Ausstellung  von  Attesten.  429

theilen,  inwiefern  die  körperlichen  Fehler  und  Gebrechen,  bei  dem  Einen  mehr,  bei
dem  Andern  weniger,  die  Dienstverrichtung  erschweren  und  behindern  können.

8.  10.  Es  wird  den  Militärärzten  auf  ihren  geleisteten  Amtseid  nochmals  eingeschärft,
  bei  Ausstellung  der  Invaliditlits-Atteste  ohne  Rücksicht  auf  etwaige  Nebenumstläinde
und  Verhältnisse  zu  verfahren  und  lediglich  ihrer  besten  Einsicht  und  Ueberzeugung
su  folgen.  Jede  erwiesene  absichtliche  Unrichtigkeit  in  den  Angaben  des  Militärarztes,
welche  bei  einer  anderweitig  unternommenen  Untersuchung  des  Zustandes  des  Ofliciers
oder  Beamten,  oder  durch  die  Folge  der  Zeit  entdeckt  wird,  wird  aber  an  dem  Aussteller
  des  Attestes,  nach  Vorschrift  der  Gesetze,  mit  aller  Strenge  geahndet  werden,
und,  nach  Befinden  der  Umstände,  Kassation  und  noch  härtere  Strafe  zur  Folge  haben.
(Patent  wege  Versorgung  und  Pensionirung  invalider  Offciere  vom  2.  Februar  1789,
Allerh.  Kab.-Ord.  vom  8.  September  1796  und  29.  Juni  1825,  Cirkular  an  skmmtliche
Militärürzte  vom  9.  Februar  1824  ad  3  und  4.  August  1825  ad  3,  kriegsminist.  Erlass
vom  21.  April  1826.)

b)  (Cirkular  an  sämmtl.  Militär-Aerzte  vom  7.  Mai  1330  ad  1.)  Die  vorstehenden
Bestimmungen  werden  den  Militär-Aerzten  zur  genauesten  Nachachtung  nochmals  in
Erinnerung  gebracht  mit  der  wiederholten  Aufforderung,  sich  durch  die  Aussagen  des
Betheiligten  allein  eben  so  wenig,  als  durch  etwaige  Nebenumstläinde  und  Verhältnisse
leiten  und  vermögen  zu  lassen,  einen  Krankheitszustand  als  vorhanden  anzunehmen  un
darauf  ein  Urtheil  über  Dienstunfähigkeit  zu  gründen,  wenn  sie  sich  von  dem  Vorbandensein
  des  krankhaften  und  keine  gänzliche  Wiederherstellung  zulassenden  Zustandes
nicht  vollkommen  überzeugt  haben.  In  zweifelhaften  Füllen  haben  die  Militär-Aerzte,
nach  $.  8  der  obigen  Bestimmungen,  auf  die  Untersuchung  des  angeblichen  Invaliden
durch  eine  ärztliche  Kommission  anzutragen

c)  (Kriegsminist.  Erlass  vom  16.  Februar  1847.)  Es  ist  in  neuerer  Zeit  der  Fall
vorgekommen,  dass  einem  jüngern  Officier,  ungeachtet  dessen  Vorgesetzte  mit  seiner
Führung  höchst  unzufrieden  gewesen,  auf  Grund  des  ärztlichen  Zeugnisses  und  der
Antrlige  dieser  seiner  Vorgesetzten  der  von  ihm  allein  aus  Missbehagen  über  seine  Stel-Iung
  nachgesuchte  Abschied  mit  Pension,  Charakter-Erhöhung  und  Anspruch  auf  Civilg

  ertheilt  und  auf  diese  Weise  alle  seine  Wünsche  erfüllt  worden  sind.  Um
wierie  mehr  aber  mögen  bisweilen  derartige  Gesuche  eine  willfährige  Unterstützung
von  Beiten  der  Vorgesetzten  in  den  Fällen  finden,  wo  der  Offcier  bei  ganz  tadellosem
Verhalten  lediglich  aus  dem  Grunde,  weil  das  Beschwerliche  des  Dienstes  oder  die
Verfolgung  vortheilhafter  Privatzwecke  es  ihm  wünschenswerth  machen,  unter  Gewährang
  ähnlicher  Begünstigungen  aus  dem  Heere  zu  scheiden  beabsichtigt.  Ich  finde  mich
daber  veranlasst,  das  Königl.  General-  Kommando  ergebenst  zu  ersuchen,  die  Wohldemselben
  untergebenen  Behörden  und  Aerzte  vor  ähnlichen  Missgriffen  zu  warnen  und
ihnen  die  Verantwortlichkeit  vorzustellen,  der  sie  verfallen,  wenn  sie,  mit  Umgehung
der  wahren  Gründe  zur  Verabschiedung,  die  Wohlthaten  gesetzlicher  Bestimmungen,
Kara  die  Allerh.  Gnade  Sr.  Majestät  des  Königs  für  dazu  nicht  berechtigte  oder  wohl

ar  unwürdige  Individuen  beantragen,  und  auf  diese  Weise  jene  Wohltbaten  auf  Kosten
Ferdienter  und  würdiger  Officiere  missbrauchen.

d)  (Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  16.  September  1851.)  Da  neuerdings  wieder
Fülle  vorgekommen,  aus  denen  hervorgeht,  dass  die  in  dem  Cirkulare  vom  12.  April  1926
den  Militär-Aerzten  bekannt  gemachten  und  in  dem  Cirkulare  vom  7.  Mai  1  denselben
  in  Erinnerung  gebrachten  Bestimmungen  über  die  Ausstellung  der  ärztlichen
Atteste  über  die  Invalidität  der  Officiere  und  Militärbeamten  nicht  überall  gebührend
beachtet  werden;  so  werden  die  General-Aerzte  veranlasst,  den  oberen  Militär-Aerzten
die  strengste  Befolgung  der  ihnen  in  Bezug  auf  die  Ermittelung  und  Feststellung  der
Invalidität  der  Offliciere  und  Militär-Beamten  zur  Richtschnur  gegebenen  Vorschriften
von  Neuem  in  Erinnerung  zu  bringen,  und  ihnen  insbesondere  auch  die  Freierhaltung
ihrer  diesfällgen  Urtheile  von  jeglichem  fremden  Einflusse  einzuschärfen,
und  die  Ausstellung  von  Invaliditäts-Bescheinigungen  ohne  vorglängige  Requisition  der
zuständigen  Behörden  streng  zu  untersagen,  unter  der  Verwarnung,  dass  Diejenigen,
welche  in  dieser  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  nicht  gewissenhaft  jenen  Vorschriften
gemäss  verfahren,  unfehlbar  werden  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

e)  (Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  25.  Mai  1833)  Wiewohl  "de  Militär-  Aerzte
auf  die  durch:  die  Allerh.  Kab.-O.  vom  16.  März  1820  genehmigten,  in  dem  Cirkular
vom  12.  April  1826  ad  10  zur  Kenntniss  derselben  gebrachten  Bestimmungen  über  die
Ausstellung  der  ärztlichen  Atteste  über  die  Invalidität  der  Officiere  und  Militärbeamten
wiederholt,  und  zuletzt  durch  das  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  16.  September
1851  aufmerksam  gemacht  worden  sind,  ist  dennoch  vor  Kurzem  von  einem  Ober-Militärarzte
  ein  so  mangelhaftes  Attest  ‘über  die  Invalidität  eines  Offciers  abgegeben

orden,  dass  in  demselben  weder  das  Alter,  noch  die  Dienstzeit  des  Officiers  bemerkt,
noch  die  Veranlassung  der  Verletzung,  durch  deren  Folgen  die  Invalidität  herbeigeführt