436  Militär-Aersto  im  Allgemeinen.

a)  a  Dauer  der  Kur  für  Militärs,  mit  Ausnahme  ganz  dringender  Fälle,  auf

ochen  beschränkt;

b)  FR  Zeitraum  vom  2%.  Juni  bis  sum  15.  August  (seit  1847,  früher  nur  bis  sum

1.  August)  ausgeschlossen,  und

e)  für  den  Gebrauch  der  Molken  wöchentlich  20  8Sgr.  pro  Mann  vergütet  werde.

Die  Kur  der  nach  Salsbrann  zu  sendenden  Individuen  kann  biernach  in  2  Perioden,
nämlich  von  der  Mitte  Mai  bis  sur  Mitte  Juni  und  zweitens  vom  15.  August  ab  stattfinden.
  Da  aber  die  Witterung  in  den  schlesischen  Gebirgen  während  des  Mai  und
Anfangs  Juni  häufig  noch  rauh  ist,  so  erscheint  die  zweite  Periode  für  die  Mehrzahl
der  Kranken,  besonders  solche,  die  an  den  Respirations-  ‚Organen  leiden,  angemessener
und  es  werden  für  die  erste  Periode  mehr  solche  zu  bestimmen  sein,  die  wegen  chronischer
  Unterleibsleiden  den  Brunnen  gebrauchen  sollen.  Eine  Verllingerung  der  Kur
über  4  Wochen  hinaus  kann  nur  in  der  zweiten  Periode  zulässig  werden.  Sie  ist  von
den  Militär-Aerzten  im  Voraus  nicht  zu  verlangen,  sondern  es  muss  in  hartnäckigen
Krankheitsfällen  die  Nothwendigkeit  derselben  der  Beurtheilung  des  Brunnenarstes
überlassen  bleiben.  —  Da  übrigens  die  Verordnung  von  Brunnenkuren  für  Militärs,
auch  in  den  Garnisonorten  sehr  zugenommen  hat,  und  es  hin  und  wieder  den  Anschein
gewinnt,  als  ob  die  dessfalleigen  Verordnungen  nicht  lediglich  auf  solche  Fülle  beschränkt
  bleiben,  in  welchen  durch  den  in  den  Lararethen  veranstalteten  Gebrauch
innerlicher  und  Kusserlicher  Arzneimittel  die  Herstellung  des  Kranken  nicht  hat  gelingen
wollen;  so  werden  die  Militär-Aerzte  aufgefordert,  den  für  kranke  Militärs  verstatteten
Gebrauch  von  Brunnen-  und  Badekuren  überhaupt  auf  keine  Weiss  zu  missbrauchen,
sondern  denselben,  sowie  die  Verordnung  von  Molken,  neben  dem  Gebrauche  des
Ober-Salzbrunnens,  nach  Möglichkeit  zu  beschränken.  —  Weiter  wird  den  Militär-Aerzten
  anempfohlen,  die  Brunnenkuren  zu  Salzbrunn  an  der  Quelle  nur  auf  wenige,
unabweislich  nothwendige  Fälle  zu  beschränken,  vielmehr  dafür  den  Gebrauch  des
natürlichen  oder  künstlichen  Obersalzbrunnens  in  den  Garnisonorten  selbst,  jedoch  unter
Beachtung  der  hierliber  bestehenden  in  dem  Cirkularschreiben  vom  30.  April  1812  ad  4
(s.  oben  ad  a)  ın  Erinnerung  gebrachten  Vorschrift  eintreten  zu  lassen.  Ueberhaupt
wird,  der  damit  verbundenen  kostspieligen  Reisen  wegen,  die  Verordnung  von  Brunnenund
  Badekuren,  zumal  in  weit  entlegenen  Badeorten,  nach  Möglichkeit  zu  beschränken,
und  insbesondere  eine  öftere  Wiederholung  solcher  Kuren  bei  ein  und  demselben  Kranken
za  vermeiden  sein

4  (Erl.  den  Mil.-Ock.  -Depart.  vom  10.  Märs  1844,  Korps-Befebl  für  das  I.  Armee-Korps
  vum  31.  März  1814.)

Warmbrunn.  Den  Militär-Bebörden  und  Aerzten  des  1.  Armee-Korps  wird  der
Wunsch  des  Bade-Polizel-Direktoriums  zu  Warmbrunn,  die  Hinsendung  kranker  Boldaten
  in  zwei  Perioden,  von  denen  die  erste  vom  1.  Mai  bis  13.  Juni,  die  andere  von
Mitte  August  bis  Ende  September  währt,  eintreten  zu  lassen,  zur  Beachtung  bekannt

macht.  Das  qu,  Direktorium  hat  auch  gewünscht,  dass  jeder  Patient  sich  ein  weites
langes  FHomd  und  ein  Handtuch  mitbringe  und  es  wird  erwartet,  dass  die  Truppentheile
  diese  Requisiten  aus  ihren  Ersparnissen  für  ihre,  nach  Warmbrunn  zu  sendenden
Patienten  beschaffen.

d)  Die  Bäder  zu  Aachen.

1.  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  des  7.  und  8.  Armee-Korps  vom  8.  Juli  1936.)
In  Folge  der  Allerh.  K.-O.  vom  21.  Juni  1336  ist  dem  7.  und  8.  Armee  -Korps
das  Recht  sur  freien  Benutzung  des  Bades  in  Aachen  eingeräumt  worden,  und  sollen
die  Mannschaften,  welche  dem  Brunnen-Vereine  zu  Aachen  überwiesen  werden,  binsichtlich
  ihrer  Kompetenzen  wie  die  dem  Bade-lastitut  zu  Teplitz  überwiesenen  behandelt
  werden,  wonach  sie  Traktament,  Viktuslien-Zulege  und  Brotgeld  für  die  Dauer
der  Badekur  unverkürzt  erhalten.  Ausser  den,  dem  Brunnen-Vereine  in  fostgesetster
Anzahl  zu  überweisenden  Kranken  können  noch  einzelne  moüvirte  Fälle  berücksichtigt
und  dergleichen  Kranke  in  das  Garnison-Lazareth  zu  Aschen  aufgenommen  und  dem
Vereine  zur  Berücksichtigung  namhaft  gemacht  werden.  Diese  sind  aber  in  Bezug  auf
Traktament  etc.  eben  so  zu  behandeln,  wie  alle  andere  Lazarethkranke,  und  sie  erhalten
  nur  freie  Bäder,  welche,  nach  den  vernbredeten  Einheitssätzen,  aus  dem  Arsneifonds
  bezahlt  werden.  (cfr.  ad  3)  Im  Uebrigen  sind  die  Bedingungen  über  die  Zulassung
  zu  diesen  Bädern  in  dem  Erlasse  des  Königl.  Kriegs  -Ministerii  an  die  Königl.
Generel-Kommandos  des  7.  und  9.  Armee-Korps  vom  5.  Juli  1336  ebenso  gestellt
worden,  wie  in  dem  Erlasse  vom  22.  Juni  1336  (s.  adc)  in  Bosug  auf  die  Zulassung

sum  Gebrauche  der  schlesischen  Bäder
Cirkular  an  die  General-Aerzte  des  7.  und  8,  Armee-Korps  vom  23.  Juli  1930.  )
Das  Könirl.  Mil.-Oek.-Depart.  hat  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wusens  unterm
1.  Juli  1330  davon  in  Kenntniss  gesetzt,  dass  der  Verein  zur  Unterstützung  ausmär-