426  Militär-Aerste  im  Allgemeinen,

1859  8.170  und  171.  (Erlass  des  Direktoriums  des  Potsdamschen  grossen  Militär-Waisenhauses
  vom  18.  Juni  1%59)  und  pro  1560,  Seite  223  (Kriegsmin.  Erlass  vom  17.  1860.

4.  Untersuchung  der  zur  Aufnahme  in  die  Kadetten-Anstalten
  bestimmten  Knaben.

(Die  Bedingungen  sur  Aufnahme  in  das  Kadettenkorps  finden  sich  im  Militär-Wochenblatt
  pro  1857,  8.  49  bis  53,  (Allerh.  K.-O.  vom  19.  December  1350,  kriegsmin.
Erlass  vom  %.  Februar  1847.)

a)  (Cirkular  an  die  simmtlichen  Militär-Aerzte  vom  5.  März  1823  ad  6.)  Die
Militär-Aerzte  werden  aufgefordert,  bei  der  Untersuchung  des  Körperzustandes  der  zur
Aufnahme  in  die  Kadetten-Anstalten  bestimmten  Knaben  und  bei  der  Ausstellung  von
Gesundheits-Attesten  für  dieselben  mit  Genauigkeit  ru  verfahren,  damit  nicht  wegen
körperlicher,  bei  der  in  den  Anstalten  vorzunehmenden  ärztlichen  Untersuchung  der
Knaben  sich  vorfindender  Fehler,  Zurücksendungen  eintreten  müssen.

oll  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  der  zur  Aufnahme  in  die  Kadeiten-Institate
  angemeldeten  Knaben  das  nämliche  Verfahren  eintreten,  welches  in  dem  Cirkulare
  vom  8.  Februar  1833  (8.  3  b.)  in  Bezug  auf  die  in  das  grosse  Militär-Waisenhaus
  zu  Potsdam  aufzunehmenden  männlichen  Zöglinge  vorgeschrieben  ist.
(Cirkular  an  sämmtliche  Militär-Aerzte  vom  12.  Mürs  1837  ad  4.)

ec)  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  20,  December  1844  ad  1.)  In
dem  Cirkular-Schreiben  vom  12.  März  1837  ad  4  (es.  b.)  ist  sämmtlichen  Militär-Aerzten
bekannt  gemacht  worden,  dass  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  der  zur  Aufnahme  in
die  Kadetten-Institute  angemeldeten  Knaben  dasselbe  Verfahren  eintreten  soll,  welches
hinsichtlich  der  Untersuchung  der  in  das  Königl.  grosse  Militür-  Waisenhaus  su  Potsdam
aufzunehmenden  männlichen  Zöglinge  stattändet  und  in  dem  Cirkular-Schreiben  vom
8.  Februar  1833  zut  Kenntniss  der  Militär-Aerzte  gebracht  worden  ist,  wonach  der
untersuchende  Arzt  über  jeden  zur  Aufnahme  in  eine  Kadetten-Anstalt  bestimmten  und
von  ihm  dazu  tauglich  erachteten  Knaben  einen  Gesundheitsschein  auszustellen  und
in  diesem  zu  erklären  hat,  „dass  der  Untersuchte  vollkommen  gesund  und
frei  von  allen  in  die  Augen  fallenden  körperlichen  Fehlern  und  Gebrechen
  und  jetst  wahrnehmbaren  Anlagen  zu  solchen  chronischen
Krankheiten,  welche  die  regelmässige  Ausbildung  des  Körpers  und  die
Begründung  einer  dereinstigen  guten  Gesundheit  stören  könnten,  befunden
  worden,  so  dass  die  gegenwärtige  Leibesbeschaffenheit  desselben
  zu  der  Hoffnung  berechtigt,  dass  er  dereinst  zum  Militär-Dienst

eeignet  sein  werde“.  Hiernach  kann  der  $.  16  der  Instraktion  vom  14.  Juli  1831
(a  der  von  keiner  Waffengattung  ausschliessenden  Fehler)  bei  der  Beurtheil
der  künftigen  Militärdienstfähigkeit  der  Kadetten  und  der  in  die  Kadetten-Institute  aufzunehmenden
  Knaben  nicht  angewendet  werden,  nnd  es  können  daher  nicht,  auf  Grund
des  gedachten  Paragraphen,  Individuen,  die  an  bedentender  Kurzsichtigkeit,  an  Schielen,
Schwerhörigkeit,  Stottern  etc.  leiden,  oder  eine  so  schwache  Körper-Konstitution  besitzen,
  dass  ihre  Fähigkeit,  ihrer  künftigen  Bestimmung  genügen  zu  können,  bezweifelt
werden  muss  —  für  körperlich  geeignet  zur  Aufnahme  in  die  Kadetten-Anstalten  erklärt
werden.  Denn  wenn  diese  und  ähnliche  Fehler  auch  bei  der  Beurtheilung  der  Diensttauglichkeit
  der  gewöhnlichen  Erastemannschaften  und  der  für  den  einjhrigen  freiwilligen
  Militärdienst  designirten  jungen  Leute  nicht  in  Betracht  kommen  sollen,  so
passen  doch  Individuen,  welche  mit  derartigen  Körperfehlern  behaftet  sind,  ganz  und
gar  nicht  zu  künftigen  Officieren,  und  also  auch  nicht  zur  Aufnahme  in  die  Kadetten-Anstalten.
  —  Mit  Genehmigung  des  Königl.  Kriegs-Ministerii  werden  daher  die  Militär-Aerzte
  und  insbesondere  die  des  Kadetten-Korps,  Beitens  des  Chefs  des  Militär-Medieinal-Wesens,
  angewiesen,  dass  sie  solche  Knaben,  die  an  Fehlern,  durch  welche
sie  wahrscheinlich  zu  ihrem  künftigen  Berufe  als  Offciere  unfähig  gemacht  werden
würden,  also  namentlich  an  Fehlern  der  Seh-,  Hör-  oder  Sprach-Organe  leiden,  durch
welche  die  Funktion  dieser  Organe  mehr  oder  weniger  beeinträchtigt  wird,  zur  Aufnahme
  in  die  Kadetten-Institute  nicht  als  tauglich  erklären,  und  daher  für  solche  den
in  dem  obenerwähnten  Cirkulare  chten  Gesundheitsschein  nicht  ausstellen.

d)  (K.-O.  vom  18.  December  1856,  kriegsmin.  Erlass  vom  26.  Februar  1857  $.  10.)
Beim  Eintreffen  der  Neuaufzunehmenden  im  Kadetten-Korps  werden  dieselben  zuerst
ärztlich  untersucht  und  müssen  zurückgewiesen  werden,  wenn  sie  mit  solchen  körperlichen
  Fehlern  (grosser  Kurzsichtigkeit,  Schwerhörigkeit,  Stottern,  Gelenk-Krenkheiten,
Plattfüssen,  Missgestaltungen,  Schwäche  der  Körper-Konstitution)  behaftet  sind,  welche
spkter  den  Eintritt  in  die  Armee  verhindern  würden.

Betrefis  der  Untersuchung  von  See-Kadetten-Aspiranten  ist
folgender  Erlass  des  Marine-Ministeriums  unterm  23.  April  1862  ergangen
und  vom  General-Stabs-Arzte  unterm  16.  Mai  1862  mitgetheilt: