A24  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Invalidität  die  Wahrheit  ihrer  Aussage  auf  den  von  ihnen  geleisteten
  Amtseid  zu  versichern.  Jede  erwiesene  absichtliche  oder
durch  offenbare  Fahrlässigkeit  herbeigeführte  Unrichtigkeit  in  den  Angaben
wird  an  dem  Aussteller  des  Attestes  nach  Vorschrift  der  Gesetze  mit
aller  Strenge  geahndet  werden.
S.  $.  44  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte.)
8.36.  Revision  resp.  Superrevision  der  ärztlichen  Atteste.
Alle  ärztlichen  Atteste  werden  zunächst  dem  Marine-Stations-Arzte
zur  Revision  in  technischer  und  formeller  Beziehung  überwiesen  und  gelangen
  alsdann  mit  den  Entlassungs-Anträgen  der  verschiedenen  Marine-Theile
  resp.  der  Stations-Kommandos  zur  Entscheidung  des  Ober-Kommandos
  der  Marine,  wo  sie  noch  von  dem  General-Arzt  der  Marine  superrevidirt
  resp.  anerkannt  werden.
(S.  8.  45  der  Instruktion  für  Militär-Aerzte.)

D.  Weitere  Bestimmungen  über  die  Ausstellung  von
Attesten.

1.  Atteste  über  Marschunfähigkeit.

a)  Den  Militär-Aerzten  wird  pflichtmänsige  Genauigkeit  bei  Ausstellung  dieser  Atteste
empfohlen,  mit  der  Aufforderung,  sich  in  den  zu  ertheilenden  Attesten  über  die  wirkliche
  Unfähigkeit  zum  Marsche  zu  Fuss  nicht  nur  bestimmt  auszusprechen,  sondern
auch  dergleichen  Atteste  für  die,  als  dienstuntauglich  zu  entlassenden  Leute  nur  dann
zu  ertbeifen,  wenn  dieselben,  nach  des  Militäir-Arztes  Uebeorzeugung,  nicht  im  Stande
sein  sollten,  in  kleinen  Tagereisen  zu  Fuss  nach  der  Heimath  zu  gehen.  (Cirkular  an
die  sämmtlicben  Militär-Aerzte  vom  3.  Oktober  1822  ad  3.)

b)  Durch  eine,  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  unterm  23.  Januar  1845
Seitens  des  königl.  Militir-Oekonomie-Departements  mitgetheilte  Verfügung  des  Kultus-Ministers
  vom  20.  November  13144  sind  die  Königlichen  Regierungen  angewiesen  worden,
die  neu  (d.  h.  nach  diesem  Erlasse)  anzustellenden  Kreis-D  Medicinal-Beamten  (welche
nach  dem  kriegsmin.  Cirkular-Schreiben  Nr.  133  vom  6.  Januar  1344  auch  zur  unentgeltlichen
  Untersuchung  des  Gesundheits-Zustandes  von  "Königlichen  Beamten,  sowie
zur  unentgeltlichen  Ausstellung  des  Befundattestes  verpflichtet  sind)  bei  Gelegenheit
ihrer  Vereidigung  auch  dahin  zu  Protokoll  verpflichten  zu  lassen,  dass  sie  sich  in  den
Fällen,  wo  es  darsuf  ankommt,  die  Nothwendigkeit  einer  Vorspanngestellung  für  marschunfähig
  gewordene  Soldaten  zu  konstatiren  und  das  Befundattest  zur  Justificirung  der
Vorspannkosten-  Liquidation  zu  verwenden,  diesem  Geschäfte  auf  diesfällige  Requisition
der  betreffenden  Behörden,  unentgeltlich  unterziehen.  —  Nach  dem  kriegsmin.  Cirkular-Schreiben
  Nr.  143  vom  16.  April  1845  können  solche  Untersuchungen  nur  da
vorkommen,  wo  marschirende  Truppentheile  nicht  von  Militär-Aerrten  begleitet  sind
(oder  wo  am  Orte  der  Untersuchung  Militär-Aerrte  nicht  vorhanden  sind.

ce)  Cfr.  88.  73,  97  und  115  des  Reglements  über  Verpflegung  der  Rekruten  eto.
vom  5.  Oktober  1834.

)  Ueber  die  Ausstellung  von  Krankenscheinen  etc.  siehe  Zusatz  zu  $.  14  der
Instruktion  für  Militär-Aerz

2.  Gesundheits-Attest  für  die  Militär-Wittwenkasse.

(8.  8.  1%  der  Vorschriften  tiber  die  Militär-Wittwenkasse  im  1.  Theil  Kap.  IN.  2.)

3.  Untersuchung  der  in  das  Militär-  Waisenhaus  aufzunehmenden
  Kinder.

a)  Den  Militär-Aerrten  wird  Sorgfalt  und  Genauigkeit  bei  bei  Untersuchung  des  Körperzustandes
  der  in  das  Militäir-Waisenhaus  ru  n  das  Militär-Knaben-Erziehungs-Institut
  zu  Annab:  saufzunehmenden  Knaben  anempfohlen.

Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  14.  Juli  1831  ad  2.)

b)  Auf  Veranlassung  des  Königlichen  Direktoriums  des  grossen  Militär-Waisenhausen
  zu  Potsdam  wird  den  Militär-Aerften  bekannt  gemacht,  dass  die  männlichen
Ziglinge  des  genannten  Waisenhauses,  nach  ihrer  erlangten  Erziehung,  bestimmungsmüssig
  Soldaten  in  das  aktive  Heer  eingestellt  werden  sollen  (cfr.  c),  daher  auch
nur  solche  Knaben  in  diese  Anstalt  aufgenommen  werden  können,  welche  usch  ihrem