Instruktion  für  Militir-Aerzte  etc  395

$.  43.  Vorschriften  über  den  Gebrauch  der  Bezeichnung:
„unfähig“,  „unbrauchbar“,  „untauglich  zum  Militärdienst“,
oder  „invalide“  bei  Soldaten.

Ob  in  den  ärztlichen  Attesten  über  Dienstunfähigkeit,  resp.  Invalidität
der  Soldaten  die  Ausdrücke:  „unfähig“,  „unbrauchbar“,  „untauglich  zum
Militärdienste“,  oder  aber  „invalide*  anzuwenden  sind,  hängt  davon  ab,
ob  das  betreffende  Individuum  Seitens  des  Truppen-Kommandos  Behufs
der  Anerkennung  als  Invalide  höheren  Orts  eingegeben  werden  soll  oder
nicht.  Ist  ersteres  der  Fall,  soll  also  die  Anerkennung,  sei  es  ordentlich
oder  sei  es  ausnahmsweise,  herbeigeführt  werden,  so  sind  die  Ausdrücke:
„halbinvalide“  und  resp.  „ganzinvalide“  zu  gebrauchen  !).  Andernfalls
dagegen,  wenn  Versorgungs-Ansprüche  nicht  gemacht  werden
und  nicht  gemacht  werden  dürfen,  resp.  die  Anerkennung  als  Invalide
  von  dem  Truppen-Kommando  nicht  beabsichtigt  wird,  sollen  in  den
desfallsigen  Attesten  immer  nur  die  Bezeichnungen  dienstuntauglich,
oder  unbrauchbar,  oder  unfähig  zum  Dienste  gewählt  werden,  und
zwar  resp.  entweder  für  jetzt  unbrauchbar,  oder  unfähig  zum
Felddienst,  aber  noch  brauchbar  zum  Garnisondienst,  oder  endlich
  zu  jedem  Militärdienst  untauglich  ’?).

In  den  ärztlichen  Invaliditäts-  Attesten  über  solche  „ganzinvalide“
Unterofficiere  oder  Soldaten,  welche  zur  Gewährung  von  Invaliden-Wohlthaten
  in  Vorschlag  gebracht  werden,  ist  auch  immer  ein  pflichtmässiges
  Urtheil  darüber  auszusprechen,  ob  der  betreffende  Invalide  zum
Selbsterwerbe  seines  Lebensunterhalts  fähig  ist  oder  nicht,  und  im  letzteren
Falle,  ob  er  nur  für  theilweise,  oder  für  grösstentheils  oder  aber
für  gänzlich  erwerbsunfähig  zu  erachten  ist  (cfr.  $.  38).

(Damit  die  Militärärzte  nicht  im  Zweifel  sind,  welche  Ausdrücke  sie
in  den  Attesten  zu  gebrauchen  haben,  sind  die  Truppentheile  angewiesen
worden,  über  jeden,  in  Bezug  auf  Dienstunfähigkeit  resp.  Invalidität  zu
Untersuchenden,  dem  Militärarzte  zugleich  ein,  von  ihm  aufzubewahrendes
National  zuzufertigen,  in  welchem  jedesmal  bemerkt  sein  soll,  ob  beabsichtigt
  wird,  für  das  betreffende  Individuum  Invaliden-  Wohlthaten  zu
beantragen,  oder  nicht  °).)

$.  44.  Allgemeine  Vorschriften  über  Ausstellung  der  ärztlichen
  Atteste  über  Militärpflichtige,  resp.  über  versorgungsund
  nichtversorgungsberechtigte  Soldaten.

Bei  Ausstellung  eines  jeden  Attestes  ohne  Ausnahme,  mag  dieses  nun
einen  Militärpflichtigen  oder  einen  in  Reih’  und  Glied  stehenden  Soldaten,
oder  cin  bereits  aus  dem  Militärstande  entlassenes  Individuum,  oder  einen
Gendarm  etc.  betreffen,  hat  sich  der  Arzt  lediglich  an  den  Befund  bei
der  körperlichen  Untersuchung  zu  halten,  und  nicht  auf  Dinge  einzulassen,
die  ausser  der  ärztlichen  Sphäre  liegen,  und  solche  bei  seinen  Ausspruche
zu  benutzen  *).  Eben  &lt;o  wenig  steht  ihm  eine  Aeusserung  über  die  Berechtigung
  des  von  ihm  Untersuchten  zu  diesem  oder  jenem  Invaliden-Beneficium
  zu.  Die  Militär-  Aerzte  haben  ihr  Urtheil,  unter  Zugrundelegung
  dieser  Instruktion,  lediglich  auf  den  Befund  der  von  ihnen  veranstalteten
  ı  körperlichen  Untersuchung  zu  gründen  und  dieses  Urtheil  mit

1855.
rkul.  an  d.  sämmtl.  Mil.-Aerzte  v.  30,  Juni  1843.
3)  Kriegmin  "Er.  v.  30.  Juni  1843;  Cirkular  an  d.  sämnitl,  Militärärzte  v.  30  Juni  1843.
*)  Cirkular  an  die  sännitl,  Militärärzte  v.  16.  Oktober  1820,  2.  Septenber  1849.

)  Kriensmin.  Erl.  v.  10.  Juli
2)  Ci.  35.  —  Ci