396  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

der  grössten  Pflichttreue  und  Gewissenhaftigkeit,  wie  es  ihr  Amtseid
fordert,  auszusprechen,  auch  in  jedem  Atteste  über  Dienstunfähigkeit,  resp.
Invalidität  die  Wahrheit  ihrer  Aussage  auf  den  von  ihnen  geleisteten
  Amtseid  zu  versichern  ').

Jede  erwiesene  absichtliche  oder  durch  offenbare  Fahrlässigkeit  herbeigeführte
  Unrichtigkeit  in  den  Angaben  wird  an  dem  Aussteller  des
Attestes  nach  Vorschrift  der  Gesetze  mit  aller  Strenge  geahndet  werden.

Zusatz.  Ueber  die  nothwendige  Sorgfalt,  Gewissenhaftigkeit  und  Strenge  sowohl
bei  der  Untersuchung  der  Militärpflichtigen  und  Soldaten,  als  bei  der  Ausstellung  von
Attesten  jeglicher  Art,  sowie  bei  der  Beurtheilung  des  Grades  der  Unbrauchbarkeit
osp-  Invalidität  und  der  Erwerbsunfühigkeit  sprechen  sich  ‚eine  San:  Reihe  von  Verm

  1.  Armeckorps  existirt  über  die  Ausstellung  der  Atteste  eine  besondere  Verfügung
  des  Korps-Generalarztes  vom  4.  November  1438,  welche  die  wichtigsten  Punkte
aus  den  bestehenden  Verfügungen  zusammenfasst.  Die  wörtliche  Anführung  derselben
mag  hier  unterbleiben  und  soll  nur  erwähnt  werden,  dasa  die  wichtigsten  Stellen  in
den  Attosten  (Namen,  Krankheit  oder  Fehler,  unmittelbare  Dienstbeschädigung,  Inva-Hditt,
  Erwerbsfähigkeit  etc.)  schwarz  zu  unterstreichen  sind,  die  Bezeichnung  für
geist  untanglich  aber  roth  unterstrichen  werden  muss.  Die  Markirung  mit  rother

inte  darf  auch  den  Attesten  für  Augenkranke  nicht  fehlen,  welche  mit  Bezug  auf  die
Eriereministeriellen  Erlasse  vom  19.  Juli  1821  und  23.  Juni  1837  in  die  Heimath  entlassen
  werden.  Das  Attest  ist  mit  den  Worten  zu  schlioessen:  „Solches  bezeuge  ich
pflichtmässig  und  der  Wahrheit  getreu  auf  meinen  Amtseid“.  Auch  sind  in  der  gedachten
  Verfügung  die  Aerzte  auf  das  Btrengste  angewiesen  worden,  den  4Hesten
auch  in  Kusserer  Beziehung  Sorgfalt  zu  widmen,  gutes  Papier,  gute  Tinte  und
Lack  zu  nehmen,  das  Biegel  nicht  gerade  auf  die  gewöhnliche  Bruchstelle  des  pSiers
zu  drücken,  und  besonders  alle  nicht  unabweislich  erforderlichen  medicinischen  termini
technici  zu  vermeiden.

45.  Superrevision  der  ärztlichen  Atteste  durch  die
Korps-Generalärzte.  .

Alle  ärztlichen  Atteste,  welche  den  zur  Entscheidung  der  General-Kommandos
  gelangenden  Eingaben  der  Truppen  beigefügt  werden,  haben
die  Korps-Generalärzte  zu  superrevidiren,  zu  welchem  Behuf  sie  denselben
  durch  den  Chef  des  Generalstabes  des  betreffenden  General-Kommandos
  vorgelegt  werden,  und  (haben  die  Generalärzte  dabei  mit  der
grössten  Strenge  zu  verfahren  ?).)

!)  Uebrigens  haftet  jeder  Militäcarzt  ınit  voller  Verantwortlichkeit  für  seina  anıtlichen
Attesie  auch  dann,  wenn  die  Versicherung,  auf  den  Amiseid  zufällig  fehlen  sollte.  —  Erlass
d.  Chefa  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  3.  1851.

2)  Kriegsmin.  Erlass  vom  21.  April  1856;  Erlass  des  Chefs  d.  Milit.-Med.-Wesens  vom
30.  August  dr  und  15.  Mai  1930.