Instraktion  für  Marine-Aorste  etc,  417

Es  ist  vielmehr  zu  unterscheiden,  ob  und  in  welchem  Grade  die  im
Dienst  stehenden  Mannschaften  durch  die  betreffenden  Fehler  in  ihren
Dienstverrichtungen  gehindert  werden  oder  nicht,  und  im  ersten  Falle,
ob  sie  durch  ihre  Fehler  nur  für  unfähig  zum  Seedienst  resp.  halbinvalide,
  jedoch  noch  fähig  zum  Garnisondienste  oder  auch  für  unbrauchbar
zu  dem  weniger  beschwerlichen  Garnisondienste,  mithin  für  ganz  dienstuntauglich
  resp.  ganzinvalide  zu  erachten  sind.  Es  darf  daher  sowohl
die  Halb-  als  Ganzinvalidität  gedienter  Mannschaften  in  keinem  Falle
eher  ausgesprochen  werden,  als  bis  der  Arzt  sich  entweder  aus  der  Beschaffenheit
  der  vorhandenen  Uebel  oder  bei  inneren  Krankheiten  durch
eine  ohne  Erfolg  angewendete  Kur  und  durch  eine  gehörig  lange  Beobachtung
  des  Individuums  überzeugt  bat,  dass  die  Gebrechen  desselben
ihn  entweder  nur  zur  Erfüllung  des  Seedienstes  oder  auch  zum  Garnison-Dienst
  unfähig  machen.

(cfr.  &amp;.  36  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte.)

$.  27.  Beurtheilung  des  Grades  der  Dienstunfähigkeit
resp.  Invalidität  der  gedienten  Leute  und  Bezeichnung  der
Krankheiten  und  Fehler,  welche  die  Garnisondienstfähigkeit
resp.  Halbinvalidität  begründen‘),

Die  Beurtheilung  des  Grades  der  Dienstunfähigkeit  resp.
Invalidität  der  gedienten  Mannschaften  erfordert  von  Seiten  des  Arztes
eben  so  grosse  Umsicht  und  Erfahrung  als  Gewissenhaftigkeit,  da  zum
Theil  dieselben  Gebrechen  ($.  23)  nach  Verschiedenheit  ihres  Grades  und
ihrer  Einwirkung  auf  die  Dienstfähigkeit  entweder  nur  die  Seedienstfähigkeit
  oder  auch  die  Garnisondienstfähigkeit  aufzuheben  vermögen.

Zu  den  die  Garnisondiensttauglichkeit  resp.  Halbinvalidität  begründenden
  Fehlern  gehören  insbesondere:

1)  Substanzverlust  an  den  Schädelknochen  in  Folge  von  Verwundungen,
  wenn  das  Tragen  der  dienstlichen  Kopfbedeckung  nicht
Beschwerden  macht;

2)  Gesichtsschwäche  geringen  Grades,  in  Folge  von  Nervenleiden  oder
von  geringen  Flecken  der  Hornhaut  oder  anderen  krankhaften  organischen
  Veränderungen  der  Augen;

3)  Erblindung  auf  dem  linken  Auge  bei  vollkommener  Integrität  des
rechten;

4)  zunehmende,  im  Dienst  hinderliche  Schwerhörigkeit;

5)  Verlust  der  Schneide-,  Eck-  und  ersten  Backen-Zähne,  wenn  auch
nur  in  einer  Reihe;

6)  starker  Gebirgshals;

7)  höherer  Grad  des  wirklichen  Kropfes,  wenn  die  Seitentheile  der
Drüse  stärker  ergriffen  sind,  jedoch  ohne  dass  das  Athemholen
dabei  erschwert  ist;

8)  bedeutende  Krampfaderbrüche,  die  ohne  Suspensorium  Beschwerden
verursachen  ;  .

9)  nicht  sehr  grosse  Wasserbrüche,  deren  Beseitigung  auf  operativem
Wege,  wegen  Weigerung  des  Leidenden  oder  aus  anderen  Ursachen
nicht  zulässig  ist;

10)  einfache  Leisten-  und  Schenkel-Brüche,  die  durch  ein  Bruchband
zurückgehalten  werden  können,  bei  Mannschaften,  die  während  des
Dienstes  sich  diesen  Fehler  zugezogen  haben;

t)  Anmerkung.  Cfr.  Anmerkung  zu  8.  25.
Prager,  Mllit.-Med.  .  Wesen,  27