Brunnen-  und  Bade-Kuren.  433

forderung  an  den  Militärarzt,  es  ist  vielmehr  Privatsache  des  Leidenden,
sich  das  erforderliche  Zeugniss  zu  beschaffen;  wegen  Ausstellung  eines
Badeattestes  für  Soldaten  wird  jedoch  der  betreffende  Militärarzt  Seitens
des  Truppentheils  requirirt,  —  Hinsichtlich  der  Form  der  Beantragung
eines  Bade-Urlaubs  mit  vollem  Gehalte  u.  s.  w.  für  Militär-Personen  im
Officiersrange  ist  zu  beachten,  (Instruktion  vom  14.  März  1822,  Allerh.
Kab.-O.  vom  18.  Juni  1817,  kriegsminist.  Erlass  vom  21.  Juni  1817)  dass
das  Gesuch  (in  der  Regel  in  Privatbriefform)  Grund,  Ort  und  Zeit  angeben
muss  und  von  Regimentirten  dem  Regiments-  -Kommandeur,  von  nicht  Regimentirten
  dem  nächsten  Vorgesetzten,  in  duplo  einzureichen  ist,  und
dass  darauf  der  Kommandeur  und  die  Stabsofficiere  des  Regiments,  für
nicht  Regimentirte  der  Nächstvorgesetzte  und  2  Stabsofficiere  der  Garnison,
am  Schluss  des  ärztlichen  Attestes  bezeugen  sollen,  dass  „das  Leiden,
welches  den  Gebrauch  der  verordneten  Heilquelle  nothwendig  macht,  nach
ihrer  Ueberzeugung  Folge  des  Dienstes  sei“.

Gesuchsschreiben  und  Attest  werden  alsdann  der  monatlichen  Gesuchsliste
  beigefügt.

Die  Badegesuche  der  Militärärzte  (Erlass  des  Allgem.  Kriegs-Depart.
vom  5.  Oktober  1853,  Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  21.  Oktober  1853),
und  Zahlmeister  sind  durch  die  militärischen  Vorgesetzten,  die  der  andern
Militärbeamten  durch  ihre  Berufsvorgesetzten  (an  das  Kriegsministerium)
einzureichen.

(Siehe  Wollenhaupt:  Beurtheilung  der  Militärsanität,  Abschnitt  II,
Kapitel  8.  .

b)  Militär-Bade-Institut  zu  Teplitz.

1.  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  12.  April  13236  ad  5.)  Nach
den  Bestimmungen  des  Königlichen  Kriegs-Ministerii  vom  5.  Februar  1326  sind  zur
Aufnahme  in  das,  von  des  Königs  Majestät  gegründete  Bade-  Institut  zu  Teplitz  berechtigt:
  die  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterofficiere  und  Soldaten  des  Gardekorps,
sowie  des  ?ten,  3ten  und  {ten  Armeekorps,  die  sich  in  Reih’  und  Glied  bei  den
Linien-  -Regimentern  (den  kombinirten  Reserve-Bataillonen)  und  den  Landwehrstämmen
befinden,  ingleichen  der  Artillerie-  und  Pionier-Abtheilungen,  welche  im  Bereiche  des

n,  3ten  und  4ten  Armceekorps  disloeirt  sind.  Wirkliche  Invaljden  dieser  Korps  sind
zur  in  ganz  besondern  Fällen  aufzunehmen.  Diejenigen  Theile  des  Gardekorps,  welche
ausserhalb  des  Bezirks  des  2ton,  3ten  und  4ten  Armeekorps  sich  befinden,  ingleichen
die  übrigen  Armeekorps,  können  an  dieser  Begünstigung,  theils  wegen  der  weiten  Entfernung,
  theils  wegen  Mangel  an  Raum,  nicht  theilnchmen.  Die  Badezeit  dauert
4  Monate  und  in  jedem  Monate  können  2)  Mann,  überhaupt  also  jährlich  S1)  zugelassen
werden.  Bei  Auswalıl  der  Leute  sollen  die  Entfernungen  der  Garnisonorte  besonders
berücksichtigt  werden.  Zum  1.  April  jeden  Jahres  sollen  dio  Korps  dem  Kriegsministerio
die  namentlichen  Verzeichnisse  der  Leute,  für  welche  der  Gebrauch  des  Bades  gewünscht
wird,  einsenden.  Die  ärztlichen  Attoste,  mit  welchen  diese  Eingabe  zu  begleiten  ist,
müssen  nicht  nur  das  Krankheitsübel  angeben,  sondern  sich  auch  darüber  aussprechen,
ob  die  Kur  nothwendig  oder  nur  wünschenswoerth  ist,  ob  dem  Vorgeschlagenen
das  Bad  im  laufenden  Jahre  bosonders  nöthig  ist.  oder  ob  er  bis  zum  nächsten  Jahre
zurückgestellt  werden  kann,  und  ob  für  den  Kranken  der  Gebrauch  des  Bades  in  den
Monaten  Juni  und  September,  wo  dasselbe,  der  abwechselnden  Witterung  wegen,  für
leichtere  Kranke  zulässig,  oder  in  don  Monaten  Juli  und  Angust,  wo  es  für  schwere
Kranke  geeigneter  ist,  in  Antrag  gebracht  wird.  In  der  Regel  ist  die  Badezeit  auf
1  Monat  bestimmt;  sollte  bei  einzelnen  Kranken  hiermit  nicht  auszureichen  sein,  #0

muss  dies  in  dem  ärztlichen  Atteste  ausgesprochen  werden,  und  müsste  alsdann  ein
dergleichen  Kranker  2  Monate  in  der  Austalt  verbleiben.  Zur  Außsicht  wird  ein  Feldwebel,
  Wachtmeister  oder  ein,  dem  Geschäft  ganz  gewachsener  Unterofficier  des  Garde-Korps
  nach  Teplitz  kommandirt,  der  daselbst  während  der  viermonatlichen  Badezeit
verbleibt  (cfr.  $.  399  des  Lazar.  „Reg!  ements).

2.  (Kriegeminist.  Erlass  vom  5.  Februar  1320,  Auszug.)  Das  Garde-Korpa  participirt
  an  dem  Institut  mit  206,  jedes  der  3  andern  Armeekorps  mit  138  Mann;  doch  giebt
dass  Bedürfnias  die  nächste  Anleitung  für  die  Vertheilung.  —  Kranke,  die  mit  der  Ruhr
oder  mit  andern  epidemischen  Krankheiten  behaftet  sind,  dürfon  nicht  zum  Besuch  der

Prager,  Mii  Med.-Wesen.  283