434  Militär-Aerzte  im  Allgemeinen.

Anstalt  zugelassen  werden.  —  Nähore  Bestimmuugen  über  den  Marsch  und  Transport
der  Mannschaften  von  ihrem  Garnison-Orte  nach  Teplitz.  (8.  407  des  Laz.-Reglem.)  —
Ausser  dem  Unterkommen  erhalten  die  Mannschaften  in  diesem  Institute  auch  die  Bestigung
  unentgeltlich  und  beziehen  Sold,  Viktualien-Zulage  und  Brotgeld  unver-Karat
  ort.  ($.  fr)  des  Laz.-Reglem.)  Die  Kosten  für  Bäder,  das  Arztlohn  und  die
Arzneikosten  trägt  der  Krankenpflegefonds.  (8.  401  des  Laz.-Reglem.)  —  Die  Maonschaft
  ist  mit  völlig  guter  Bekleidung  zu  versorgen;  im  Badeorte  selbst  werden  den
Leuten  zwillichene  Schlafröcke  und  dergleichen  Hosen,  wollene  Socken  und  Pantoffeln
verabreicht  werden.
(Cirkular  an  die  sämmtl,  Militär-Aerzte  vom  7.  Januar  1827  ad  4  und  Zusatz
dasa  vom  14.  Januar  1827.)

Unter  den,  während  des  Sommers  1820  in  dem  Bade-Institut  zu  Teplitz  aufgenommenen
  Mannschaften  haben  sich  einige  befunden,  gegen  deren  Krankheitszustand  dio
dortigen  Bäder  nach  allen  Erfa  shrungen  nicht  heilsam  wirken  konnten.  Die  Militäir-Aerzte
  werden  daher  ersucht,  eine  sorgfältigere,  der  bekannten  Wirkung  der  dortigen
Bäder  entsprechendere  Auswahl  der  Kranken  zu  treffen.  —  Auch  müssen  nicht  solche
Kranke  für  das  Bad  bestimmt  werden,  die  wegen  ihres  geschwächten  Körperzustandes
ontweder  die  Reise  gar  nicht  aushalten,  oder  doch  vom  Bade  wenig  oder  gar  nicht
Gebrauch  machen  können.  Zur  Vermeidung  dieser  Uebelstände  ist  es  erforderlich,  dass
die  Militär-  Aerzte  die  früher  von  ihnen  in  Vorschlag  gebrachten  Kranken  kurs  vor
ihrem  Abgange  noch  einmal  untersuchen  und  die  im  Verlaufe  der  Zeit  durch  Verschlimmerung
  ihres  Zustandes  möglicherweise  eingetretene  Unzulässigkeit  ihrer  Absendung
  dem  Truppen-Kommando  anzeigen.  —  Die  Badezeit  wird  übrigens  künfig,  statt
am  1.  Juni,  schon  in  der  Mitte  Mai  beginnen,  und  dagegen,  statt  Ende,  schon  in  der
Mitte  Septembers  enden.  —  Nach  ibrer  Rückkehr  in  den  Garnisonort  sollen  die  Leute,
welche  das  Bad  gebraucht  haben,  wenngleich  von  ihren  Beschwerden  befreit,  noch
4  Wochen  von  allem  Dienst  verschont  bleiben,  damit  der  gute  Erfolg  der  Badekur
nicht  vereitelt  werde.

4.  ıCirkular  an  die  sämmtl.  Militär-Aeate  vom  12.  Juli  1832  ad  5.)

Den  Militär-Aerzten  des  Garde-Korps,  sowie  des  ?.,  3.  und  4.  Armee-Korps  werden
die  in  den  Cirkular-Schreiben  vom  12.  April  1526  und  vom  ?.  und  14.  Januar  1827
enthaltenen  Vorschriften,  hinsichtlich  der  für  den  Gebrauch  der  Teplitzer  Bäder  in  Vorsch
  zu  bringenden  Leute,  zur  genauen  Beachtung  io  Erinnerung  gebracht,  und
ihnen  namentlich  zur  Pficht  gemacht,  dass  sie  sich  in  den  desfallsigen  Attesten  ganz
bestimmt  darüber  aussprechen,  ob  die  Badekur  nothwendig,  und  also  in  dem  Sommer,
  für  welchen  der  Vorschlag  erfolgt,  stattinden  muss,  oder  ob  sie  nur  wünschenswerth
  ist  und  bis  zum  nächsten  Sommer  ausgesetzt  bleiben  kann,  und  ob  die
Kur,  aus  den,  in  dem  Cirkular  vom  ”  April  1826  angeführten  Gründen,  in  den  Monaten
  Juli  und  August  angerathen  sei,  oder  im  Juni  und  September  statthaben  könne.
Auch  darf  nicht  in  den  Attesten  auf  eine  sechswöchentliche  Kur  angetragen
werden,  da  ausdrücklich  festgesetzt  ist,  dass  die  Badekur  entweder  vier  oder  acht
Wochen  dauera  so

5.  (Cirkular  an  n  die  simmtl.  Militär-Aerzte  vom  27.  November  1837  ad  3).

Die  Aufforderung  vom  ?.  und  14.  Januar  1327  wird  wiederholt  und  hinzugefügt,
dass  die  etwaigen  Gesuche  der  Leute  selbst  um  Zulassung  zu  den  Bädern,  sofern  von
deren  Gebrauch  kein  Nutzen  zu  erwarten  ist,  zurückzuweisen  sind.  —  Ein  gleiches
Verfahren  wird  auch  binsichtlich  der  Brunnen  und  Bäder  in  Schlesien  und  zu  Aachen
anempfohblen,  damit  nicht  etwa  darch  unheilbare  oder  nicht  angsmessen  ausgewählte
Kranke  andern  heilbaren  der  Platz  genommen  werde,

6.  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  des  Garde-,  2,  3,  und  4.  Armee-Korps  vom
12.  April  1839.)

Einer  Anordnung  des  Königl.  Allgem.  Kriegs-Depart.  vom  8.  April  1839  zufolge,
soll  in  den  Attesten  Über  die,  zum  Gebrauch  der  Teeplitzer  Bäder  in  Vorschlag  zu  bringenden
  Individuen  von  den  betreffenden  Militär-Aerzten  der  Grad  der  Nothwendigkeit
der  Badekur  stets  und  bei  jedem  einzelnen  Individuum  mit,  entweder  unbedingt
nothwendig,  oder  nothwendig,  oder  sehr  wünschenswertli,  oder  wünachenswerth
  bezeichnet  werden,  damit  hierdurch  ein  zuverlässigerer  Anhalt  für  die
Auswahl  dieser  Leute,  als  bisher,  gewonnen  werde.  Diese  Bestimmung  baben  die  Militär-Aorzte
  der  genannten  4  Armee-Korps  genau  zu  beachten,

c)  Die  Bäder  in  Schlesien.  (Landeck,  Reinerz,  Warmbrunn,
Salzbrunn.  )

Die  dem  1.,  5.  und  6.Armee-Korps,  in  einzelnen  Fällen  auch  die  dem
Garde,  2.,  3.  und  4.  Armee-  Korps  angebörigen  kranken  Militärs  vom  Feldwebel  und
Wachtmeister  abwärts  benutzen  die  an  den  oben  genaunten  Orten  befindlichen  Heil-