416  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

nicht.  Im  letzteren  Falle  sind  sie  nur  als  temporär  untauglich  anzusehen.
  Im  ersteren  Falle  dagegen,  bei  dauernder  Dienstuntauglichkeit
kann  das  betreffende  Individuum  entweder  unfähig  zum  Seedienst  ')  oder
auch  unfähig  zum  Garnison-Dienst,  also  zu  jedem  Marine-Dienste  untauglich
  sein.

Da  indessen  alle  Individuen,  welche  unbrauchbarkeitshalber,  vor  erfüllter
  Dienstzeit  in  dem  stehenden  Marine-Theile,  also  vor  Vollendung
der  dreijährigen  Dienstzeit  zur  Entlassung  kommen,  sich  noch  vor  die
Ersatz-Behörden  ihrer  Heimath  zu  stellen  haben  und  erst  von  diesen
definitiv  über  sie  entschieden  wird,  so  sind  dergleichen  Individuen  von
den  Aerzten  der  Marine  in  den  von  diesen  über  dieselben  auszustellenden
Attesten  immer  nur  als  für  jetzt  dienstuntauglich  zu  bezeichnen.

Die  versorgungsberechtigten  Dienstunbrauchbaren  oder  Invaliden  zerfallen
  nach  dem  Grade  der  Invalidität  in  2  Klassen,  nämlich:

a)  in  Halbinvalide,  wenn  sie  vermöge  ihrer  körperlichen  Beschaffenheit
  zwar  nicht  mehr  lange  anhaltende  Seereisen,  Uebungen  auf
den  Kanonenbooten,  Märsche  etc.  zu  ertragen  vermögen,  mithin
seedienstunfähig,  aber  noch  geeignet  zum  Dienste  in  der  Garnison
sind,  und

b)  in  Ganzinvalide,  wenn  sie  nicht  nur  zum  Seedienste,  sondern  auch
zum  Garnisondienste,  also  zu  jedem  Marine-Dienste  untauglich  sind.

(cfr.  $.  35  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte.)

$.  26.  Aerztliche  Untersuchung  der  dienstunfähigen  resp.
invaliden  gedienten  Mannschaften.

Bei  der  ärztlichen  Untersuchung  der  im  $.  25  erwähnten,  bereits
gedienten  Mannschaften,  welche  nach  kürzerer  oder  längerer  Dienstzeit
entweder  sich  selbst  als  dienstunfähig  resp.  invalide  angeben,  oder  von
den  Kommandos  der  betreffenden  Marine-Theile  dafür  angesehen  werden,
müssen  zwar  hinsichtlich  der  Beurtheilung  ihrer  Dienstunfüähigkeit  resp.
Invalidität  die  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  aufgestellten  Grundsätze
  im  Allgemeinen  ebenfalls  Anwendung  finden,  jedoch  können  nicht
alle  und  jede  körperliche  Fehler,  wegen  deren  die  Einstellung  eines  dienstpflichtigen
  oder  freiwillig  sich  meldenden  Individuums  unstatthaft  erscheint,
auch  als  Grund  für  die  Unbrauchbarkeit  oder  Invalidität  der  schon  im
Dienst  befindlichen  und  ausgebildeten  Mannschaften  gelten.  Es  findet  hier
ein  wesentlicher  Unterschied  Statt,  und  es  kann  bei  der  Erklärung  der
Dienstunfähigkeit  resp.  Invalidität  bereits  gedienter  und  ausgebildeter
Mannschaften  nicht  genau  und  strenge  genug  verfahren  werden,  weil  die
Marine  nicht  nur  einerseits  durch  das  Ausscheiden  der  bereits  ausgebildeten
  Leute  einen  wirklichen  Verlust  erleidet,  der  durch  die  Wiedereinstellung
  von  Rekruten  nicht  sofort  zu  ersetzen  ist,  sondern  auch  weil  von
den  als  invalide  ausscheidenden  Leuten  in  vielen  Fällen  Invaliden-Beneficien
  in  Anspruch  genommen  werden.

Es  dürfen  daher  gediente  und  ausgebildete  Mannschaften,  die  während
  ihrer  Dienstzeit  solche  Uebel  erlangt  haben,  welche  bei  noch  nicht
eingestellten  Dienstpflichtigen  nach  $.  23  Dienstunfähigkeit  bedingen  würden,
nicht  unter  allen  Umständen  für  ganz  untauglich  zum  Marine-Dienst  erklärt
  werden.

ı  Anmerkung,  Unter  Seedienst  ist  nicht  blos  der  Dienst  an  Bord  Sr.  Majestät  Schiffe,
sundern  auch  der  Dienst  auf  den  Kanonenbooten  zu  verstehen.