung  der  Gründe  der  Invalidität  oder  Dienstunbrauchbarkeit,
  kurz  aber  deutlich  abgefasst  sein;  es  muss  in  denselben
nicht  nur  der  Grad  der  Invalidität,  soudern  auch  die  Veranlassung  derselben,
  soweit  diese  dem  Arzte  aus  der  ärztlichen  Behandlung  des  Individuums
  oder  auf  einem  anderen  Wege  bekannt  geworden  ist,  angeführt
und  ausdrücklich  bemerkt  werden,  ob  die  Dienstunfähigkeit,  resp.  Invalidität
  durch  Verwundung  vor  dem  Feinde,  oder  eine  andere  unmittelbare
Dienstbeschädigung,  oder  aber  in  Folge  des  Dienstes,  oder  endlich  nicht
durch  den  Dienst  entstanden  ist,

Zusätze.  1)  Die  Truppenkommandeure  haben  das  Recht,  die  Superrevision  ärztlicher
  Atteste  durch  eine  besonders  hierfür  zu  ernennende  Kommirsion  zu  fordern  ).

nter  den  bei  Prüfung  von  Invaliden-V  u  Grande  zu
legenden  Krztlichen  Attesten  hat,  den  bestehenden  Vorschriften  gemäss,  der  Kompagnieetc.
  Chef  zu  bescheinigen,  ob  und  inwieweit  die  Invalidität  als  eine  Folge  des  Dienstes
anzusehen,  eine  eben  darauf  gerichtete  Erklärung,  nach  $.  42  der  Instruktion  für  die
Militärärste  vom  9.  December  1833,  auch  der  Arzt  abzugeben.  Nachdem  in  Bezug
hierauf  die  Frage  zur  Erörterung  gezogen,  wie  zu  verfahren  sei,  wenn  die  bezüglichen
  Aussprüche  des  Kompagnie-  etc.  Chefs  und  des  Arztes  einander  widersprechen,
bemerkt  das  Kriegs-Ministerium,  wie  dasselbe  in  Erwägung  aller  hierbei  in  Betracht
kommenden  Umstände  in  diosem  Falle  os  für  zweckentsprechend  hält,  dem  Ermessen
der  anerkennenden  Behörde  anheimzustellen,  welches  der  näher  zu  motivirenden
Urtheile:  das  der  militärischen  Vorgesetzten  des  Anzuerkennenden  oder  des  Arztes,
dieselbe  als  das  richtigere  und  mithin  als  das  massgebende  ansehen  zu  müssen  glaubt,
zumal  dieser  Behörde  die  Mittel  und  Wege  überlassen  bleiben,  durch  welche  sie
eich  in  zweifelhaften  Fällen  eine  sichere  Vleberzeugung  zu  verschaffen  im  Stande
ist.  Geeigneten  Falls  würde  auch  das  Gytachten  des  Korps-Generalarstes  einzufordern
und  in  Berücksichtigung  su  zieben  sein  ').

1  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  12.  Oktober  1837;  an  die  sämmtl.  Militär-  Aerzte
vom  4.  November  18%  ad  I.  und  31.  März  1844  ad  3.  Nach  einem  Erlasse  des  Chefs

Landgendarmerie  vom  19.  Juli  1823  so  ‚den  Aerzien  auch  ein  Attest  von  dem  vorgesetzien

Officier  des  Korps,  welcher,  nach  der  Lak  am  ersien  sich  im  Stande  befinden  muss,  ein
penügendes,  sich  auf  Thatsachen  endende  rahei  abgeben  zu  künnen,  zur  Einsicht  vorgeegt
  we

rden.
2)  Cirkular  an  d.  sämmtl.  Militär-Aerzte  vom  19.  November  1818.
9)  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wes.  v.  10  Oktober  1831.

*)  Kriegemin.  Erl.  v.  20.  September  1861.