Ausstellung  von  Attesten,  425

Alter  kräftig  sind  und  eine,  dem  vorerwähnten  Zwecke  angemessene,  gesunde  Körperkonstitution
  besitzen.  Waisenknaben,  bei  denen  solches  nicht  der  Fall  ist,  werden  in
die  Anstalt  nicht  aufgenommen,  sondern  es  wird  für  sie  nur  ein  Unterstützungsgeld  zu
ihrer  Privat-Erziehung  gewährt.  Die  Aerzte,  welche  zur  Untersuchung  der  zur  Aufnahme
  angemeldeten  Knaben  aufgefordert  werden,  haben  daher  bei  diesem  Akte  und
bei  Ausstellung  der  Gesundheitsscheine,  wozu  ihnen  jedes  Mal  das  vorgeschriebene
Schema  (welches  auch  für  die,  in  Annaburg  aufzunehmenden  Knaben  gilt):

„Dass  der  Sohn  des...  .  .,  Vornamens  ....  bei  der  von  mir  heute  angestellten
Untersuchung  vollkommen  gesund  und  frei  von  allen  in  die  Augen  fallenden  körper-Ischen
  Fehlern  und  Gebrechen  und  jetzt  wahrnehmbaren  Anlagen  zu  solchen  chronischen
  Krankheiten,  welche  die  regelmässige  Ausbildung  des  Körpers  und  die  Begründung
  einer  dereinstigen  guten  Gesundheit  stören  könnten,  befunden  worden,  und  dass
die  gegenwärtige  Leibesbeschaffenheit  des  Untersuchten  zu  der  Hoffnung  berechtigt,
dass  er  dereinst  zum  Militlirdienst  geeignet  sein  werde,  er  such  nicht  mit  dem  Fehler
des  Stammelns  oder  Btotterns,  wenigstens  nicht  in  einem  solchen  Grade  behaftet  ist,
dass  er  dieserhalb  als  untauglich  zum  Militärdienst  erachtet  werden  müsste,  solchoa
wird  hiemit  pflichtmässig  bescheinigt‘.

Ort  und  Datum.)  (Siegel)  (Namen  und  Charge  des  Arztes.)

vorgelogt  werden  wird,  die  vorgedachte  Bestimmung  der  Kinder  vor  Augen  zu  behalten
und  sich  nicht  durch  unzeitiges  Mitleid  und  um  den  armen  Kindern  ein  Unterkommen
zu  verschaflen,  leiten  zu  lassen.  Diejenigen  Kinder,  welche  bei  ihrer  Ankunft  in  Potsdam
von  den  Aerzten  der  Anstalt  als  nicht  zur  Annahme  geeignet  erachtet  werden  sollten,
werden  von  einer  dazu  ernannten  Kommission  nochmals  untersucht  werden,  und  jede,
dabei  sich  ergebende,  offenbare  Fahrlässigkeit  bei  der  Untersuchung  eines  solchen
Knaben  wird  an  dem  Aussteller  des  über  ihn  abgegebenen  Gesundheitsscheines  gerügt
werden.  —  Was  die  Untersuchung  der  zur  Aufnahme  in  das  mehrgedachte  Waisenhaus
angemeldeten  Kinder  weiblichen  G  hlechts,  welche  nach  erfolgter  Erziehung
ihr  Fortkommen  als  Dienstmädchen  suchen  müssen,  betrifft,  so  sind  dabei  im  Allgemeinen
  die  nämlichen  Grundsätze,  unter  Rücksichtnahme  auf  die  künftige  Bestimmung
dieser  Kinder,  festzuhalten,  und  die  Gesundheitsscheine  nach  dem  vorgeschriebenen
Schema  auszustellen:

„Dass  die  Tochter  des...  .  .,  Vornamens  .....  bei  der  von  mir  heute  an
stellten  Untersuchung  vollkommen  gesund  und  frei  von  allen  in  die  Augen  fallenden
körperlichen  Fehlern  und  Gebrechen  befunden  worden  ist,  auch  dass  ihre  jetzige  Leibesbeschaffenheit
  zu  der  Hoffuung  berechtigt,  dass  sie  die  zu  ihrer  künftigen  Bestimmung
  als  Dienstmädchen  erforderliche  Körperstärke  erlangen  werde,  solches  wird  hiemit
pfiichtmässig  bescheinigt“.  (Ort  und  Datum.)  (Siegel.)  (Name  und  Charge  des  Arztes.)

(Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  8.  Februar  1833.)

-   e)  Durch  das  Königliche  Direktorium  des  Potsdamschen  grossen  Militäir-Waisenhauses
  ist  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  folgender,  von  dem  erstern,  im  Einverständnisse
  mit  dem  Königlichen  Allg.  Kriegs-  und  dem  Königl.  Mil.-Oekon.-Depart.,
unterm  29.  November  1850  ergangener  Erlass  mitgetheilt  worden:  „Da  von  den  Zöglingen
  des  grossen  Militlir-Waisenhauses  zu  Potsdam  und  des  Militär-Knaben-Erziehungs-Instituts
  zu  Annaburg  jetzt  nur  noch  die  Musikschüler  und  nach  Umständen  auch
die  Militärschüler  direkt  den  Truppen  überwiesen  werden,  alle  übrigen  aber  zur  Disp&gt;sition
  der  Ersatz-Behörden  entlassen  werden,  und  da  auch  die  besondere  Militär-Dienstpflicht
  für  die  in  den  Anstalten  genossene  Erziehung  gänzlich  (durch  Allerh.
K.-O.  vom  14.  Mai  1850)  aufgehoben  ist;  so  liegt  kein  triftiger  Grund  mehr  vor,  bei
der  Aufnahme  der  Knaben,  wenn  sie  nur  sonst  gesund  sind,  noch  ferner  die  Bescheij

  der  zu  hoffenden  künftigen  Brauchbarkeit  zum  Militärdienst  zu  verlangen.  Es
so  "Eher  von  jetzt  ab,  bei  der  Aufnahme  von  Knaben,  der  Gesundheitsschein  nach
dem  nachstehenden  Schema  eingefordert  werden.

„Dass  der  Sohn  des...  .,  Vornamens  ....  ..  bei  der  von  mir  heute  angestellten
Untersuchung  vollkommen  gesund  und  frei  von  allen  in  die  Augen  fallenden  körperlichen
  Fehlern  und  Gebrechen  und  jetzt  wahrnehmbaren  Anlagen  zu  solchen  chronischen
  Krankheiten,  welche  die  regelmässige  Ausbildung  des  Körpers  und  die  Begründung
  einer  dereinstigen  guten  Gesundheit  storen  könnten,  befunden  worden,  solches
wird  hiermit  pflichtuunässig  bescheinigt“.

Der  Gesundheitsschein  ist  von  dem  untersuchenden  Arzte  mit  Ort  und  Datum  zu
versehen,  zu  besiegeln  und,  unter  Angabe  seines  Prädikates,  zu  unterschreiben.  —
Wenn  der  Gesundheitszustand  des  Knaben  dem  Inhalte  des  Formulars  entsprechend
befunden  wird,  kann  letzteres  von  dem  Arzte  zu  dem  auszustellenden  Gesundheitsscheine
benutzt  werden“.

d)  Weitere  Nachrichten  über  das  Militär-Waisenhaus  zu  Potsdam  und  das  Militär-Koaben-Erziehungs-Institut
  zu  Aunaburg  finden  sich  in  dem  Militkr-Wochenblatt  pro