Instruktion  für  Marine-Aeorzte  etc.  3099

Wegen  dieser  angedeuteten  Strapazen  des  Seelebens,  sollen  nur  solche
Leute  zum  Ersatz  für  die  Marine  ausgewählt  werden,  deren  Gesundheit
und  Leibes-Konstitution  die  erforderliche  Ausdauer  bei  den  Anforderungen
des  Dienstes  zuversichtlich  hoffen  lässt.

Es  können  aber  kleine  Abweichungen  von  dem  regelmässigen  Bau
des  Körpers  und  seiner  einzelnen  Theile,  und  solche  Uebel,  welche  auf
die  Gesundheit  keinen  nachtheiligen  Einfluss  haben,  und  weder  die  Kraftäusserung
  noch  die  freie  Bewegung  (des  Körpers  hindern,  vom  Dienste  in
der  Marine  nicht  ausschliessen,  und  zwar  um  so  weniger,  als  manche
dieser  körperlichen  Uebel  bei  der  einen  oder  anderen  Art  der  Dienstleistung
gar  nicht  in  Betracht  kommen,  oder  doch  von  der  Art  sind,  dass  sie  zur
Zeit  des  Krieges  nicht  in  Betracht  kommen  können  (cfr.  $.  2  und  &amp;.  3
der  Instruktion  für  Militär-Aerzte).

.3.  Marine-Theile,  auf  welche  bei  Beurtheilung  der
körperlichen  Eigenschaften  der  Dienstpflichtigen  Rücksicht
zu  nehmen  ist.

Die  verschiedenen  Marinetheile  und  Waffengattungen,  auf  welche  bei
der  Einstellung  von  Mannschaften  in  die  Marine  Rücksicht  zu  nehmen  ist,
sind:

a.  die  Matrosen-Division,
b.  die  Werft-Division,
c.  die  Schiflsjungen-Division,
d.  das  Seebataillon,
e.  die  Seeartillerie,
und  ausserdem  kommen  in  Betracht:
f.  Freiwillige,  welche  durch  einjährigen  Dienst  ihrer  Militärpflicht
genügen  wollen,  oder  zum  dreijährigen  Dienst  sich  melden  und
g.  Seedienstpflichtige.
(cfr.  88.  4,  5,  6,  12  und  46  der  Ersatz-Instruktion).

8.  4.  Nothwendige  körperliche  Eigenschaften  eines  Matrosen.


Nach  $.  93  der  Militär-Ersatz-Instruktion  vom  9.  December  1858,
sollen  für  die  Matrosen  -  Division  ausgehoben  werden:  Mannschaften  aus
den,  an  die  See,  Haffs  und  Ströme,  soweit  selbige  für  Seeschifle  fahrbar,
grenzenden  Kreise  der  Bereiche  des  ].  und  II.  Armeekorps:

a.  zuerst  Fischer,  welche  die  Fischerei  gewerbsweise  treiben,

b.  hiernach  Schiffsmannschaften,  welche  jedoch  nicht  seedienstpflichtig
  sind  (cfr.  Anmerkung  zu  $.  2),

c.  nöthigenfalls  endlich  noch  andere  Dienstpflichtige,  mit  besonderer
  Berücksichtigung  solcher,  welche  cin  Gewerbe  auf  dem
Wasser  treiben.

Der  Dienst  der  Matrosen  besteht  in  der  Bedienung  der  Segel  und
des  Tauwerks  der  Schiffe,  weshalb  diese  Leute  mit  grosser  Behendigkeit
die  steilen  Wanten  (Strickleitern)  ersteigen  event.  an  den  Tauen  aufklettern
und  stundenlang  während  des  Sturmes  und  Regens,  während  Hitze  oder
Kälte  auf  den  Raaen  die  Segel  reefen  oder  sich  in  deu  Topps  (Mastkorb)
aufhalten  müssen.  Sie  werden  aber  auch  zur  Bedienung  der  Geschütze
an  Bord  der  Schiffe,  sowie  zur  Handhabung  der  Ruder  in  den  Booten
verwendet  und  im  Gebrauch  der  Pistolen  sowie,  auch  der  Entermesser,
Enterbeile  und  Piken  geübt,  daher  muss  ihr  Körper  fehlerfrei  und  kräftig
sein  (starker  Nacken,  breite  Schultern,  gut  gewölbte  Brust,  gelenkige
Arme,  Hände  und  Füsse);  zuın  Auslugen  auf  See  (Erkennen  der  in  meilen-