420  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

Verletzung  von  der  Art  sind,  dass  sie  auf  die  von  dem  Invaliden  angegebene
  Weise  entstanden  sein  können.

.  Hat  der  zur  Untersuchung  gestellte  Invalide  eine  Verwundung  vor
dem  Feinde  oder  unmittelbare  Dienstbeschädigung  erlitten,  oder
während  seines  aktiven  Dienstes  eine  kontagiöse  Augenkrankheit
überstanden,  und  wird  er  nach  den  im  $.  28  angeführten  Principien
gänzlich  erwerbsunfähig  befunden,  so  hat  sich  der  untersuchende  Arzt  in
dem  von  ihm  auszustellenden  Atteste  auch  noch  darüber  zu  äussern,  ob
der  Invalide,  wenn  von  seinen  sonstigen  Gebrechen  abgesehen  wird,  auch
schon  in  Folge  der  erlittenen  Verwundung  —  ‚unmittelbaren  Dienstbeschädigung
  —  kontagiösen  Augenkrankheit  —  für  gänzlich  erwerbsunfähig
  gehalten  werden  muss.

In  Betreff  der  unmittelbaren  Beschädigungen  im  Dienst  ist
zu  bemerken,  dass  nur  Verletzungen  durch  Auffliegen  von  Munition,  Verbrennungen
  durch  Geschütz,  Zerspringen  eines  Gewehrlaufes,  ferner  Verwundungen
  bei  den  Uebungen,  Herabfallen  von  Raaen  oder  Masten  und
mehr  dergleichen  Beschädigungen,  welche  in  Ausübung  des  Dienstes  geschehen,
  als  solche  betrachtet  werden  sollen.  Die  Folgen  von  Erhitzungen,
Erkältungen,  Durchnässungen  im  Dienste,  die  Folgen  angestrengter  Märsche
und  sonstiger  im  Marine-Dienste  nicht  zu  vermeidender  Strapazen  sind
nur  als  Folgen  des  Dienstes,  aber  nicht  als  unmittelbare  Dienstbeschädigungen
  anzusehen.

Dienstbeschädigungen,  welche  Folgen  grosser  Fahrlässigkeit  sind,  und
Invalidität,  die  den  Betreffenden  zum  Vorwurf  gereicht,  verleihen  kein
Anrecht  auf  Invaliden-Beneficien.

Ausserdem  kann  eine  Beschädigung  nur  dann  als  eine  im  aktiven
Dienst  erlittene  bezeichnet  werden,  wenn  der  Marine-Arzt  selbst  durch
eigene  Beobachtung  oder  durch  vorgelegte  amtliche  Zeugnisse  die  Ueberzeugung
  davon  erlangt  hat.  Wo  dies  aber  nicht  der  Fall  ist,  das  betrefiende
  Individuum  jedoch  eine  Verletzung  unmittelbar  im  Dienst  erhalten
zu  haben  behauptet,  hat  der  Arzt,  wenn  sich  Spuren  davon  vorfinden,
die  Verletzung  als  eine  angeblich  unmittelbar  im  Dienst  erlittene  anzuführen
  und  sich  darüber  zu  erklären,  ob  die  zurückgebliebenen  Spuren
von  der  Art  sind,  dass  nach  ärztlichem  Ermessen  angenommen  werden
kann,  dass  der  Invalide  die  Beschädigung  auf  die  von  ihm  angegebene
Art  erlangt  habe  oder  nicht.

Bezüglich  der  kontagiösen  Augenkrankheit  ist  es  schwierig,
ja  oft  unmöglich,  sich  bestimmt  darüber  zu  äussern,  ob  dies  früher  und
zuweilen  schon  vor  Jahren  überstandene  Augenübel  kontagiöser  Natur  gewesen
  sei,  indem  die  gewöhnlichen  Folgekrankheiten  der  kontagiösen
Augenkrankheit,  als:  Verdunkelungen  der  Hornhaut,  Staphylome  oder  andere
Entartungen  der  grösseren  Gebilde  des  Augapfels  u.  s.  w.  nach  so  langer
Zeit  in  der  Regel  nicht  mehr  mit  den,  dem  genannten  Uebel  eigenthümlichen
  Merkmalen  vergesellschaftet  sind.

Um  nun  dies  Erkennen  zu  erleichtern,  und  um  zu  verhindern,  dass
ähnliche  Folge-Krankheiten  anderer  Augenübel  nicht  mit  denen  des  kontagiösen
  Augenleidens  verwechselt  werden,  wird  als  Anhalt  bemerkt,  dass
die  kontagiöse  Natur  einer  früher  überstandenen  Augenkrankheit  wahrscheinlich
  ist,  wenn  das  betreffende  Individuum  bei  einem  Truppentheil
zu  einer  Zeit  gedient  hat,  wo  diese  Krankheit  häufig  vorkam,  und  wenn
es  öftere  Rückfälle,  die  dieser  Krankheit  vorzugsweise  eigen  sind,  erlitten
hat,  besonders  auch,  wenn  sich  neben  den  vorhandenen,  das  Sehvermögen