Instruktion  für  Marine-Aerzte  etc.  403

Bei  Beurtheilung  der  Dienstfähigkeit  derjenigen  jungen  Leute,  welche
als  einjährige  Freiwillige  beim  Scebataillon  eingestellt  werden  wollen,  ist
nicht  der  Massstab  anzulegen,  wie  bei  den  Seesoldaten,  sondern  es  sollen
mit  Rücksicht  auf  ihre  künftige  Bestimmung  als  Officier  etc.  nur  solche
körperliche  Eigenschaften  gefordert  werden,  welche  im  Schlusspassus  des
$.  9  angegeben  sind.

Wenn  dagegen  solche,  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  berechtigten
jungen  Leute  sich  für  die  von  ihnen  gewählte  Waffengattung  in  der  Marine,
  welche  eine  besondere  Körperkraft  —  wie  z.  B.  Secartillerie  —  fordert,
nicht  eignen,  aber  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  des  $.  9  noch
zum  Dienst  beim  Seebataillon  tauglich  erscheinen,  so  müssen  sie  in  solchen
Fällen  nicht  allgemein  für  untauglich  zum  Militärdienst  erklärt  werden,
sondern  es  muss  ihre  Tauglichkeit  zum  Eintritt  beim  Scebataillon  event.
in  der  Armee  in  dem  ärztlichen  Attest  angeführt  werden.

Bei  jungen  Leuten,  die  sich  schon  einmal  bei  einem  Marine  -Theil
angemeldet  hatten,  und  von  diesem  auf  Grund  der  ärztlichen  Untersuchung
und  Begutachtung  zurückgewiesen,  hiernächst  aber  bei  der  Superrevision,
dem  Gutachten  des  Arztes  der  Departements-  Kommission  gemäss,  von
letzterer  für  diensttauglich  erklärt  worden  waren,  und  in  Folge  dessen
zum  Diensteintritt  verpflichtet  sind,  darf  bei  ihrer  wiederholten  Anmeldung
nicht  noch  einmal  vom  Arzt  des  betreffenden  Truppentheils  eine  sofortige
Unbrauchbarkeitserklärung  erfolgen!

Wenn  indessen  in  einem  solchen  Falle  der  Arzt  des  betreffenden
Marine-Theils,  bei  welchem  der  Dienstpflichtige  sich  zum  Antritt  des  einjährigen
  Dienstes  gemeldet  hat,  bei  der  ihm  aufgetragenen  Untersuchung
solche  körperliche  Fehler  findet,  die  den  einjährigen  Freiwilligen  nach  des
Arztes  Ansicht  dienstunbrauchbar  machen,  so  hat  er  solches  in  einem
besondern,  dem  betheiligten  Freiwilligen  keinesfalls  mitzutheilenden,  Atteste
auszusprechen,  und  das  Weitere  dem  Kommando  zu  überlassen.

.  Beurtheilung  der  Dienstbrauchbarkeit  eines  einjährigen
  freiwilligen  Arztes.

_  Junge  promovirte  und  approbirte  Aerzte  können  ihre  Militär-Dienstpflicht
  als  einjährige  freiwillige  Aerzte  auch  bei  der  Marine  erfüllen  und
werden,  falls  sie  nach  vollendeter  Militär-Dienstpflicht  auf  Avancement
weiter  dienen  wollen,  unter  Umständen  ausnahmsweise  schon  gleich  bei
ihrer  Einstellung,  an  Bord  in  Dienst  gestellter  Schiffe  kommandirt,  falls
sie  aber  nicht  weiter  zu  dienen  beabsichtigen  oder  wegen  mangelnder
Vakanz  einer  Assistenzarzt-Stelle  nicht  weiter  dienen  können,  beim  Seebataillon
  eingestellt.

Da  nun  im  Falle  eines  Krieges  der  Bedarf  an  Aerzten  durch  marinereserve-
  und  seewehrpflichtige  Aerzte  gewonnen  werden  soll,  so  ist  der
Eintritt  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  auch  solchen  Aerzten  zu  gestatten,
  welche  nach  beendigter  Dienstpflicht  bei  der  Marine  nicht  weiter
zu  dienen  beabsichtigen,  sondern  sogleich  in  das  Marine-Reserve-  resp.
Seewehr-Verbältniss  übertreten  wollen.  Diese  Aerzte  müssen  aber  mit
Rücksicht  auf  die  im  $.  2  angedeuteten  Strapazen  des  Seelebens  einen
kräftigen  Körper,  sowie  auch  gesunde  Hör-  und  Sprachorgane  haben,  indessen
  kann  von  andern  kleinen  Feblern,  wenn  sie  sonst  nicht  ihre  Funktion
  als  Aerzte  beeinträchtigen,  abgeschen  werden.

Sollten  indessen  auch  einzelne  dieser  jungen  Aerzte  z.  B.  wegen  zu
schwächlicher  Körperkonstitution,  für  die  Einstellung  bei  der  Marine  nicht
geeignet  sein;  so  können  sie  deshalb  nicht  allgemem  als  unbrauchbar  an-26*

