438  MilitXr-Aerste  im  Allgemeinen,

E.  Versorgung  der  Invaliden.

Vorbemerkung.  Der  Raum  gestattet  es  nicht,  an  dieser  Stelle
alle  die  zahlreichen,  über  diesen  Punkt  erlassenen  wichtigen  Verordnungen
  mitzutheilen;  was  aus  denselben  von  Bedeutung  und  noch  gültig
ist,  wird  im  Nachstehenden  benutzt;  im  Uebrigen  möge  ein  einfacher
Hinweis  auf  die  Grundbestimmungen,  nämlich  ie  Allerh.  Kab.-Ordre
vom  14.  März  181),  den  Kriegsmin.-Erl.  vom  15.  April  1816,  die  Cirkulare
  an  die  sämmtlichen  Militär-  Aerzte  vom  1.  Februar  1817  und  12,  November
  1818,  genügen.

5.  Versorgung  der  Invaliden,  vom  Oberfeuerwerker,
Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts,

1.  (Allerh.  Kab.-Ordre  vom  4.  Juni  1851.)
Wir  Friedrich  Wilbelm  von  Gottes  Guaden,  König  von  Preussen  etc.  verorduen,
mit  Fa  a  der  Kammern,  was  folgt:

Diejenigen  Soldaten,  vom  Oberfeuerwerker,  Feldwebel  und  Wachtmeister
abe  weiche  im  aktiven  Militärdienste  oder  in  Folge  desselben  invalide  geworden
sind,  sollen,  nach  den  nähern  Bestimmungen  dieses  Üesetzes,  angemessen  versorgt,
und  alle  Invaliden  des  Heeres,  ohne  Unterschied  der  Waffengattung  oder  des  Truppentheils,
  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt  werden.

Abschnitt  I.

Seldaten,  welehe  unmittelbar  aus  dem  ahtiven  Dienste
als  Invallde  entlassen  werden.

8,  2.  Die  unmittelbar  aus  dem  aktiven  Dienste  scheidenden  Invaliden  sind  entweder:


A.  Halbinvalide,  d.  h.  solche,  die  noch  zum  Garnison-Dienst  fähig,  oder

B.  Ganzinvalide,  d.  h.  solche,  die  zu  keinerlei  Militär-Dienste  mehr  1auglich

  sind.
Halbinvalide,

8.3.  Soldaten,  welche  entweder  1.  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  12  Jahren,
oder  2.  bei  dem  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Preussischen  Militär-Ehrenzeichens,
oder  3.  durch  a)  Verwundung  vor  dem  Feinde,  b)  Beschädigung  bei  unmittelbarer
Ausübung  des  Dienstes,  oder  c)  eine  während  des  aktiven  Militärdienstes  überstandene
kontagiöse  Augenkrankheit  halbinvalide  geworden  sind,  werden  nach  ihrer  Wahl  und
unter  Berücksichtigung  ihrer  Charge  ($.  171  entweder  einem  Garnison-  -Truppentbeile
überwiesen,  oder  mit  der  Pension  vierter  Klasse  für  Ganzinvalide  ($.  6)  entlassen.

.  Halbinvalide,  welche  nach  mindestens  12jähriger  Dienstzeit  ausscheiden  und
sich  stets  gut  geführt  haben,  können  auch  lediglich  durch  Verleibung  des  Anspruchs  auf
eine  Versorgung  im  Civildienste,  mittelst  Ertheilung  des  Civil  -  Versorgungsscheins
(efr.  $.  25),  abgefunden  werden,  wenn  sie  diese  Abfinduug  denjenigen  Arten  der  Versorgung
  vorziehen,  auf  welche  sie  nach  $.  3  Anspruch  haben.

Zusatz,  (Allerh  K.-O.  vom  29.  April  1849,  $$.  3  bis  6.)

Die  Einstellung  in  ein  kombinirtes  Reserve:  Bataillon  nach  der  Charge,  oder  die  Invaliden-Pension
  nach  der  Charge  wird  denjenigen  Halbinvaliden,  deren  Anspruch  sich
auf  12jährige  Dienstzeit  gründet,  nur  dann  gewährt,  wenn  sie  die  Charge  ein  Jahr  im
Etat  bekleidet  haben.

B.  Ganzinvalide.

8.  5.  Ganeinvalide,  denen  ein  Anrecht  auf  Versorgung  zustebt,  erhalten  entweder
eine  Invaliden-Pension  und  daneben,  falls  sie  sich  stets  gut  geführt  haben,  den  Civil-Versorgungsschein,
  ($.  25),  oder  sie  werden  in  eine  Inraliden-Anstalt,  resp.  Invaliden-Kompagnie
  aufgenommen

Die  Invaliden-  Pensionen  zerfallen  in  4  Klassen  und  betragen  monatlich:

in  der  1.Klasse.  2.  Klasse,  3.Klasse.  4.  Klasse.
1.  für  Oberfenerwerker,  Feldwebel
und  Wachtmeister  .  .  8  Thlr.  6  Thlr.  ö  Thlr.  3  Tbir.
2.  für  Vicofeldwebel  u.  Sergeanten  6  „  B  „  4  u  2%  „  158gr
3  2

3.  fürFouerwerker  u.  Unterofficiere  3

4  ”»
4.  für  die  übrigen  Soldaten  .  .3  ,,  158g.  3  „  BBg.3  „  I,