Instruktion  für  Marine-Aerzte  etc.  409

g)  nach  innen  gebogene  Knie  in  dem  Grade,  dass  sie  das  Marschiren
etwas  erschweren;
h)  andauernde,  nach  Verstauchungen,  Verrenkungen  oder  andern
Leiden  zurückgebliebene  Schwäche  des  Fussgelenks  oder  anderer
elenke;
i)  Lerstümmelung  der  Finger  oder  Zehen  durch  Verlust  einzelner
lieder.
(cfr.  $.  19  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte.)

8.22.  Körperzustände,  welche  die  zeitigeDienstunbrauchbarkeit
  für  die  Marine  begründen.

Zum  Dienst  in  der  Marine  sind  für  jetzt,  oder  zur  Zeit,  wo  die  Untersuchung
  stattfindet,  und  während  der  Dauer  des  Uebels  als  unbrauchbar
zu  erachten:

1.  diejenigen  Individuen,  welche  vor  vollendetem  22.  Lebensjahre  bei
noch  nicht  erlangter  körperlicher  Ausbildung  zu  schwach  (natürlich
sind  die  Schiffsjungen  hierbei  nicht  in  Betracht  gezogen)  oder  bei
einer,  nach  nicht  längst  überstandener  Krankheit  zurückgebliebenen
Schwäche  nicht  geeignet  erscheinen,  die  Anstrengungen  des  Marine-Dienstes
  zu  ertragen;
diejenigen,  welche  mit  lehlern  behaftet  sind,  deren  Beseitigung
von  der  Zeit  zu  erwarten  steht,  z.  B.  die  Lage  eines  oder  beider
Hoden  im  Bauchringe  selbst,  gänzlicher  Mangel  der  Kopfhaare  etc.;
diejenigen,  welche  an  solchen  Krankheiten  und  körperlichen  Fehlern
leiden,  welche  wahrscheinlicher  Weise  durch  eine  chirurgische
Operation  zu  beseitigen  sind,  als:

a)  alle  solche  innere  Krankheiten,  deren  Heilung  zwar  wahrscheinlich

  ist,  wo  jedoch  die  gänzliche  Wiederherstellung  noch  eine

lange  Zeit  erfordert;

Entzündungen  der  Augen  und  der  Augenlider,  insofern  sie

nicht  habituell  sind  und  nicht  auf  Dyskrasie  beruhen,  sowie

Schleimfluss  der  Bindehaut  und  dessen  Folgen:  chronische  Röthung,

  Auflockerung  und  Granulation  der  Bindehaut;

c)  nicht  veralteter  Kopfgrind;

d)  ein  seiner  Beschaffenheit  nach  heilbarer  und  dann  zu  entfernender
  Weichselzopf;

e)  nicht  bösartige  Flechten;

f)  secundäre  venerische  Kranhheiten,  die  eine  langwierige  ärztliche
Behandlung  erfordern;

g)  Balg-,  Lymph-  sowie  andere  gutartige  Geschwülste,  die,  wenngleich
  nur  von  geringer  Bedeutung,  an  Stellen  befindlich  sind,
wo  sie  den  ordnungsmässigen  militärischen  Anzug  nicht  erlauben;


h)  nicht  sehr  grosse  Wasserbrüche  (Hydrocele);

)  unbedeutende  und  unschmerzhafte  Fleischbrüche  (Sarcocele),

von  äussern  Ursachen  entstanden;

k)  oberflächliche  Fistelschäden;

1)  einfache  Hasenscharten.

(cfr.  8.20  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte.)

Anmerkung.  Sollten  die  vorstehend  sub  Lit.  a  bis  e  angeführten  Krankheiten  nach
ein-  oder  zweimaliger  Zurückstellung  der  Individuen  von  der  Art  befunden
werden,  dass  die  Heilung  derselben  in  einem  Marine-  oder  Militärlazareth
binnen  einigen  Monaten  und  demnächst  die  Tauglichkeit  der  Leute  mit  Zu-»



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