Brunnen-  und  Bade-Kuren.  437

tiger  unbemittelter  Brosnen-  und  Badekur  Bedürfüger  zu  Aachen  darauf  angetragen
hat,  für  die  Verabreichung  von  Bädern  an  diejenigen  kranken  Militärs,  welche,  über  die
Zahl  von  12  hinaus,  bisher  dem  Garnison-Lazareth  zu  Aachen  zur  Aufnahme  und  Verpflegung
  zugewiesen,  dem  Brunnen-Verein  aber,  in  Bezug  auf  die  Gewährung  von
Bädern,  zur  Berückeichtigung  empfohlen  wurden,  für  die  Folge  in  entsprechender  Weise
entschädigt  zu  werden.  —  Da  nun  die  von  jetzt  an  zu  gewärtigenden  Liquidstionen  des
Vereins  keinenfalls  würden  zurückgewiesen  werden  können,  so  sei  die  Zahl  der  jährlich
  für  den  Gebrauch  der  Bäder  zu  Aachen  zu  designirendeu  Militärs  vom  7.  und  8,
Armee-Korps,  ausser  einzelnen  ganz  dringenden  Fällen,  auf  12  inclusive  2  Officiere
su  beschränken,  zumal  da  nach  der  Allerh.  Kab.-O.  vom  21.  Juni  1836  ad  4,  es  Regel
bleiben  soll,  dass  ausser  denjenigen  Militärs  des  7.  und  9.  Armee-Korps,  welche  dem
Vereine  in  Aachen  zur  Kur  und  Pflege  jährlich  überwiesen  werden,  auch  noch  in  das
dortige  Garnison-Lazareth  Militira  auswärtiger  Garnisonen  des  westlichen  Provinzial-Verbandes,
  Behufs  des  Gebrauchs  der  Bäder,  wofür,  in  Ermangelung  einer  Berechtigung,
  Zahlung  geleistet  werden  müsste,  nicht  aufzunehmen  sind.  —  Es  wird,  unter
Bezugnahme  auf  die  Benachrichtigung  vom  9.  Juli  1836,  den  General-Aerzten  des  7.
und  8.  Armee-Korps  hiervon  Mittheilung  gemacht,  um  die  obern  Militär-Acrzte  der  genannten
  Armee-Korps  hiernach  mit  der  erforderlichen  Anweisung  zu  versehen,  und  darüber
  zu  wachen,  dass  in  Betreff  der  Zulassung  zur  Benutzung  der  Bäder  zu  Aachen
künftig  genau  nach  der  vorstehenden  Anordnung  des  Königlichen  Militär-Oekonomie-Departements
  verfahren  werde.
3.  (88.  390  bis  308,  85.  404  bis  406  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazarethe.)
Auf  den  Gebrauch  der  Bäder  in  Aachen  sind  die  kranken  Militärs  vom  7.  und  8.
Armee-Korps  angewiesen  und  sollen  zufolge,  Allerh.  Bestimmung,  dazu  zunächst  nolche
Iadiriduen  ausgewählt  werden,  für  welche  ganz  besondere  Rücksichten,  z.  B,  Verwundung
  etc.  sprechen.  Der  in  Aachen  besteherde  Verein  zur  Unterstützung  unbemittelter
  auswärtiger  Brunnen-  oder  Badekurbedärftiger  hat  in  Gemässheit  eines  mit
ihm  getroffenen  Abkommens  die  Verpflichtung  übernommen,  jährlich  10  bia  12  Militärs,
unter  diesen  2  Officiere,  in  das  dasige  Bade-Institut  aufzunebmen.  Darin  erhalten
die  Mannschaften  vom  Feldwebel  etc.  abwärts  während  der  Brunnen-  und  Badekur,
Wohnang,  Beköstigung,  die  Bider  und  erforderlichen  Arzneimittel  kostenfrei,  die
Officiere  jedoch  ausschlierslich  der  Beköstigung.  Diese  Mannschaften  verbleiben  im
unverkürzten  Genusse  des  Soldes,  der  Viktualien-Zulage  uud  des  Brotgeldes.  Ausserdem
  aber  können  auch  noch  solche  Individuen  dem  gedachten  Verein  Behufs  Verstattung
  der  Brunnen-  und  Badekur  zur  Berücksichtigung  empfohlen  werden,  welche
sich  krank  im  Garnieon-Lazereth  zu  Anchen  befinden.  Dergleichen  Kranke,  welche
lediglich  Behufs  des  Gebrauchs  der  Heilguellen  in  Aachen  dem  dortigen  Garnison-Laüberwiesen
  siod,  erleiden  aber  während  dieser  Zeit  keinen  Abzug  für  die  ihnen
im  Lazareth  zu  Theil  werdende  Verpflegung,  sondern  beziehen,  ebenso  wie  die  im
Bade-Institut  des  Vereins  befindlichen  Mannschaften,  Sold,  Viktualien-Zulage  und  Brotgeld
  unverkürst  fort.  Betrefis  der  Hin-  und  Kückkehr  nach  und  von  Aachen  bestehen
dieselben  Vorschriften,  wie  für  die  schlesischen  Bäder,  und  werden  die  (ad  c  aub  I
erwähnten)  beglaubigten  Abschriften  der  obermilitärärztlichen  Atteste  der  Garnison-Lazareth-Kommission
  zu  Aachen  überschickt.

e)  Inländische  Seebäder  etc.

(8  408  dea  Reglements  für  die  Friedens-Lazarethe.)

Die  Fürsorge  der  Militär-Verwaltung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Verstattung  des
Gebrauchs  auch  inländischer  See-  und  anderer,  nicht  ad  b,  e  und  d  gedachter  Bäder
und  Brunnen,  Seitens  der  zur  Aufnahme  in  die  Lazarethe  berechtigten  Militärs.  Wenn
jedoch  in  einzelnen  Ausnahmefällen  die  betreffenden  Obermilitär-Aerzte,  unter  Zustimmung
  des  Korpn-General-Arztes,  mit  Rücksicht  auf  die  Eigenthümlichkeit  der  Krankheitsformen
  statt  der  Behandlung  in  den  Lazarethen,  den  Gebrauch  solcher  Bäder  oder
Brunnen  anrathen  zu  müssen  glauben  sollten,  wird  das  Kriegsministeriom  auf  diesfällige
  Anfrage  nach  Massgahe  der  obwaltenden  Umstände  und  nach  Anhörung  des
General-Stabs-Arztes  der  Armee  erwägen  und  bestimmen,  ob  und  welche  Beihülfe  zu
diesem  Behuf  wird  bewilligt  werden  können.