Instruktion  für  Marine-Aerste  ete.  423

Dienstbeschädigung,  oder  aber  in  Folge  des  Dienstes,  oder  endlich  nicht
durch  den  Dienst  entstanden  ist).

$.  34.  Vorschriften  über  den  Gebrauch  der  Bezeichnung:
„unfähig“,  „unbrauchbar“,  „untauglich  zum  Marinedienst“,
oder  „invalide“  bei  im  Dienst  befindlichen  Mannschaften.

Ob  in  den  ärztlichen  Attesten  über  Dienstunfähigkeit,  resp.  Invalidität
der  Mannschaften  die  Ausdrücke:  „unfähig“,  „unbrauchbar“,  „untauglich  für
den  Marinedienst“  oder  aber  „invalide“  anzuwenden  sind,  hängt  davon  ab,
ob  das  betreflende  Individuum  Seitens  des  Kommandos  des  betrefienden
Marine-Theils  behufs  der  Anerkennung  als  Invalide  höheren  Orts  eingegeben
  werden  soll  oder  nicht.  Ist  ersteres  der  Fall,  soll  also  die  Anerkennung,
  sei  es  ordentlich  oder  sei  es  ausnahmsweise,  herbeigeführt
werden,  so  sind  die  Ausdrücke:  „halbinvalide“  und  resp.  „ganzinvalide*
zu  gebrauchen.  Andernfalls  dagegen,  wenn|  Versorgungs-Ansprüche
nicht  gemacht  werden  und  nicht  gemacht  werden  dürfen,  resp.
die  Anerkennung  als  Invalide  von  dem  betreffenden  Kommando  nicht
beabsichtigt  wird,  sollen  in  den  desfallsigen  Attesten  immer  nur  die  Bezeichnungen
  „diensttauglich“  oder  „unbrauchbar“  oder  „unfähig
zum  Dienste‘  gewählt  werden,  und  zwar  resp.  entweder  „für  jetzt
unbrauchbar“  oder  „unfähig  zum  Seedienst,  abernoch  brauchbar
zum  Garnisondienste“  oder  endlich  „zu  jedem  Marinedienst  untauglich“.


In  den  ärztlichen  Invaliditäts-  Attesten  über  solche  „ganzinvalide“
Unteroffhiciere  oder  Mannschaften,  welche  zur  Gewährung  vonInvaliden-Wohlthaten
  in  Vorschlag  gebracht  werden,  ist  auch  immer  ein  pflichtmässiges
  Urtheil  darüber  auszusprechen,  ob  der  betreffende  Invalide  zum
Selbsterwerbe  seines  Lebensunterhalts  fähig  ist  oder  nicht,  und  im  letzteren
Falle,  ob  er  nur  für  theilweise,  oder  für  grösstentheils  oder  aber
für  gänzlich  erwerbsunfähig  zu  erachten  ist‘).  (cfr.  $.  28).

(S.  $.  43  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte.)

$.  35.  Allgemeine  Vorschriften  über  Ausstellung  der  ärztlichen
  Atteste  über  dienstpflichtige,  resp.  über  versorgungsberechtigte
  Mannschaften.

Bei  Ausstellung  eines  jeden  Attestes  ohne  Ausnahme,  mag  dieses  nun
einen  Dienstpflichtigen,  oder  ein  im  Dienst  befindliches,  oder  ein  bereits
ans  dem  Marinedienste  entlassenes  Individuum,  oder  einen  Gendarm  etc.
betrefien,  so  hat  sich  der  Arzt  lediglich  an  den  Befund  bei  der  körperlichen
  Untersuchung  zu  halten  und  nicht  auf  Dinge  einzulassen,  die
ausser  der  ärztlichen  Sphäre  liegen,  und  solche  bei  seinem  Ausspruche
zu  benutzen.  Eben  so  wenig  steht  ihm  eine  Aeusserung  über  die  Berechtigung
  des  von  ihm  Untersuchten  zu  diesem  oder  jenem  Invaliden-Beneficium
  zu.  Die  Marine-  Aerzte  haben  ihr  Urtheil,  unter  Zugrundelegung
  dieser  Instruktion,  lediglich  auf  den  Befund  der  von  ihnen  veranstalteten
  körperlichen  Untersuchung  zu  gründen  und  dieses  Urtheil  mit
der  grössten  Pflichttreue  und  Gewissenhaftigkeit,  wie  es  ihr  Amtseid
fordert,  auszusprechen,  auch  in  jedem  Atteste  über  Dienstunfähigkeit  resp.

})  Anmerkung.  Damit  die  Marine-Aerzte  nicht  in  Zweifel  sind,  welche  Ausdrücke  sie
in  den  Attesten  zu  gebrauchen  haben,  sind  die  Marine-Theile  angewiesen  worden,  über  jeden,
in  Bezug  auf  Dienstunfähigkeit  resp.  Invalidität  zu  Untersuchenden,  dem  Marine-Arzte  zugleich
ein,  von  ihn  aufzubewahrendes  National  zuzufertigen,  in  welchem  jedesmal  bemerkt  sein  soll,
oh  beabsichtigt  wird,  für  das  betreffende  Individuum  Invalden-Wohlthaten  zu  beantragen

er  nicht.