430  Militär-Aerste  im  Allgemeinen.

worden,  angeführt,  und  ebenso  wenig  die  dagegen  eingeleitete  ärstliche  Behandlung
vorschriftsmässig  erörtert,  je  nicht  einmal  angegeben  worden  war,  ob  der  Aussteller
des  Attestes  selbst,  oder  ein  anderer  Arrt  den  Fall  beobachtet  und  behandelt  habe.
Ausser  dieser  strafbaren  Fahrlässigkeit  hatte  derselbe  Ober-Militäirarzt  sich  noch  dadurch
einer  Verle  seiner  Amtspflichten  schuldig  gemacht,  dass  er  sich  herbeigelassen
hatte,  jenem  ciere,  nachdeın  demselben  Allerh.  Orts  der  Abschied  ohne  die  erbetene
Pension  bewilligt  worden  war,  ohne  vorgüngige  Requisition  der  kompetenten  Behörde
ein  neues  Attest  auszufertigen,  durch  welches  der  letztere  gegen  die  Ablehnung  der
von  ihm  nachgesuchten  Pension  ein  an  das  Königl.  Btaatsministerium  gerichtetes  Reklamations-Gesuch
  zu  begründen  suchte.  —  Ebenso  ist  nenerdings  von  einem  andern
Ober-Militärarzte,  ohne  Auftrag  der  vorgesetzten  Behörde,  einem  verabschiedeten  Ofliciere
ein  Attest  über  dessen  körperlichen  Zustand  ausgestellt  worden,  welches  der  Officier
zur  Erneuerung  eines  wiederholt  abgelehnten  Gesuches  um  Invaliden-Beneficien  benutzt
hat.  —  Nach  solchen  Erfahrungen  stellt  sich  die  Nothwendigkeit  strengerer  Massregeln
heraus,  um  der  fahrlässigen  und  unbefugten  Ausstellung  von  Invaliditäts-Attesten  Seitens
der  Militär-Aerzte  entgegen  zu  treten,  und  die  Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  im
Königl.  Krie  -Ministerio  hat  daher  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  aufgefordert,
das  Erforderliche  an  die  Militär-Aerzte  zu  erlassen.  Demzufolge  werden  die  Korps-Generalärzte
  ersucht,  den  Ober-Militärärsten  hiervon  Kenntniss  zu  geben,  denselben
die  sorgfältige  Beachtung  der  Eingangs  gedachten  Bestimmungen  über  die  Ausstellung
der  ärztlichen  Atteste  über  die  Invalidität  der  Offciere  und  Militärbeamten  auf
Gemessenste  aufzugeben,  die  Ausfertigung  von  Attesten  über  den  Gesundheitszustand
verabschiedeter  Ofüciere,  ohne  Auftrag  der  vorgesetzten  Beliörde,  ernstlich  zu  untersagen,
  und  hierbei  zugleich  zu  eröffnen,  dass  derartige,  auf  Fahrlässigkeit  baruhende
Verletzungen  der  Amtspflicht  fernerhin  unnachsichtlich  durch  Geldstrafen  und  nach
Befinden  noch  härter  werden  geahndet  werden.  .

Zusatz.  (Verordnung  vom  24.  December  1826  und  Justiz-Ministerial-Reskript
  vom  3.  Mai  1831.)  Die  obern  Militärärzte  theilen,  in  Beziehung
auf  die  Ausstellung  ärztlicher  Atteste,  diejenigen  Verpflichtungen,  welche
die  allgemeinen  Landesgesetze  den  Ausstellern  öffentlicher  Urkunden  auflegen.
  Als  solche  öffentliche  Urkunden  werden  nämlich  die  Atteste  der
obern  Militär-  Aerzte  angesehen,  welche  demnach  nicht  nur  den  Militärbehörden
  zur  Beurtheilung  etwaiger  hierdurch  zu  begründender  Ansprüche
zur  Grundlage  dienen,  sondern  auch  sowohl  über  Krankheiten  als  Besichtigungen
  bei  den  Civilgerichten  völlige  Beweiskraft  haben  (cfr.  auch  Allg.
Landrecht,  Theil  II.  Titel  XX.  $.  333).

Anhang.
Ueber  Brunnen-  und  Bade-Kuren.

a)  Im  Allgemeinen.

Die  immer  mehr  und  mehr  zunehmende  Häufigkeit  der  Gesuche  um
Gebrauch  dieser  Kuren  und  um  Unterstützungen  zu  diesem  Behufe  hat
sowohl  den  Militär-,  als  den  Civil-Behörden  häufig  genug  Veranlassung
gegeben,  diesem  Zudrange  steuern  und  darauf  aufmerksam  machen  zu
müssen,  dass  derartige  Kuren  nur  auf  die  allerdringendsten  Fälle  zu  beschränken
  seien.  Es  sind  daher  verschiedene  Verfügungen  ergangen,
welche  wiederholt  und  eindringlich  darauf  hinweisen,  dass  die  Attestirung
der  Nothwendigkeit  von  Brunnen-  und  Badekuren  (namentlich  auch  für
Hülfsärzte)  Seitens  der  Aerzte  erst  dann  erfolgen  dürfe,  wenn  alle  andern
Heilmittel  sich  erfolglos  erwiesen  haben;  dass  eine  Badereise  erst  anempfohlen
  werden  solle,  wenn  von  dem  Gebrauche  künstlicher  Brunnen
und  Bäder  am  Aufenthaltsorte  sich  kein  besonderer  Nutzen  erwarten  lasse;
dass  überhaupt  Bade-  und  Erholungsreisen  möglichst  zu  beschränken  sind
und  immer  nur  nach  Erwägung  aller  Umstände  und  unter  Berücksichtigung