Instruktion  für  Marine-Aorzte  etc.  415

derjenigen  Militärpflichtigen,  weiche  mit  dem  sich  als  untauglich  Angebenden
  nähere  Bekanntschaft  gehabt  haben,  genommen  werden.

Sollten  derartige  Atteste  nicht  vorhanden,  oder  den  vorhandenen
nach  dem  Ausspruche  der  Ersatz-Kommissionen  kein  Werth  beizulegen
sein,  so  muss  der  Arzt  gegen  seine  Ueberzeugung  die  Untauglichkeit
  eines  solchen  Individuums  nicht  aussprechen,  sondern  seine  Zweifel
an  dem  Vorhandensein  der  vermeintlichen  Uebel  angeben  und  die  versuchsweise
  Einstellung  des  Dienstpflichtigen  bei  einem  Marinetheil,  event.
die  Aufnahme  desselben  in  ein  Marine-  resp.  Militärlazareth  empfehlen.

Verfügt  demnächst  die  Ersatz-Behörde,  den  Vorschlägen  des  Arztes  entsprechend,
  das  Eine  oder  das  Andere,  so  ist  dem  betreffenden  Lazareth
oder  dem  Truppentheil  von  den  vermeintlichen  Krankheiten  oder  körperlichen
  Gebrechen  des  Militärpflichtigen  sogleich  Kenntniss  zu  geben,  um
dieselben  der  sorgfültigsten  Beobachtung  zu  unterziehen.  Bei  der  demnächst
vorzunehmenden  Beobachtung  eines  vermeintlichen  Simulanten  darf  der
Arzt  sich  nur  solcher  Mittel  zur  Enideckung  der  Simulation  bedienen,
die  der  Moralität  überhaupt  nicht  entgegen  sind.

Schliesslich  wird  bemerkt,  dass  die  Beurtheilung  der  Glaubwürdigkeit
  der  vorstehend  erwähnten  Atteste  etc.  über  solche  Mannschaften,
welche  von  den  Ersatz-Behörden  ausgewählt  und  der  Marine  überwiesen
sind,  nicht  zur  Kompetenz  der  Marine-Aerzte  gehört,  indem  diese  Atteste
bereits  von  den  Ersatz-Behörden  geprüft  worden  sind.

(cfr.  $.  22  der  Instr.  für  Militär-Aerzte.)

$.  25.  Was  bei  Beurtheilung  der  Dienstfähigkeit  resp.
Dienstunfähigkeit  der  bereits  in  Dienst  stehenden  Mannschaften
  der  Marine  zu  beachten  ist.

Die  bereits  im  Dienst  stehenden  Mannschaften  der  Marine  '),  welche
nach  kürzerer  oder  längerer  Dienstzeit  wegen  Krankheit  oder  körperlicher
Gebrechen  den  Marinedienst  nicht  weiter  fortzusetzen  im  Stande  sind,
zerfallen,  je  nachdem  sie  sich  in  Gemässheit  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  (Gesetz,  betreffend  die  Versorgung  der  Militär-Invaliden  vom
Ober-Feuerwerker,  Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts,  vom  4.  Juni
1851)  Ansprüche  auf  Invaliden-Wohlthaten  erworben  haben  oder  nicht,
in  2  Abtheilungen,  nämlich:

N  in  Versorgungsberechtigte  (Invalide)  und
in  Ni  L&gt;  g  g  L  ı  tigt
Bei  den  nicht  gungsberechtigten  Dienstuntauglichen  ist  zu
unterscheiden,  ob  die  Krankheit  oder  das  Gebrechen,  wodurch  ihre  Dienstunfähigkeit
  bedingt  wird,  für  die  ganze  Lebensdauer  bleibend  ist  oder

1)  }.  Rekruten  des  Seebntaillons,  der  Seeartillerie,  der  Matrosen-  und  Werft-Division,
welche  noch  nicht  mit  der  Waffe  ausgebildet  sind,  werden  rücksichtlich  der  Beurtheilung
ihrer  Dienstbrauchbarkeit  wie  Dienstpflichtige  behandelt.  tcfr.  Militär-Ersatz-Instruktion
$.  179

9.  Im  Dienst  stehende  Mannschaften,  welche  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  entlassen
worden,  nachdem  sie  mit  der  Walfe  ausgebildet  sind,  oder  nachdem  sie  bereits  ein  Jahr,
einjährige  Freiwillige  neun  Monate,  bei  einem  Marine-Theile  gedient  haben,  werden  nicht
wieder  von  Neuem  für  die  Marine  ausgehoben.  tcfr.  Militär-Ersatz-Instr.  $.  83,  3.)

3.  Die  vor  abgeleisteter  resp.  dreijähriger  Dienstpflicht  entlassenen  Mannschaften  werden:

a)  wenn  sie  vorübergehend  resp.  für  jetzt  oder  teinpwrair  dienstunbrauchbar  befunden
sind,  der  Reserve  ihres  Marine-Theils  belassen,  dagegen
b)  die  Garnisondienstfähigen  dem  II.  Aufgebot  der  Seewehr  zugetheilt,  und
c)  die  dauemd  zu  jedem  Marine-Dienste  Unbrauchbaren  definitiv  ausgemustert.
(Militär-Ersatz-Instruktion  8.  83,  3  a.  b.  c.)