418  Militär-Aerste  In  Allgerheisen.

11)  Verhärtung  und  Anschwellung  eines  Hodens  geringeren  Grades;

12)  chronische  Brustleiden,  wie  nach  akuten  Krankheiten  der  Respiretions-Organe
  zurückgebliebene,  nicht  zu  beseitigende  Schwäche  und
Reizbarkeit  derselben,  chronischer  häufig  wiederkehrender  Lungenoder
  Luftröhren-Katarrh,  chronische  Heiserkeit;

13)  asthmatische  Beschwerden  leichteren  Grades;

14)  chronische  Unterleibs-Beschwerden,  wie  Störungen  der  Verdauung,
habitueller  Magenkrampf;

15)  Hämorrhoidal-Leiden,  schmerzhafte  Hämorrhoidal-Knoten,  Blasen-Hämorrhoiden;


16)  chronischer,  bei  ungünstigen  Witterungs-Einflüssen  wiederkehrender

.  Rheumatismus  ohne  Anschwellung  der  leidenden  Theile;

17)  nach  Verwundungen,  Verrenkungen,  Verstauchungen  zurückgebliebene
  Gelenkschwäche;

18)  nach  geheilten  Verletzungen,  Knochenbrüchen  zurückgebliebene
andauernde  Schwäche  eines  Gliedes,  verbunden  mit  Schmerzen  bei
Witterungs-Veränderungen  ;

19)  stärkere,  über  einen  grossen  Theil  der  unteren  Gliedmassen  verbreitete,

  jedoch  nicht  schmerzhafte  Krampfadern  ;
20)  Narben  von  Fussgeschwüren,  die  bei  anhaltenden  Märschen  leicht
aufbrechen;
21)  ein  etwas  zu  kurzes  Bein  in  Folge  von  Knochenbrüchen,  welchem
durch  einen  erhöhten  Absatz  abgeholfen  werden  kann.
(efr.  $.  37  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte.)

$.  28.  Beurtheilung  der  Erwerbsfähigkeit  der  ganzinvaliden
  Mannschaften.

Ausser  der  Dienstfähigkeit  oder  Unfähigkeit  resp.  Invalidität  wird
aber  auch,  jedoch  nur  bei  versorgungsberechtigten  Ganzinvaliden,
  die  Fähigkeit  des  betreffenden  Individuums,  sich  seinen  Lebens-Unterhalt
  zu  erwerben,  Gegenstand  der  ärztlichen  Untersuchung,
indem  die  Marine-Aerzte  in  ihren  desfallsigen  Invaliditäts-Attesten  sich
pflichtmässig  darüber  auszusprechen  haben,  ob  und  in  welchem  Grade  der
Untersuchte  erwerbsunfähig  ist.  Es  sind  in  dieser  Beziehung  4  Klassen
der  versorgungsberechtigten  Ganzinvaliden  zu  unterscheiden,  nämlich:

a)  solche,  welche  in  dem  Selbsterwerbe  ihres  Unterhalts  nicht
behindert  werden;

b)  solche,  welche  theilweise  erwerbsunfähig  sind;

c)  solche,  welche  grösstentheils  erwerbsunfähig  sind,  und

d)  solche,  welche  als  gänzlich  erwerbsunfähig  angesehen  werden
müssen.

Als  in  die  Klasse  der  gänzlich  erwerbsunfähigen  Ganzinvaliden
  gehörig,  können  ärztlicherseits  nur  diejenigen  erachtet  werden,  welche
an  bedeutenden,  das  Sehen  beeinträchtigenden  Augenfehlern,  an  Taubheit,
Stummbheit,  Geisteskrankheit,  erwiesener  Epilepsie,  Lähmung  oder  gänzlichem
  Verlust  einer  oder  der  anderen  grossen  Gliedmasse,  Verkrüppelung,
  Abscheu  erregenden  Geschwüren  im  Gesicht,  Krankheiten  wichtiger
innerer  Organe  und  überbaupt  an  solchen  Uebeln  leiden,  mit  welchen
ein  dauerndes  Siechthum  oder  ein  Schwächezustand  verbunden  ist,  der
jede,  auch  nur  mit  geringer  Anstrengung  verknüpfte  Arbeit  und  Beschäftigung
  unzulässig  macht.  Nur  solche  Individuen  sind  nach  ihrem  Körperzustande,
  den  die  Aerzte  bei  der  Beurtheilung  nur  zum  Grunde  zu
legen  haben,  für  gänzlich  erwerbsunfähig  zu  erklären.

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