398  Militlr-Aerste  im  Allgemeinen.

Regeln  aufzustellen,  kann  diese  Instruktion  nur  als  Anbalt  dienen,  um  bei
gehöriger  Beachtung  derselben,  Verschiedenheiten  der  individuellen  Ansichten
  der  Aerzte,  soweit  dies  überhaupt  möglich  ist,  abzuwenden  (cfr.
$.  1  der  Instruktion  für  Militärärzte.)

$.  2.  Nothwendige  körperliche  Eigenschaften,  welche  die
zum  Ersatz  für  die  Marine  auszuwählenden  Mannschaften
im  Allgemeinen  haben  müssen.

Nach  $.  93  der  Militär-Ersatz-Instruktion  hat  die  Marine  ihren  Bedarf
  an  Mannschaften  zu  decken,  durch:

1)  Freiwillige,  das  sind:
a.  Schiffsjungen  (cfr.  $.  6),
b.  Freiwillige  im  gewöhnlichen  Sinne  (cfr.  $$.9  bis  12)  und
c.  Kapitulanten;

2)  Seedienstpflichtige  '),

3)  Militärpflichtige.

Diese  Militärpflichtigen  werden  von  den  Ersatzbehörden  zur  Deckung
des  jährlichen  Ersatzbedarfs  für  die  im  folgenden  Paragraphen  erwähnten
verschiedenen  Marinetheile  und  Waffengattungen  ausgehoben.

Die  in  die  Königliche  Marine  einzustellenden  Mannschaften  sind  während
  der  See-Expeditionen  sämmtlich  den  Strapazen  des  Seelebens  ausgesetzt.
  Zu  diesen  gehören  die  Einwirkungen  der  zuweilen  wochenlang
dauernden  Stürme:  welche  das  Schliessen  der  Decksluken  und  Kanonenpforten
  an  Bord  nothwendig  machen  und  daher  einen  Wechsel  der  Luft
in  den  von  den  Mannschaften  bewohnten  Schiffsräumen  nicht  zulassen,
—  welche  ferner  wegen  zu  grosser  Schwankungen  des  Schiffes  die  Unterhaltung
  des  Feuers  in  der  Kambüse,  mithin  das  Kochen  von  Speisen  unmöglich
  machen,  —  welche  endlich  durch  die,  über  die  Schiffswandung
stürzenden  Wellen  fortwährende  Durchnässungen  der  Kleidungsstücke  unvermeidlich
  machen.  Aber  auch  kontraire  Winde,  oder  Windstillen  führen
macherlei  Entbehrungen  herbei,  indem  das  Schiff  dadurch  zuweilen  verhindert
  wird,  einen  Hafen  anzulaufen  und  die  Mannschaft  deshalb  auf
halbe  Portionen  au  Trinkwasser  und  Proviant  gesetzt  werden  muss.
Ausserdem  ist  zu  berücksichtigen,  dass  bei  Expeditionen  aus  den  höberen
nach  den  niederen  Breiten  (Tropen)  eine  Umwandlung  der  ursprünglichen
Lebensform  (Akklimatisation)  eintritt,  welche  der  Gesundheit  mehr  oder
weniger  gefährlich  wird.

')  Anmerkung.  Seedienstpflichtig  sind:

a.  alle  Individuen,  welche  beim  Eintritt  in  das  mililärpflichtige  Alter  als  Schillsinannschaften
  (Jungmann,  Halbmann,  Matrose)  mindestens  2  volle  Jahre  auf  Preussıschen
  Seeschiffen  gefahren  und  nicht  etwa  vorher  freiwillig  in  die  Armre  zur
Ableistung  ihrer  Dienstpflicht  eingetreten  sind;
ausnahmsweise  dürfen  angehende  Preussische  Seeleute.  namentlich  solche,  welche
sich  für  die  Steuermanns-  und  Schifferlaufbahn  bestimmen,  hei  der  betreffenden
Regierung  die  Ermächtigung  im  Veraus  nachsuchen,  der  zweijährigen  Fahrzeit  auf
fremden  Seeschiffen  zu  genügen  und  sollen  nach  Ableistung  derselben  zur  Klasse
der  Seedienstpllichtigen  gerechnet  werden.
Solche  von  den  Dep  Ersatz-Kommissi  als  seediensipilichlig  anerkannten  Individuen
  sind  von  der  allgemeinen  Dienstpflicht  im  Landheere  entbunden,  gehüren  aber  nach
Analogie  der  Wehrpflichtigen

vom  DR.  Lebensjahre  zur  1.  Kinsse  der  Seedienstpflichtigen,
-  5—32.  -  -  2.  -  -  -

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-  32-39,  -  -  3.  -  -  -
Während  dieser  Zeit  stehen  sie  der  Art  zur  Dispnsition  der  Königlichen  Marine,  dass  von
ihnen  jederzeit  ein  extraurdinär  eintretender  Bedarf,  jedsch  von  der  2.  und  3.  Alteraklasse  nur
für  grüsserr  Expeditionen  eingezogen  werden  darf  (efr.  Militür-Ersatz-Instruktion  88  00  und  13)