428  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Gewissheit  zu  verschaffen  oder,  wo  dies  unmöglich,  zu  bezeugen,  dass  kein  Grund
vorhanden  soi,  die  Richtigkeit  derselben  in  Zweifel  zu  ziehen.

8.5.  Hinsichtlich  der  Behandlung  können  zwar  nicht  die  simmtlichen  Arzneimittel,
  welche  der  Invalide  gebraucht  hat,  und  aus  welchen  Gründen  dieses  oder  jenes
Mittel  angewendet  worden,  angegeben  werden,  denn  dies  würde  in  einem  Atteste  zu
weit  führen;  es  ist  jedoch  nothwendig,  eins  allgemeine  Uebersicht  des  ärztlichen  Verfahrens
  überhaupt  mit  einer  ganz  allgemeinen  Bemerkung  über  die  innerlich  und
Ausserlich  angewendeten  Arzneien  zu  geben.  Stark  wirkende  Arzneien,  desgleichen
künstliche  oder  natürliche  Mineral-Brunnen  oder  Bäder  müssen  aber  besonders  namhaft
gemacht  werden.  Ferner  ist  die  Dauer  der  Kur,  ob  dieselbe  ununterbrochen  fortgesetzt
worden,  wie  der  Kranke  den  Anordnungen  Folge  geleistet  und  wie  der  Erfolg  gewesen,

ren.  Bei  der  Kur  solcher  Krankheiten  und  körperlichen  Fehler,  deren  Unbheilbarkeit
  nicht  deutlich  zu  Tage  liegt,  muss  übrigens  die  gehörige  Zeit  genommen  und
kein  zur  möglichen  Heilung  schicklich  geglaubtes  Arzneimittel  unversucht  gelassen
werden,  indem  es  auf  eine  etwas  längere  oder  kürzere  Zeit  nicht  ankommt.

8.  6.  Wenn  aber,  nach  langer,  fruchtloser  Behandlung,  das  Uebel  sich  entweder
genz  unheilbar  gezeigt  hat,  oder  doch  nicht  in  dem  Masse  gewichen  ist,  dass  der  Ofcier
  im  Stande  wäre,  seinen  Dienst  zu  verrichten  und  der  Arzt  hiernach  die  Ueberseugung
  erlangt  hat,  dass  eine  Wiederherstellung  zum  Dienste  nicht  abgesehen  werden
kann,  so  muss  er  diese  Ueberzeugung,  mit  der  bestimmten  Erklärung  über  den  Grad
der  Invalidität,  dahin  aussprechen,  dass  der  Ofücier  entweder  zum  ferneren  Dienste  bei
den  Feldträppen  untanglich,  mithin  halbinvalide,  oder  gar  zu  jedem  ferneren  Militärdienste
  und  zu  mithin  ganzinvalide  sei.  (NB.  Ueber
die  Erwerbsfähig-  oder  Erwerbsunfähigkeit  hat  der  Arzt  sich  in  solchen  Attesten  niemals
  auszusprechen,  da  ein  Urtheil  bierüber  nur  bei  den  Cbargen  vom  Feldwebel  etc.

abwärts  erfordert  wird.)

8  Ist  der  Offcier  in  der  Krankheit,  welche  den  Grund  zu  seiner  Invalidität
abgiebt,  nicht  von  dem  Militärarzte  des  Truppentheils,  sondern  von  einem  andern
Militärarzte  behandelt  worden,  so  muss  dieser  letztere  das  ärztliche  Zeugniss  über  die
Invalidität,  unter  Beachtung  der  vorangeführten  Vorschriften,  ausstellen.  Hat  die  Behandlung
  aber  durch  einen  Civilarzt  stattgefunden,  so  bleibt  es  Sache  des  Offciers,
von  diesem  Arzte  ein  genaues  Zeugniss  über  seinen  Zustand,  dessen  Veran
über  die  seitherige  Behandlung,  in  der  Art,  wie  es  in  den  68.  4  und  5  gefordert  Ya,
beizubringen,  und  sich  hiernach  von  dem  Militärarzte  des  Truppentheils  untereuchen
zu  lassen,  der  sich  demnächst  pflichtmässig  darüber  auszulassen  hat,  ob  er,  nach  erfol
Untersuchung  des  Körperzustandes,  die  Ueberzeugung  gewonnen,  dass  der,  in  em
jedes  Mal  beizufügenden  ürztlichen  Atteste  angegebene  Krankheitezustand  wirklich
vorhanden  nei,  dass  alle  zur  möglichen  Heilung  schicklich  g  eglanbte  Mittel  versucht
worden,  und  dass,  bei  der  Art  des  Uebels  und  dessen  langer,  fruchtloser  Behandlung,
keine  völlige  Beseitigung  desselben  oder  Wiederherstellung  des  Officiers  zum  Dienste
zu  erwarten  stehe,  daher  die  Ganz-  oder  resp.  Halb-Invalidität  ($.  6)  desselben  ausesprochen

  werden  müsse.  Auf  gleiche  Weise  muss  verfahren  werden,  wenn  ein  Militär-Kat
  über  die  Invalidität  eines  Militärbeamten  ärztlich  bestimmen  soll,  und  dieser  von
einem  Civilarzte  behandelt  worden  ist.

6.8.  Sollten  solche  Krankheitszustände  als  Ursache  der  Invalidität  obwalten,
welche  sich  nicht  durch  Hussere  Merkmale  zu  erkennen  geben,  und  sollte  der,  zur
Ausstellung  des  ärztlichen  Zeugnisses  aufgeforderte  Militärarzt  aus  diesem  oder  einem
andern  Grunde  Anstand  nehmen,  sich  über  die  Untauglichkeit  zum  ferneren  Militärdienste
  bestimmt  auszusprechen,  so  kann  er  in  diesem  seltenen  Falle  bei  dem  Vorgesetzten
darauf  antragen,  dass,  Seitens  des  Divisions-Kommandeurs,  noch  ein  Regiments-  oder
Bataillonsarzt,  oder  an  Orten,  wo  os  zulässig,  zwei  derselben  beauftr:  werden,  ihm
bei  der  Untersuchung  beizutreten  und  mit  ihm  gemeinschaftlich  das  Zeugniss  auszustellen.
  Sollte  sich  auch  diese  Kommission,  weder  durch  örtliche,  noch  durch  allgemeine,
aus  dem  Habitus  etc.  hergenommene  Merkmale  von  dem  wirklichen  Vorhandensein  des
Uebels  und  dessen  Unheilbarkeit  überzeugen,  mithin  sich  über  die  wirklich  eingetrötene
dauernde  Dienstuntauglichkeit  nicht  aussprechen  können,  so  hat  sie  solches  in
Atteste  anzugeben,  zugleich  aber  auch,  ob  nach  ärztlichem  Wissen  bei  der  Natur  des
Vebehn,  der  leichen  Abwesenheit  aller  "Krankbeitsmerkmale  öfter  vorkomme.

9.  i  Ausstellung  der  ärztlichen  Zeugnisse  über  Invalidität  der  Officiere  und
Miliirbeamten  kann  übrigens  die  zur  Invaliditäts-Bestimmung  der  Rekruten  und  Soldaten
  gegebene  Instruktion  nur  als  Anleitung  dienen,  indem  die  Anforderungen  des
Dienstes  beim  Gemeinen  anderer  Natur  sind,  beim  Officier,  und  auch  hierbei  wieder
die  Verschiedenheit  der  Wafle  zu  berücksichtigen  ist.  Es  muss  demnach  der  Milit&amp;r-Arzt
  bei  Abfaasung  seiner  Invaliditäta-Atteste  auch  die  verschiedenen  Verhältnisse  und
Dienstobliegenbeiten  der  Militärpersonen  gehörig  berücksichtigen  und  hiernach  beur-