Brannen-  und  Badekuren.  435

quellen  kostenfrei.  Da,  wo  für  künstliche,  z.  B.  Douchebäder  oder  Frottirbäder  (bei
teter  Gicht  und  Rheumatiemus)  oder  für  die  in  einzelnen  Fällen  zum  Mitgabrauche
verordneten  Molken  eins  besondere  Vergüsgung  verlangt  wird,  trägt  diese  der  Krankenpflege-Fonde.
  —  Entweder  erhalten  die  betreffenden  Individuen  für  die  Dauer  ihres
Aufenthaltes  im  Badeorte  den  Berris  der  St  1.  Klasse  (insofern  ihnen  nicht  freies
Qasrtier  in  Königl.  Gebäuden  gewährt  Wvorden  kaun)  und  sorgen  selbst  für  ihr  Unterkommen,
  oder,  wie  es  in  der  Regel  geschieht,  die  Ortsbehörden  gewähren  ihnen  das
Unterkommen  und  liquidiren  dafür  den  Servis  bei  der  Intendantur.  —  Die  zum  Gebrauch
der  Bade-  und  Brunnenkur  verstatteten  Mannschaften  beziehen  ihre  Kompetenzen  an
Sold,  Viktualien-Zulage  und  Brotgeld  unverkürzt  fort,  erhalten  ausserdem  noch  einen
Zuschuss  von  5  Sgr.  pro  Tag,  haben  aber  daraus  für  ihre  Verpflegung  selbst  zu  sorgen.
  —  Nach  Masegabe  des  $.  173  des  Reglements  über  die  Geldverpfegung  der
Truppen  im  Frieden  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  den  Badeorten  in  der  Regel  stattfindende
  T'heuerung  wird  den  zur  Wiederherstellung  ihrer  Gesundheit  in  die  Bäder  kommandirten,
  rasch  beurlaubten  Militärpersonen  (mit  Ausnahme  der  Bäder  zu  Aachen  und
Teplitz,  wo  für  dieselben  bereits  anderweitig  gesorgt  ist)  der  extraordinäre  Verpfegungszuschuss
  nach  denselben  Sätzen,  wie  solcher  für  die  betreffende  Garnison  genehmigt
worden,  gewährt.  —  Statt  der,  nach  den  bisherigen  Bestimmungen,  in  jedem  einzelnen
  Falle  zu  ermitteln  und’  demnächst  in  den  Qnartal-Unterhaltun,  gokönten.  Rechnungen
  der  Lazarethe  zu  verausgaben  gewesenen  Bade-Unterstützungen  (von  denen  die
Unterärzte  principiell  ausgeschlossen  sind)  werden  fortan  für  die  in  die  schlesischen
Bäder  geschickten  kranken  Mannschaften  der  Zuschuss  von  5  Sgr.  täglich  und  der
Bervis  der  Städte  1.  Klasse  auf  die  Tage  des  Aufenthalts  der  Kranken  an  dem  Kurorte
von  den  Intendanturen  direkt  auf  die  General-Militär-Kasse  zur  Verausgabung  beim
Krankenpflegefonds  angewiesen.  Dasselbe  gilt  auch  wegen  der  für  einzelne  Individuen
etwa  erforderlich  gewesenen  Douche-  etc.  Bäder,  wenn  selbige  besonders  vergütet
werden  müssen,  und  wegen  der  Kosten  der  etwa  in  Salebrunn  zum  Mitgebrauch  verordneten
  Molken.  —  Da  in  der  Regel  die  Mannschaften  den  Weg  nach  dem  Bad.
Fuss  zurückzulegen  haben,  so  muss  ein  besonderes  Ärztliches  Attest  sich  darüber  aussprechen,
  wenn  die  betreffenden  Individuen  hierzu  ausser  Stande  sind  oder  wenn  gar
für  dieselben  Vorspann  (an  dessen  Stelle  auch  Lohnfuhren  oder  Personenwagen  zu  benutzen
  sind,  wenn  die  deafallsigen  Kosten  die  des  Vorspanne  nicht  übersteigen)  erfordert
  wird.  Die  Liquidationen  über  Transportkosten  für  die  Hinreise  nach  dem  Badeorte
  werden  mit  den  Originalen  derjenigen  ärztlichen  Atteste  belegt,  welche  mit  den
namentlichen  Verzeichnissen  der  zur  Bade-  etc.  Kur  zu  Verstattenden  an  die  Intendantaren
  gelangt  sind  und  worin  eintretenden  Falls  die  Nothwendigkeit  etwa  zu  gewährender
  Transportmittel  ausgedrückt  sein  muss.  Den  Liquidationen  über  Transportkosten
  für  die  Rückreise  werden  beglaubigte  Abschriften  dieser  Atteste  beigelegt,  unter
denen  der  Bade-  oder  Brunnenarzt  eine  Bescheinigung  dahin  auszustellen  hat,  dass
entweder  auch  der  Rückmarsch  nicht  zu  Fuss  zurückgelegt  werden  könne  oder  je
nach  dem  verlinderten  Zustande  des  Kranken  eine  andere  Art  des  ‘Transports  erforderlich
  sei.  Diese  beglaubigten  Abschriften  der  obermilitärärztlichen  Atteste  sendet
Militärbehörde,  welche  die  Kranken  nach  dem  Bndeorte  abfertigt,  entweder  an  die  betreffende
  Ortsbehörde,  oder  an  die  Brunnenverwaltung  und  ersucht  diese  Behörden  um
die  demnächstige  Einleitung  des  Rücktranusports  der  Kranken  in  den  speciell  erforderlichen
  Fällen,  event.  um  vorschussweise  Zahlung  dessen,  was  ihnen  für  die  Rückreise
  kompetirt.  Für  die  ungesiumte  Rückerstattung  des  etwa  vorschussweise  Gezahlten
haben  die  betreffenden  Truppeutheile  sodann  Sorge  zu  tragen.  (88.  393,  391,  395,  402,
403,  404,  405,  406  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazarethe  von  1952,  Erl.  des  Mil.-Oek.
  -Depart.  vom  13.  Oktober  1854  und  8.  Juni  1859;  ;  kriegmin.  Erl.  vom  22.  Juni  1836).
2.  ıCirkular  an  die  General-Aerzte  des  1.,  3  Armee-Korps  vom  30.  Juni
1336  )  Die  Korps-General-Aerzte  werden  aufgefordert,  mit  Strenge  darauf  zu  halten,
dass  der  Gebrauch  der  natürlichen  Bäder  und  Brunnen  für  einzelne  Kranke  nur  in
solchen  Füllen  angerathen  werde,  wo  alle  andern  Versuche  zur  Wiederherstellung
fruchtlos  gewesen,  und  wo,  der  Erfahrung  nach,  von  dem  Gebrauche  der  Bilder  eine
heilsame  Wirkung  zu  erwarten  steht,  auch  der  Kranke  die  Reise  zu  ertragen  im
Stande  ist.  In  letzterer  Hinsicht  müssen  die  Kranken  vor  ihrem  Abgange,  sowie  os
in  dem  Cirkular  vom  14.  Januar  1827  in  Bezug  auf  die  Bäder  zu  Teplitz  vorgeschrieben
  ist,  noch  einmal  von  den  Militär-  Aerzten  untersucht  werden.

3.  (Erl.  des  Militär-Oekonomie-Dopartem.  vom  4.  August  1312,  Cirknlare  an  die
särmmtlichen  Militär-Aerzte  vom  18.  August  Is  ad  2  und  18.  März  1347  ad  4
Salzbrunn.  Den  Militär-Aerzten  des  1.,  und  6.  Armee-Korps  wird  bekannt

gemacht,  dass  die  Brunnenverwaltung  zu  Balzbrunn.  in  Bezug  auf  die  dem  Militlir
verstattete,  meist  unentgeltliche  Brunnenkur,  vom  Jahre  1343  ab,  einige  Beschränkungen
  eintreten  lassen  wird,  indem  sie  die  Bedingnngen  gestellt  Ba  ie  das