Instruktion  für  Marine-Aerzte  ete,  405

2.  Finden  sich  jedoch  Fehler,  welche  schon  längere  Zeit  resp.  vor
der  Aushebung  bestanden  haben  und  nach  Ansicht  des  untersuchenden
  Arztes  zum  Marine-Dienst  unbrauchbar  machen,  so  hat
der  Arzt  wohl  zu  berücksichtigen,  dass  diese  vermeintlichen  Fehler
von  den  Ersatz-Behörden  gekannt,  aber  für  unerheblich  anerkannt
worden  sind.  Er  hat  daher  in  solchem  Falle  dem  Kommando  des
betreffenden  Marine-Theils  nur  seine  Ansichten  über  diese  Fehler
mitzutheilen  und  erst  nach  genügender  Beobachtung  im  Dienst
resp.  im  Lazareth  das  vom  Kommando  event.  requirirte  Attest  der
Dienstunbrauchbarkeit  auszustellen.

3.  Wenn  Rekruten  nach  ihrem  Eintreffen  bei  den  Marine-Theilen  angeben,
  an  Schwerhörigkeit,  Epilepsie  oder  andern  derartigen,  nicht
sogleich  erkennbaren  Fehlern  zu  leiden,  ohne  dass  die  Ueberweisungslisten
  darüber  eine  Notiz  enthalten,  so  hat  der  untersuchende
  Arzt  sich  nur  darauf  zu  beschränken,  diese  Angaben
dem  betreffenden  Kommando  mitzutheilen,  damit  dieses  sogleich
der  zuständigen  Departements-Ersatz-K  ission  davon  Kenntniss
giebt  und  deren  Ermittelung  resp.  Acusserung  abwartet.

4.  Wird  ein  Rekrut  nur  rücksichtlich  der  Waffengattung,  welcher  er
überwiesen  ist,  für  dienstunbrauchbar  erklärt,  so  hat  der  Arzt  ein
gehörig  motivirtes  Attest,  in  welchem  anzugeben  ist,  ob  und  event.
zu  welcher  andern  Waffengattung  der  Marine  das  betreffende  Individuum
  für  brauchbar  zu  erachten  ist,  auszustellen  und  dem  betreffenden
  Kommando  zur  weitern  Veranlassung  zu  überreichen.

$.  15.  Aerztliche  Untersuchung  der  bei  den  betreffenden
Marine-Behörden  zur  Einstellung  freiwillig  sich  meldenden
Leute.

Die  ärztliche  Untersuchung  derjenigen  Leute,  welche  'sich  bei  den
betreffenden  Marinebehörden  zur  Einstellung  freiwillig  melden,  darf  erst
dann  vorgenommen  werden,  wenn  dazu  eine  schriftliche  Aufforderung
einer  kompetenten  Marine-Behörde  den  Marine-Aerzten  vorgezeigt  und
der  zu  Untersuchende  als  die  wirklich  zu  untersuchende  Person  glaubwürdig
  vorgestellt  worden  ist.

Auf  Grund  beigebrachter  glaubwürdiger  ärztlicher  Atteste  ohne  persönliche
  Besichtigung  des  Individuums  soll  der  Arzt  ein  Urtheil  über
Dienstbrauchbarkeit  nicht  abgeben,  vielmehr  stets  nach  eigener  Ueberzeugung
  handeln.

.  16.  In  wie  weit  die  vollständige  Besichtigung  des
ganzen  Körpers  der  zu  Untersuchenden  nothwendig  ist.

Bei  der  Untersuchung  soll,  wenn  die  Dienstbrauchbarkeit  der  zu
Untersuchenden  nicht  schon  ohne  gänzliche  Entblössung  desselben  ersichtlich
  ist,  stets  eine  vollständige  Besichtigung  des  ganzen  Körpers  unter
Beobachtung  des  nöthigen  Anstandes  und  mit  möglichster  Schonung  des
Schamgefühls,  vorgenommen  werden,  namentlich  bei  den  freiwillig  zum
Eintritt  sich  meldenden  Individuen  (Schiffsjungen  etc.),  weil  von  diesen
die  Verheimlichung  von  Fehlern,  z.  B.  Brüchen  etc.,  am  häufigsten  versucht
  wird.  (cfr.  $.  13  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte.)

.  17.  Die  verschiedenen  Kategorien  von  Dienstfähigkeit
  oder  Dienstunfähigkeit  im  Allgemeinen.

Bei  der  Untersuchung  der  ersatzpflichtigen  oder  freiwillig  zum  Dienst
in  der  Marine  sich  meldenden  Leute  kommt  es  ärztlicher  Seits  darauf
an,  zu  bestimmen: