Brunnen-  und  Bade-Kuren.  4a

sämmtlicher  (Familien-  und  Vermögens-)  Verhältnisse  des  wirklich  leidenden
Patienten  verordnet  werden  können,  und  dass,  wenn  sich  die  Nothwendigkeit
  einer  solchen  Reise  herausstellt,  als  Zielpunkt  der  Reise,  wenn  irgend
möglich,  ein  inländisches  und  nicht  etwa  ein  sehr  weit  entferntes,  ausländisches,
  kostspieliges,  aber  sonst  keinen  besondern  Nutzen  bietendes
Bad  gewählt  werde;  dass  unter  mehreren  geeigneten  Bädern  immer  das
dem  Aufenthaltsorte  des  Kranken  nächste  auszuwählen  sei;  dass  überhaupt
  ausländische  Bäder  und  Wasserheilanstalten,  sofern  sie  nicht  entschieden
  heilkräftiger  sind,  als  inländische  und  zur  Wiederherstellung  des
Kranken  nicht  unbedingt  erforderlich  erachtet  werden,  zu  vermeiden  sind;
dass  die  Verordnung  von  Brunnen-  und  Badekuren  (naınentlich  ausserhalb
  der  Garnison)  für  die  niederen  Chargen  des  Soldatenstandes  nur
dann  zu  erfolgen  habe,  wenn  gegen  das  vorliegende  Uebel  der  gesammte
medicamentöse  Apparat  nutzlos  in  Anwendung  gekommen  ist,  wenn  von
der  Brunnen-  und  Badekur,  nach  reiflichem  äfztlichem  Ermessen,  ein  entschiedener
  Nutzen  zu  erwarten  steht,  sonst  aber  Leute,  bei  welchen  dieser
Nutzen  problematisch  ist  oder  welche  solche  Kuren  früher  schon  ohne
Erfolg  gebraucht  haben,  nicht  in  Bäder  zu  schicken  sind;  dass  endlich
die  kompetenten  Behörden  (für  das  Militär  die  Korps-Generalärzte,  seitdem
  die  Intendanturen  die  Anträge  auf  Zulassung  kranker  Soldaten  resp.
Officiere  zum  Gebrauche  der  Bäder  und  Brunnen  in  Schlesien  und  Aachen
und  in  den  Garnisonorten  der  Kranken  erledigen)  die  ihnen  vorgelegten
Anträge  auf  das  Strengste  prüfen  und  dieselben  auf  das  unumgänglich
nothwendige  Mass  beschränken  möchten.  Auch  ist  darauf  zu  halten,  dass
in  allen  derartigen  Anträgen  auch  die  für  erforderlich  erachtete  Dauer
der  Kur  angegeben  ist.  (Instruktion  für  die  Aerzte  vom  9.  Februar  1800,

erfügung  des  Ministeriums  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten  vom
21.  Februar  1828,  Cirkular  an  sümmtliche  Militärärzte  vom  19.  Mai  1817,
30.  Juli  1819  ad  3,  1.  Juni  1828  ad  6,  20.  Juni  1843  ad  1,  10.  September
  1846  ad  1  und  2,  18.  August  1842  ad  2,  18.  März  1847  ad  4,
31.  März  1848  ad  2,  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  29.  April  1843;  Erlass  des
Militär-Oekonomie-Departements  vom  5.  November  1848,  Cirkular  an  die
Generalärzte  vom  1.  März  1849,  3.  Juli  1857.)  —  Im  Uebrigen  wird  für
die  Wiederherstellung  im  Dienste  erkrankter  Militärs  vom  Feldwebel  und
Wachtmeister  abwärts  durch  deren  kostenfreie  Aufnahme  in  die  Garnison-Lazarethe
  soweit  als  möglich  gesorgt.  Es  kommen  aber  Krankheiten  vor,
z.B.  chronische  Gicht,  Rheumatismen,  auch  Brustübel,  welche  der  beharrlichsten
  Kur  in  den  Lazarethen  trotzen,  und  bei  denen  der  Gebrauch
innerer  und  äusserer  Arzneien,  der  (in  den  Lazarethen  selbst  nicht  zu
ewährenden)  Dampfbäder,  und  selbst  künstlicher  Mineral-Bäder  und

runnen,  (für  welche  die  Kosten  nach  der  Anmerkung  zu  $.  32  der  Instruktion
  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln
von  1837  beim  Arzneifonds  verausgabt  werden,  und  welche,  wenngleich  es
den  Militärärzten  unbenommen  bleibt,  bei  Schwindsüchtigen  oder  sonstigen
Schwerkranken  einige  Flaschen  Selterser  Wasser  zur  Labung  sofort  verabreichen
  zu  lassen,  erst  mit  Genehmigung  des  Königl.  Kriegsministeriums
zu  instituiren  sind,  nachdem  sich  die  Lazareth-Kominissionen,  unter  Beifügung
  eines  die  Kur  motivirenden  Attestes  des  betreffenden  Militärarztes,
an  den  Korps-Generalarzt  gewandt  haben,  der  den  Antrag,  mit  seiner
Begutachtung,  der  Intendantur  zur  weiteren  Veranlassung  zustellt.  —  Erlass
des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  vom  31.  Oktober  1835,  Cirkular
an  sämmtliche  Militärärzte  vom  30.  April  1842  ad  4)  nicht  immer  den