Instruktion  für  Marine-Aerste  ete,  421

mehr  oder  weniger  störenden  Augenleiden  noch  eine  röthliche,  sammetartige,
  wohl  gar  körnigte  Auflockerung  der  Augenlidbindehaut  vorfindet,
welche  der  kontagiösen  Augenkrankheit  auch  in  ihren  niederen  Graden
nicht  abgeht.  Der  untersuchende  Arzt  soll  sich  daher  jedesmal  genau
darüber  aussprechen,  ob  und  welche  der  angeführten  Umstände  bei  dem
Untersuchten  obgewaltet  haben  und  vielleicht  durch  beigebrachte  Atteste
nachgewiesen  worden  sind,  woraus  die  Wahrscheinlichkeit  der  Kontagiosität
der  stattgehabten  Augenkrankheit  gefolgert  werden  kann.

Sollten  den  Marine-Aerzten  Veteranen  zur  Untersuchung  zugewiesen
werden,  die,  ihrer  Angabe  nach,  durch  die  Feldzüge  und  deren  Anstrengungen
  erwerbsunfähig  geworden  sind,  so  diene  hier  folgender  Passus  der
Instruktion  für  Militär-Aerzte  vom  9.  December  1858,  $.39  zum  Anhalt:

„Sollten  Veteranen,  ohne  blessirt,  beschädigt  oder  augenkrank  gewesen
  zu  sein,  den  Militär-Aerzten  zur  Untersuchung  zugewiesen  werden,
weil  sie,  ihrer  Angabe  nach,  in  Folge  der  in  den  Feldzügen  von  1806  bis
1815  angeblich  erlittenen  Anstrengungen  erwerbsunfähig  geworden  sind,
so  leuchtet  ein,  dass,  nachdem  seit  jenen  Kriegsjahren  ein  so  langer  Zeitraum
  (von  circa  4O  bis  50  Jahren)  verflossen,  ein  pflichtmässiges  und  gewissenhaftes
  Urtheil  hierüber  unmöglich  ausgesprochen  werden  kann  und
der  untersuchende  Arzt  sich  daher  wird  darauf  beschränken  müssen,  zu
erklären:  dass  er  das  betreffende  Individuum  zwar,  seines  Alters  und  der
im  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  damit  eingetretenen  Gebrechen  halber,
für  erwerbsunfähig  und  in  welchem  Grade  erachte,  allein  ausser  Stande
sei,  jetzt  und  nach  Verlauf  einer  so  langen  Zeit  ein  Urtheil  darüber  abzugeben,
  ob  die  Theilnahme  an  jenen  Feldzügen  und  die  möglicherweise
dabei  gehabten  Anstrengungen  irgendwie  Einfluss  auf  den  gegenwärtigen
Körperzustand  des  Untersuchten  gehabt  haben  oder  nicht“.

(efr.  8.  39  der  Instruktion  für  Militär-  Aerzte.)

$.  30.  Beurtheilung  der  körperlichen  Dienstfähigkeit
der  zur  Anstellung  im  Grenz-  und  Gendarmerie-Dienst  in
Vorschlag  zu  bringenden  Mannschaften.

(Gleichlautend  mit  $.  34  der  Instruktion  für  Militär-  Aerzte.)  Der
Grenzdienst,  sowie  der  Dienst  als  Gendarm  ist  häufig  mit  bedeutenden
  Beschwerden  und  Anstrengungen  verbunden  und  verlangt
daher  eine  kräftige  und  ausdauernde  Körper-Konstitution.  Bei  der  Untersuchung
  der  zur  Anstellung  im  Grenzdienst  oder  bei  der  Gendarmerie
  in  Vorschlag  zu  bringenden  halbinvaliden  oder  anderer  länger
gedienter  Unterofficiere  Behufs  der  Bestimmung  ihrer  körperlichen  Tauglichkeit
  für  den  Grenz-  und  Gendarmerie-Dienst  ist  hierauf  Rücksicht  zu
nehmen  und  die  grösste  Sorgfalt  und  Genauigkeit  anzuwenden,
damit  nicht  Individuen  als  tauglich  für  diesen  Dienst  erklärt  werden,  die
an  solchen  Krankheiten  und  Gebrechen  leiden,  oder  noch  vor  Kurzem
gelitten  haben,  welche  bei  geringfügigen  Veranlassungen  leicht  wiederkehren
  oder  überhaupt  von  der  Art  sind,  dass  sie  sich  in  den  meisten
Fällen  verschlimmern  und  so  binnen  kurzer  Zeit  gänzliche  Invalidität
herbeiführen  können.

Dagegen  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  Mannschaften  der  Marine,
die  mit  einfachen  Brüchen  behaftet  sind,  welche  nicht  zu  grossen  Umfang
  haben,  durch  ein  Bruchband  vollständig  zurückzuhalten  sind  und
keine  erheblichen  Beschwerden  machen,  sowohl  zum  Grenz-  als  auch  zum
Gendarmerie-Dienst  zuzulassen.