Iostruktion  für  Marine-Aerste  'etc.  4%

Die  übrigen  Ganzinvaliden  sind,  nach  ihren,  die  Invalidität  begründenden
  Uebeln  oder  nach  ihrer  Körper-Konstitution  entweder  zum  Selbsterwerbe
  ihres  Unterhalts  nur  wenig  durch  Arbeit  beizutragen  im  Stande,
oder  es  sind  solche,  denen  der  Betrieb  ihres  früheren  bürgerlichen  Gewerbes
  oder  erlernten  Handwerks,  oder  einer  anderen  Beschäftigung  nur
in  einem  geringen  Grade  oder  gar  nicht  erschwert  wird,  sie  sind  also
resp.  entweder  grösstentheils  oder  theilweise  oder  gar  nicht  erwerbsunfähig,
  welches  Urtheil  aber  in  jedem  Falle  näher  zu  motiviren
  ist.

Inwieweit  der  betreffende  Invalide  noch  zur  Verwaltung  eines  Civildienstes
  geeignet  sein  möchte,  ist  der  Beurtheilung  des  Arztes
nicht  unterworfen  und  hat  sich  dieser  daher  auch  nicht  darüber  zu
äussern.

Bei  solchen  Invaliden  endlich,  die  noch  jung  sind  und  erst  kurze  Zeit
dienen,  wie  dies  z.  B.  bei  den  durch  unmittelbare  Dienstbeschädigung
oder  in  Folge  der  kontagiösen  Augenkrankheit  invalide  gewordenen  Individuen,
  oder  auch  bei  blos  brustkranken  Mannschaften  häufig  der  Fall  ist,
hat  sich  der  untersuchende  Arzt  in  seinem  desfallsigen  Atteste  auch  noch
darüber  auszusprechen:  ob,  soweit  sich  dies  im  Voraus  übersehen  lässt,
mit  der  Zeit  eine  Besserung  des  Körperzustandes  des  Invaliden  zu  erwarten
ist  oder  nicht.

(cfr.  8.  38  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte.)
.  29.  Beurtheilung  der  Invalidität  bereits  entlassener
Mannschaften.

Wenn  bereits  entlassene,  vor  längerer  oder  kürzerer  Zeit
aus  dem  Marinedienste  geschiedene  Leute  einen  Anspruch  auf
Invaliden-Wohlthaten  oder  auf  deren  Erhöhung  erheben,  und  deshalb  den
Marine-Aerzten  zur  Untersuchung  ihres  Körperzustandes  überwiesen  werden,
so  kommt  es  zwar  eigentlich  nicht  darauf  an,  dass  durch  diese  Untersuchung
  die  Unfähigkeit  dieser  Leute  zum  Marinedienste  festgestellt  werde;
da  jedoch  die  Versorgungs-Ansprüche  derselben  bestimmungsgemäss  nur
dann  Berücksichtigung  finden  können,  wenn  die  Untersuchten  ganzinvalide
  sind,  so  muss  allerdings  die  Untersuchung  auch  hierauf  mit  gerichtet
werden,  und  es  muss  der  Grad  der  vorgefundenen  Invalidität  in  dem
desfallsigen  Atteste  pflichtmässig  ausgesprochen  werden,  wobei  die  im
$.  26  angegebenen  Grundsätze  ebenfalls  zur  Richtschnur  dienen.  Hauptsächlich
  kommt  cs  aber  auch  bei  diesen,  mit  der  grössten  Sorgfalt  vorzunebmenden
  Untersuchungen  darauf  an,  dass  die  Ursachen  der  vorhandenen
Invalidität  nach  Möglichkeit  ermittelt  und  dargethan  werde,  ob  und  in
welchem  Grade  der  Untersuchte  dadurch  zum  Selbsterwerbe  seines
Unterhalts  unfähig  gemacht  wird.  Das  ärztliche  Attest  muss  daher  ein
mit  Gründen  gehörig  ausgeführtes  Urtheil  über  die  Art,  den  Grad  und
die  Ursachen  der  Invalidität  und  darüber  enthalten,  ob  und  in  welchem
Grade  letztere  den  Invaliden  unfähig  macht,  sich  selbst  zu  ernähren.
Ist  es  bei  dergleichen  Untersuchungen  nicht  möglich,  die  von  den  Untersuchten
  angegebenen  Ursachen,  durch  welche  ihre  gegenwärtigen,  die  Invalidität
  bedingenden  Fehler  herbeigeführt  sein  sollen,  durch  glaubwürdige
  Atteste  oder  andere  Beweismittel  festzustellen,  so  hat  der  Arzt  sich
darauf  zu  beschränken,  in  dem  von  ihm  auszustellenden  Atteste  den  Befund
  der  gegenwärtigen  Untersuchung  anzugeben,  und  sich  darüber  zu
erklären,  ob  die  dabei  vorgefundenen  Fehler  oder  Spuren  einer  früheren

27*