432  MilitXr-Aerste  im  Allgem  einen.

gewünschten  Erfolg  hat,  so  dass  die  Anwendung  natürlicher  Mineralbäder
etc.  als  letztes  Mittel  zum  Versuch  der  wo  möglichen  Herstellung  des
Kranken  nur  noch  übrig  bleibt.  Der  Gebrauch  der  Bade-  oder  Brunnenkur,
insbesondere  an  der  Quelle  selbst,  darf  jedoch  nur  ausnahmsweise  in
unabweislich  nothwendigen  und  zwar  solchen  Fällen  nachgegeben  werden,
wo  die  mit  der  Kur  in  den  Lazarethen  (in  deren  Badeanstalten  übrigens
Niemandem,  mit  Ausnahme  einzelner,  gehörig  motivirter  Fälle,  worüber
die  Intendanturen  in  Vereinigung  mit  den  Korps-Generalärzten  zu  befinden
haben,  ein  Bad  verabreicht  werden  darf,  der  nicht  zu  den  in  das  Lazareth
förmlich  aufgenommenen  Kranken  gehört)  gebrauchten  innern  und  äusseren
Mittel  erfolglos  waren  und  nur  noch  von  jenem  Gebrauch  ein  günstiger
Erfolg  mit  Wahrscheinlichkeit  zu  hoffen  steht.  Es  dürfen  dergleichen
Bade-  oder  Brunnenkuren  an  der  Quelle  selbst  stattfinden:  in  den  schlesischen
  Bädern  zu  Warmbrunn,  Salzbrunn,  Landeck  und  Reinerz,  ferner
im  Bade  zu  Aachen  und  in  dem  zu  Teplitz.  Von  denjenigen  kranken
Mannschaften,  bei  denen  nach  ärztlichem  Ermessen  der  Gebrauch  einer
Bade-  oder  Brunnenkur,  sei  es  im  Garnisonorte  oder  an  der  Quelle  selbst,
dringendes  Bedürfniss  ist,  werden  von  den  betreffenden  General-Kommandos
  zu  bestimmten  Terminen  namentliche  Verzeichnisse  aufgestellt
und  mit  dem  Gutachten  der  Korps-Generalärzte  versehen,  den  Intendanturen
  zum  Behuf  der  weitern  Veranlassung  zugefertigt.  Hinsichtlich  derjenigen
  Mannschaften,  welche  das  Bade-Institut  in  Teplitz  besuchen  sollen,
werden  die  namentlichen  Verzeichnisse  von  den  General-Kommandos  dem
Kriegsministerium  eingereicht.  (Reglement  für  die  Friedenslazarethe  8.  194
Anmerkung;  88.  389—392.)  Regel  ist,  dass  die  zum  Gebrauch  der  Badeoder
  Brunnenkur  in  Schlesien  und  Aachen  zugelassenen  Mannschaften  den
Marsch  zu  Fuss  zurückzulegen  haben,  zu  welchem  Ende  sie  eine  auf  Verpflegung
  gegen  sofortige  Bezahlung  lautende  Marschroute  erhalten.  Insoern

  jedoch,  nach  den  pflichtmässigen  Zeugnissen  der  oberen  Militärärzte
resp.  der  Brunnenärzte,  die  betreffenden  Individuen  ausser  Stande  sind,
den  Weg  nach  dem  Badeorte  und  zurück  zu  Fuss  zurückzulegen,  wird
ihnen  ein  Postfreipass  oder  die  bestimmungsmässige  Vergütigung  dafür
gewährt.  Vorspann  darf  nur  in  seltenen  Fällen  wegen  besonderer  ärztlich
bescheinigter  Gebrechlichkeit  der  Kranken  requirirt  werden.  ($$.  404  und
405  des  Lazareth-Reglements.)

Anträge  auf  Brunnen-  und  Badekuren  in  der  Garnison  ausserhalb
des  Lazareths  für  Officiere  und  unter  Beihülfe  des  Officier-  Unterstützungsfonds
  bedürfen  der  betreffenden  ärztlichen  Bezeugung  über  den
Krankheitszustand  des  Petenten  und  das  dagegen  erforderliche  Heilverfahren.
Die  Entscheidung  giebt,  auf  eine  Privateingabe,  die  Verwaltungs-  Kommission
  des  Fonds  (Instruktion  für  den  Officier-Unterstützungsfonds  vom
8.  April  1845,  $.  9),  im  Felde  in  Bezug  auf  einen  zu  gleichem  Zweck
dotirten  besonderen  Fonds  der  kommandirende  General  auf  Vortrag  des
Feld-Intendanten,  für  Administrativ-Beamte  letzterer  selbst.

In  Bezug  auf  Militärbeamte  ist  der  Antrag  auf  dem  Instanzenwege  an
das  Kriegsministerium  zu  richten.  —  Anträge  auf  Brunnen-  und  Badekuren
in  Heilbädern  mit  ganzem  Gehalt  und  mit  Bade-Unterstützung,  welche
für  im  Officierrang  stehende  Militärpersonen  der  Allerhöchst.  Entscheidung
unterliegen,  müssen  immer  auf  ein  förmliches,  mit  besonderer  Sorgfalt
erwogenes,  eingehendes  und  den  vorangeführten  Bestimmungen  entsprechendes
  ärztliches  Attest  sich  stützen.  Zur  Ausstellung  eines  Badeattestes
für  Officiere  u.  s.  w.  bedarf  es  für  gewöhnlich  keiner  dienstlichen  Auf-